Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG).Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).
Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rückersatzverfahren nur dem Bundesland (bei Bezirksverwaltungsbehörden) oder der Statutarstadt als Rechtsträger und Haftungspflichtigem Parteistellung zukommt, welche sohin auch am Rückersatzverfahren zu beteiligen sind (Neumayr in Schwimann2 Rz 20 zu § 22 UVG), nicht jedoch der einzelnen Organisationseinheit, welche die Aufgaben der Jugendwohlfahrt besorgt, weil diese nicht legitimiert ist, die Gebietskörperschaft zu vertreten (SZ 59/98; ÖA 1994, 109; Neumayr aaO). Die Nichtbeiziehung des Rechtsträgers im Rückersatzverfahren führt zu einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit entsprechend §§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO (Neumayr aaO mwN). Nur der Rechtsträger ist im Rückersatzverfahren nach § 22 UVG haftungspflichtige Partei (1 Ob 546/93; vgl auch 2 Ob 717/86). Hiezu hat nun der Oberste Gerichtshof zur Vertretungsbefugnis der Rechtsmitteleinschreiterin "Magistrat der Stadt Wels, Jugendwohlfahrt, für die Stadt Wels: in Vollmacht Mag. U*****" amtswegig entsprechende Erhebungen gepflogen, welche ergeben haben, dass zwar nach § 49 Abs 1 des Statutes für die Stadt Wels 1992, LGBl 1992/8 idgF, diese vom Bürgermeister nach außen vertreten wird; gemäß § 2 Abs 1 Z 1 erster Fall der maßgeblichen Geschäftseinteilungs-Verordnung des Stadtsenates der Stadt Wels werden jedoch die Angelegenheiten der Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites bis zu einem Betrag von nunmehr EUR 43.604,--, zu den für die Beurteilung in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkten noch S 300.000,-- (EUR 21.801,85), vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches eigenverantwortlich besorgt, wobei im Rahmen der laufenden Verwaltung der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates gemäß Punkt 6.1.1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wels (GOM) wiederum vom für den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Magistratsabteilung bestellten Abteilungsleiter vertreten werden, als welcher in casu der auch die Rechtsmittel an beide Instanzen verfassende bzw unterfertigende Senatsrat Mag. Franz U***** ausgewiesen ist. Die Rechtsmittellegitimation ist damit unbedenklich gegeben.Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rückersatzverfahren nur dem Bundesland (bei Bezirksverwaltungsbehörden) oder der Statutarstadt als Rechtsträger und Haftungspflichtigem Parteistellung zukommt, welche sohin auch am Rückersatzverfahren zu beteiligen sind (Neumayr in Schwimann2 Rz 20 zu Paragraph 22, UVG), nicht jedoch der einzelnen Organisationseinheit, welche die Aufgaben der Jugendwohlfahrt besorgt, weil diese nicht legitimiert ist, die Gebietskörperschaft zu vertreten (SZ 59/98; ÖA 1994, 109; Neumayr aaO). Die Nichtbeiziehung des Rechtsträgers im Rückersatzverfahren führt zu einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit entsprechend Paragraphen 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (Neumayr aaO mwN). Nur der Rechtsträger ist im Rückersatzverfahren nach Paragraph 22, UVG haftungspflichtige Partei (1 Ob 546/93; vergleiche auch 2 Ob 717/86). Hiezu hat nun der Oberste Gerichtshof zur Vertretungsbefugnis der Rechtsmitteleinschreiterin "Magistrat der Stadt Wels, Jugendwohlfahrt, für die Stadt Wels: in Vollmacht Mag. U*****" amtswegig entsprechende Erhebungen gepflogen, welche ergeben haben, dass zwar nach Paragraph 49, Absatz eins, des Statutes für die Stadt Wels 1992, LGBl 1992/8 idgF, diese vom Bürgermeister nach außen vertreten wird; gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall der maßgeblichen Geschäftseinteilungs-Verordnung des Stadtsenates der Stadt Wels werden jedoch die Angelegenheiten der Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites bis zu einem Betrag von nunmehr EUR 43.604,--, zu den für die Beurteilung in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkten noch S 300.000,-- (EUR 21.801,85), vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches eigenverantwortlich besorgt, wobei im Rahmen der laufenden Verwaltung der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates gemäß Punkt 6.1.1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wels (GOM) wiederum vom für den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Magistratsabteilung bestellten Abteilungsleiter vertreten werden, als welcher in casu der auch die Rechtsmittel an beide Instanzen verfassende bzw unterfertigende Senatsrat Mag. Franz U***** ausgewiesen ist. Die Rechtsmittellegitimation ist damit unbedenklich gegeben.
