Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht einen Schadenseintritt beim Kläger zu Unrecht verneinte. Sie ist auch berechtigt. Da der Revisionswerber seine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführte, hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (RIS-Justiz RS0043352). Daher sind folgende Überlegungen anzustellen:
1.1. Zunächst ist dazu Stellung zu nehmen, dass das Berufungsgericht - ohne Beweiswiederholung/-ergänzung - von einem (zum Teil) anderen Sachverhalt als das Erstgericht hinsichtlich des Eigentums am VW Käfer und der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Käufer ausging, ohne sich mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Beweisrügen beider Seiten auseinanderzusetzen. Allerdings blieben diese beiden allfälligen Mängel des Berufungsverfahrens (vgl RIS-Justiz RS0042151, RS0043088, RS0042993 [T1]) im Revisionsverfahren ungerügt:1.1. Zunächst ist dazu Stellung zu nehmen, dass das Berufungsgericht - ohne Beweiswiederholung/-ergänzung - von einem (zum Teil) anderen Sachverhalt als das Erstgericht hinsichtlich des Eigentums am VW Käfer und der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Käufer ausging, ohne sich mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Beweisrügen beider Seiten auseinanderzusetzen. Allerdings blieben diese beiden allfälligen Mängel des Berufungsverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0042151, RS0043088, RS0042993 [T1]) im Revisionsverfahren ungerügt:
Der Kläger macht diese Problematik zwar als erhebliche Rechtsfrage geltend, stellt aber im Rahmen der Ausführung der Revision klar, dass „dies nur insoweit geltend gemacht wird, als das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, wann konkret das Fahrzeug vom Kläger an den Zeugen H***** weiterverkauft wurde und wann das schadensverursachende Verhalten durch den Mitarbeiter der beklagten Partei gesetzt wurde". Er verlangt damit aber nur eine - wie noch zu zeigen sein wird - für die rechtliche Beurteilung nicht erforderliche Ergänzung des vom Berufungsgerichts angenommenen Sachverhalts. Die Beklagte wiederum bezeichnet in ihrer Revisionsbeantwortung die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der von ihm angenommene Sachverhalt sei vom Kläger in der Berufungsbeantwortung zugestanden worden, ausdrücklich als zutreffend. Beide Parteien unterließen überdies eine Rüge der Nichtbehandlung ihrer Beweisrügen zu den angesprochenen Themen.
1.2. Mangels Rüge (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 120 ff und 143) hat der Oberste Gerichtshof daher zum Eigentum am VW Käfer und zu den zwischen dem Kläger und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen nunmehr von folgendem, teilweise von den Feststellungen des Erstgerichts abweichenden und zur Klarstellung zusammengefasst dargestellten Sachverhalt auszugehen:1.2. Mangels Rüge vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 120 ff und 143) hat der Oberste Gerichtshof daher zum Eigentum am VW Käfer und zu den zwischen dem Kläger und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen nunmehr von folgendem, teilweise von den Feststellungen des Erstgerichts abweichenden und zur Klarstellung zusammengefasst dargestellten Sachverhalt auszugehen:
Der Kläger und der Käufer restaurierten den zunächst vom Kläger gekauften VW Käfer gemeinsam, wobei vereinbart war, dass der Käufer das Fahrzeug schließlich bekommen sollte, der als Gegenleistung im Haus des Klägers Fliesen verlegen sollte. Die beiden restaurierten das Fahrzeug gemeinsam mit erheblichem (Zeit-)Aufwand. Nachdem die Sanierung des VW Käfer abgeschlossen war und im Haus des Klägers die Fliesen gelegt waren, übergab der Kläger das fertig gestellte Auto dem Käufer, der es übernahm und damit eine Zeit lang fuhr. Im Frühjahr bemerkte der Käufer viele Risse im Lack. Da ein nochmaliges Lackieren des Kofferraumdeckels nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte, gab der Käufer das Fahrzeug an den Kläger zurück, der dafür
1.200 EUR bezahlte, welcher Betrag dem Wert des nicht restaurierten VW Käfer entspricht.
2.1. Jedenfalls bis zur Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Käufer betreffend die Übertragung des Eigentums am VW Käfer an den Käufer gegen Erbringung von Fliesenlegerarbeiten ist daher vom Eigentum des Klägers am VW Käfer auszugehen. Inhaltlich entspricht die in der Folge geschlossene Vereinbarung keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen, weil weder Geld und Ware (Kaufvertrag) noch Ware und Ware (Tauschvertrag) noch Arbeitsleistung und Geld (Dienstvertrag) im Austauschverhältnis standen. Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen; das ist nach der herrschenden Kombinationstheorie die Vorschrift für jenen Vertragstyp, dem die einzelne Pflicht entstammt (RIS-Justiz RS0013941 [T3]; Bollenberger in KBB² § 859 ABGB Rz 15). Betreffend die - üblicherweise einem Kaufvertrag entsprechende - Pflicht des Klägers zur Verschaffung von Eigentum am fertig restaurierten VW ist es daher gerechtfertigt, dazu auf die Bestimmungen des ABGB zum Kaufvertrag zurückzugreifen. § 1053 ABGB sieht - in Entsprechung der §§ 380, 425 ABGB - das Erfordernis der Übergabe der Sache an den Käufer für den Eigentumsübergang vor. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Kläger sein Eigentum am VW Käfer erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer verloren haben konnte, die erst nach vollendeter Restaurierung stattfand. Sowohl die für den Schadenseintritt ursächliche Falschberatung durch den Erfüllungsgehilfen der Beklagten als auch die Lackierung des VW Käfer mit dafür untauglichen Materialien mussten daher zwangsläufig zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als das Auto noch nicht übergeben war und daher noch im Eigentum des Klägers stand. Nachdem zweifellos ein ordnungsgemäß restaurierter VW Käfer übertragen werden sollte, war das Fahrzeug ab der Lackierung mit unverträglichen Materialien mit einem (keineswegs geringfügigen) Mangel behaftet, auch wenn dieser erst später, und zwar nach der Übergabe durch Risse im Lack und Abblättern zu Tage trat.2.1. Jedenfalls bis zur Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Käufer betreffend die Übertragung des Eigentums am VW Käfer an den Käufer gegen Erbringung von Fliesenlegerarbeiten ist daher vom Eigentum des Klägers am VW Käfer auszugehen. Inhaltlich entspricht die in der Folge geschlossene Vereinbarung keinem der gesetzlich geregelten Vertragstypen, weil weder Geld und Ware (Kaufvertrag) noch Ware und Ware (Tauschvertrag) noch Arbeitsleistung und Geld (Dienstvertrag) im Austauschverhältnis standen. Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen; das ist nach der herrschenden Kombinationstheorie die Vorschrift für jenen Vertragstyp, dem die einzelne Pflicht entstammt (RIS-Justiz RS0013941 [T3]; Bollenberger in KBB² Paragraph 859, ABGB Rz 15). Betreffend die - üblicherweise einem Kaufvertrag entsprechende - Pflicht des Klägers zur Verschaffung von Eigentum am fertig restaurierten VW ist es daher gerechtfertigt, dazu auf die Bestimmungen des ABGB zum Kaufvertrag zurückzugreifen. Paragraph 1053, ABGB sieht - in Entsprechung der Paragraphen 380, 425, ABGB - das Erfordernis der Übergabe der Sache an den Käufer für den Eigentumsübergang vor. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Kläger sein Eigentum am VW Käfer erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer verloren haben konnte, die erst nach vollendeter Restaurierung stattfand. Sowohl die für den Schadenseintritt ursächliche Falschberatung durch den Erfüllungsgehilfen der Beklagten als auch die Lackierung des VW Käfer mit dafür untauglichen Materialien mussten daher zwangsläufig zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als das Auto noch nicht übergeben war und daher noch im Eigentum des Klägers stand. Nachdem zweifellos ein ordnungsgemäß restaurierter VW Käfer übertragen werden sollte, war das Fahrzeug ab der Lackierung mit unverträglichen Materialien mit einem (keineswegs geringfügigen) Mangel behaftet, auch wenn dieser erst später, und zwar nach der Übergabe durch Risse im Lack und Abblättern zu Tage trat.
2.2. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Käufer stellt jedenfalls ein gegenseitiges und entgeltliches Rechtsgeschäft dar, weshalb die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB Anwendung finden können. Nach § 924 Satz 1 ABGB muss der Mangel bei der Übergabe/Ablieferung der Sache vorliegen. Daher ist es gleichgültig, ob der Mangel schon ursprünglich, das heißt beim Abschluss des Vertrags, vorhanden war, oder erst nachträglich (zwischen Vertragsabschluss und Leistung) eingetreten ist (Koziol/Welser II13 65 mwN). Der exakte Zeitpunkt des Eintritts des Mangels muss deshalb auch nicht festgestellt werden.2.2. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Käufer stellt jedenfalls ein gegenseitiges und entgeltliches Rechtsgeschäft dar, weshalb die Gewährleistungsbestimmungen der Paragraphen 922, ff ABGB Anwendung finden können. Nach Paragraph 924, Satz 1 ABGB muss der Mangel bei der Übergabe/Ablieferung der Sache vorliegen. Daher ist es gleichgültig, ob der Mangel schon ursprünglich, das heißt beim Abschluss des Vertrags, vorhanden war, oder erst nachträglich (zwischen Vertragsabschluss und Leistung) eingetreten ist (Koziol/Welser II13 65 mwN). Der exakte Zeitpunkt des Eintritts des Mangels muss deshalb auch nicht festgestellt werden.
3.1. Die Leistung einer mangelhaften Sache hat Gewährleistungsansprüche des Übernehmers (= des Käufers) zur Folge, und zwar hier nach § 932 ABGB primär die Verbesserung (für den restaurierten VW Käfer als Speziessache kommt ein Austausch nämlich nicht in Frage); sekundär stehen Preisminderung oder Wandlung zur Verfügung. Durch die Wandlung, die sich noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers der Kaufsache, sondern aufgrund einer Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils vollzieht, wird der Vertrag ex tunc aufgehoben, die Rechtssache wird also mit schuldrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet; aufgrund des Vertrags vollzogene Übereignungsakte sind zwar sachenrechtlich weiter wirksam, doch besteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung (RIS-Justiz RS0018599 [insbesondere T3 und T5]; Ofner in Schwimann³ § 932 ABGB Rz 70; Koziol/Welser II13 76 mwN), die hier ohnehin vollzogen wurde.3.1. Die Leistung einer mangelhaften Sache hat Gewährleistungsansprüche des Übernehmers (= des Käufers) zur Folge, und zwar hier nach Paragraph 932, ABGB primär die Verbesserung (für den restaurierten VW Käfer als Speziessache kommt ein Austausch nämlich nicht in Frage); sekundär stehen Preisminderung oder Wandlung zur Verfügung. Durch die Wandlung, die sich noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers der Kaufsache, sondern aufgrund einer Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils vollzieht, wird der Vertrag ex tunc aufgehoben, die Rechtssache wird also mit schuldrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet; aufgrund des Vertrags vollzogene Übereignungsakte sind zwar sachenrechtlich weiter wirksam, doch besteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung (RIS-Justiz RS0018599 [insbesondere T3 und T5]; Ofner in Schwimann³ Paragraph 932, ABGB Rz 70; Koziol/Welser II13 76 mwN), die hier ohnehin vollzogen wurde.
3.2. Hält man sich das Verlangen des Käufers, das Fahrzeug zurückzugeben, und die dargestellte Rechtslage vor Augen, so kann die weitere zwischen dem Käufer und dem Kläger getroffene Vereinbarung, den VW Käfer gegen Bezahlung von 1.200 EUR durch den Kläger wieder zurückzugeben, ungeachtet der Bezeichnung durch die rechtsunkundigen Vertragsparteien als (Rück-)Kauf nur als zulässige Einigung auf eine Rückabwicklung, also Wandlung des ursprünglich abgeschlossenen Vertrags verstanden werden, bei der der Ausgleich der wechselseitigen Ansprüche (zum Beispiel für die früheren Arbeitsleistungen des Käufers am Fahrzeug und für Fliesenlegerarbeiten einerseits und die Benützung des Fahrzeugs durch den Käufer andererseits) einvernehmlich mit 1.200 EUR zugunsten des Käufers festgelegt wurde. In diesem Sinn berief sich auch der Kläger in Erwiderung des Einwands der Beklagten, der Schaden sei nicht beim Kläger eingetreten, er habe ohne Verpflichtung wissentlich eine beschädigte Sache gekauft, in erster Instanz darauf, er sei gewährleistungsrechtlich verpflichtet gewesen, das Fahrzeug zurückzunehmen, was die Beklagte in erster Instanz gar nicht weiter zu entkräften versuchte.
Damit wurden aber sowohl Titel als auch Modus für den Verlust des Eigentums des Klägers nachträglich beseitigt, sodass von der Wiederherstellung des schon davor bestandenen Eigentums des Klägers auszugehen ist, nicht jedoch - wie die Beklagte argumentiert - von einem neuerlich erworbenen Eigentum aufgrund einer Vertragskette mit jeweils selbständigen Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass das ursprüngliche, bloß zweipersonale Verhältnis zwischen dem Kläger als Eigentümer des VW Käfer und Käufer der Lackmaterialien auf der einen Seite und der Beklagten als Verkäuferin, repräsentiert durch ihren Erfüllungsgehilfen, auf der anderen Seite wieder hergestellt wurde. Fragen im Zusammenhang mit einer Schadensverlagerung, die eine Beziehung unter drei Personen voraussetzt, stellen sich somit gar nicht; ebenso wenig kommt es auf eine Forderungsabtretung vom Käufer an den Kläger an. Der den Obersten Gerichtshof bindende Sachverhalt bietet auch keinen ausreichenden Anlass für die Annahme des Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
3.3. Das Berufungsgericht hat sich mit seinen Überlegungen zum einen von den erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten entfernt, die die Aktivlegitimation des Klägers (nur) wegen Eintritts des Schadens beim Käufer als Eigentümer bestritt, nicht jedoch Behauptungen zur Wertigkeit der zwischen dem Kläger und dem Käufer ausgetauschten Leistungen aufstellte und die Fliesenlegerarbeiten unerwähnt ließ. Zum anderen ließ es die dem Vorbringen des Klägers entsprechende Qualifikation der zweiten Vereinbarung als (Einigung über die) Wandlung des ersten zwischen dem Kläger und dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäfts unberücksichtigt, das zur Wiederherstellung der davor bestandenen Situation führte.
4.1. Das Begehren des Klägers ist auf Ersatz der Kosten gerichtet, die wegen der Verwendung des bei der Beklagten gekauften, jedoch - resultierend aus einer unrichtigen Beratung - untauglichen, also mangelhaften Lackmaterials notwendig sind, um die Mangelfolgeschäden am VW Käfer zu beseitigen, also auf die Verbesserungskosten. Das Berufungsgericht hat sich zwar - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht - mit der Beweisrüge des Klägers zu seinem Arbeitszeit- und Materialaufwand für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Lackierung nicht auseinandergesetzt. Das schadet aber schon deshalb nicht, weil sich der Kläger alternativ zur Begründung seines erhobenen Anspruchs von 6.644 EUR auch auf die Kosten einer (teureren) Sanierung in einer Fachwerkstätte in Höhe von 13.804,16 EUR berief und dazu vorbrachte, dass er eine solche Sanierung beabsichtige und veranlassen werde. Dieses Vorbringen hat die Beklagte - worauf der Kläger zutreffend hinweist - in erster Instanz bloß unsubstantiiert bestritten, obwohl ihr (erst in der Berufungsbeantwortung unzulässig [§ 482 ZPO] nachgetragene) Einwände leicht möglich gewesen wären (RIS-Justiz RS0039927). Die vom Kläger behauptete Absicht einer Reparatur in einer Fachwerkstätte hat daher als zugestanden zu gelten (§ 267 ZPO), weshalb Feststellungen dazu gar nicht erforderlich waren (RIS-Justiz RS0040110).4.1. Das Begehren des Klägers ist auf Ersatz der Kosten gerichtet, die wegen der Verwendung des bei der Beklagten gekauften, jedoch - resultierend aus einer unrichtigen Beratung - untauglichen, also mangelhaften Lackmaterials notwendig sind, um die Mangelfolgeschäden am VW Käfer zu beseitigen, also auf die Verbesserungskosten. Das Berufungsgericht hat sich zwar - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht - mit der Beweisrüge des Klägers zu seinem Arbeitszeit- und Materialaufwand für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Lackierung nicht auseinandergesetzt. Das schadet aber schon deshalb nicht, weil sich der Kläger alternativ zur Begründung seines erhobenen Anspruchs von 6.644 EUR auch auf die Kosten einer (teureren) Sanierung in einer Fachwerkstätte in Höhe von 13.804,16 EUR berief und dazu vorbrachte, dass er eine solche Sanierung beabsichtige und veranlassen werde. Dieses Vorbringen hat die Beklagte - worauf der Kläger zutreffend hinweist - in erster Instanz bloß unsubstantiiert bestritten, obwohl ihr (erst in der Berufungsbeantwortung unzulässig [§ 482 ZPO] nachgetragene) Einwände leicht möglich gewesen wären (RIS-Justiz RS0039927). Die vom Kläger behauptete Absicht einer Reparatur in einer Fachwerkstätte hat daher als zugestanden zu gelten (Paragraph 267, ZPO), weshalb Feststellungen dazu gar nicht erforderlich waren (RIS-Justiz RS0040110).
4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht dem Geschädigten grundsätzlich der Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Reparatur möglich und wirtschaftlich („tunlich") ist (RIS-Justiz RS0030285). Von Untunlichkeit der Reparatur kann nur die Rede sein, wenn die Reparatur erheblich höhere Kosten verursachte, als der Zeitwert des Fahrzeugs vor der Beschädigung ausmachte (RIS-Justiz RS0030487 [T2]). Für die Untunlichkeit der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs trifft den Schädiger, hier die Beklagte, die Behauptungs- und Beweislast (RIS-Justiz RS0030394), die dazu aber kein Vorbringen erstattete. Die Reparaturkosten richten sich nach den Kosten einer technisch einwandfreien Reparatur (2 Ob 158/07k mwN = RIS-Justiz RS0030308 [T6]; 8 Ob 82/85 mwN = ZVR 1987/38 S 118), weshalb Anspruch auf Durchführung in einer Fachwerkstätte besteht (was von der Beklagten gar nicht bestritten wird). Die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten setzt die bereits durchgeführte Reparatur nicht voraus, vielmehr genügt die Reparaturabsicht, die hier anzunehmen ist.
Nach dieser Rechtslage ist dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Reparatur in einer Fachwerkstätte zuzugestehen, die hier mit 13.804,16 EUR inklusive Mehrwertsteuer feststehen, wovon der Kläger - unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung von 14,60 EUR - nur 6.629,40 EUR begehrt. Darauf, ob das Erstgericht zu Recht einen geringfügigen Abzug von 105 EUR inklusive Mehrwertsteuer (offenbar dem Sachverständigengutachten folgend) wegen eines Lackierfehlers im linken vorderen Bereich des Daches vorgenommen hat, kommt es somit nicht an. Dieser Betrag findet nämlich jedenfalls in den dem Kläger zustehenden Kosten einer Fachreparatur Deckung.
4.3. Die Revision des Klägers erweist sich damit als zur Gänze berechtigt, weil die Urteile der Vorinstanzen - soweit noch nicht rechtskräftig - auf einen Zuspruch von 6.629,40 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. Juli 2006 abzuändern sind.
5. Das erfordert eine Neuberechnung der Kosten für beide Vorinstanzen. Der Kläger ist mit seinem Kostenrekurs ebenso darauf zu verweisen wie die Beklagte mit ihrer Berufung im Kostenpunkt. Der Kläger ist in erster Instanz nur mit 14,60 EUR unterlegen; nach § 43 Abs 2 ZPO hat er dennoch Anspruch auf vollen Kostenersatz. Er hat die Kosten zum überwiegenden Teil richtig verzeichnet, einer Korrektur (im Sinn der Kostenrüge der Beklagten) bedarf nur die Entlohnung des Gutachtenserörterungsantrags ON 20, weil dafür Honorar nur nach TP 2 RAT zusteht (2 Ob 201/99v ua). Der Additionsfehler betreffend die Barauslagen (richtig 1.719 EUR) war zugunsten des Klägers wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0113805). Somit errechnen sich Kosten von zusammen 6.120,17 EUR.5. Das erfordert eine Neuberechnung der Kosten für beide Vorinstanzen. Der Kläger ist mit seinem Kostenrekurs ebenso darauf zu verweisen wie die Beklagte mit ihrer Berufung im Kostenpunkt. Der Kläger ist in erster Instanz nur mit 14,60 EUR unterlegen; nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO hat er dennoch Anspruch auf vollen Kostenersatz. Er hat die Kosten zum überwiegenden Teil richtig verzeichnet, einer Korrektur (im Sinn der Kostenrüge der Beklagten) bedarf nur die Entlohnung des Gutachtenserörterungsantrags ON 20, weil dafür Honorar nur nach TP 2 RAT zusteht (2 Ob 201/99v ua). Der Additionsfehler betreffend die Barauslagen (richtig 1.719 EUR) war zugunsten des Klägers wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0113805). Somit errechnen sich Kosten von zusammen 6.120,17 EUR.
In den Rechtsmittelverfahren blieb der Kläger zur Gänze erfolgreich. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Beklagte daher sowohl die richtig verzeichneten Kosten der Berufung (658,96 EUR) und der Berufungsbeantwortung (650,16 EUR) des Klägers als auch der Revision (1.140,99 EUR) zu ersetzen.In den Rechtsmittelverfahren blieb der Kläger zur Gänze erfolgreich. Gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO hat der Beklagte daher sowohl die richtig verzeichneten Kosten der Berufung (658,96 EUR) und der Berufungsbeantwortung (650,16 EUR) des Klägers als auch der Revision (1.140,99 EUR) zu ersetzen.