Zu den inhaltlichen Ausführungen des Revisionsrekurses hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen, wobei er sich gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken kann:Zu den inhaltlichen Ausführungen des Revisionsrekurses hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen, wobei er sich gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken kann:
Auszugehen ist zunächst davon, dass zwischenzeitlich die durch beide Vorinstanzen beschlussmäßig erfolgte Verpflichtung der Mutter zum Rückersatz des - der Höhe nach auch von der Revisionsrekurswerberin nicht bestrittenen - Unterhaltsvorschuss-Übergenusses ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist; die Anträge gegenüber Vater und Kind wurden bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Strittig ist demnach nur mehr die Verpflichtung auch des Unterhaltssachwalters (bzw dessen Rechtsträgers) hiezu zufolge der von den Vorinstanzen angenommenen und auch zeitlich näher festgestellten Mitteilungsverletzungen im Sinne des § 21 UVG. Die Rechtsmittelwerberin argumentiert hiezu, dass "die zuständige Bearbeiterin in Fällen der Berufstätigkeit von Minderjährigen davon ausgehen kann, dass die Pflegeperson ihrer Informationspflicht über eine Änderung in den Einkommensverhältnissen des Minderjährigen nachkommt und von sich aus während der Lehrzeit keine eigenen Erhebungen tätigt. Es ist nicht Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers zu überprüfen, ob die Pflegeperson ihrer Mitteilungspflicht nachkommt." Sämtliche von der Mutter eingelangten Informationen seien "unverzüglich an das zuständige Gericht weitergeleitet" worden.Auszugehen ist zunächst davon, dass zwischenzeitlich die durch beide Vorinstanzen beschlussmäßig erfolgte Verpflichtung der Mutter zum Rückersatz des - der Höhe nach auch von der Revisionsrekurswerberin nicht bestrittenen - Unterhaltsvorschuss-Übergenusses ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist; die Anträge gegenüber Vater und Kind wurden bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Strittig ist demnach nur mehr die Verpflichtung auch des Unterhaltssachwalters (bzw dessen Rechtsträgers) hiezu zufolge der von den Vorinstanzen angenommenen und auch zeitlich näher festgestellten Mitteilungsverletzungen im Sinne des Paragraph 21, UVG. Die Rechtsmittelwerberin argumentiert hiezu, dass "die zuständige Bearbeiterin in Fällen der Berufstätigkeit von Minderjährigen davon ausgehen kann, dass die Pflegeperson ihrer Informationspflicht über eine Änderung in den Einkommensverhältnissen des Minderjährigen nachkommt und von sich aus während der Lehrzeit keine eigenen Erhebungen tätigt. Es ist nicht Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers zu überprüfen, ob die Pflegeperson ihrer Mitteilungspflicht nachkommt." Sämtliche von der Mutter eingelangten Informationen seien "unverzüglich an das zuständige Gericht weitergeleitet" worden.
Mit dieser Argumentation, durch welche die vielmonatige Untätigkeit ihrer Sachbearbeiterin, deren Verhalten nach der Rechtsprechung (2 Ob 717/86; RIS-Justiz RS0076454) für die Beurteilung grober Fahrlässigkeit entscheidend ist, selbst ausdrücklich zugestanden wird, übergeht und negiert die Revisionsrekurswerberin, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung unter dem in § 22 Abs 1 UVG ua für den Rückersatz haftbaren und nach § 21 UVG zur Mitteilung jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse verpflichteten "gesetzlichen Vertreter" nicht nur der obsorgeberechtigte Elternteil, sondern vielmehr auch die als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde bzw der als Jugendwohlfahrtsträger einschreitende Magistrat zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0076454; Neumayr aaO Rz 1 zu § 21 und Rz 18 ff zu § 22 UVG), sodass auch dieser grundsätzlich gehalten ist, jedenfalls relevante Informationen ohne (grob: SZ 64/26) schuldhaftes Zögern weiterzugeben (LGZ Wien EFSlg 87.805).Mit dieser Argumentation, durch welche die vielmonatige Untätigkeit ihrer Sachbearbeiterin, deren Verhalten nach der Rechtsprechung (2 Ob 717/86; RIS-Justiz RS0076454) für die Beurteilung grober Fahrlässigkeit entscheidend ist, selbst ausdrücklich zugestanden wird, übergeht und negiert die Revisionsrekurswerberin, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung unter dem in Paragraph 22, Absatz eins, UVG ua für den Rückersatz haftbaren und nach Paragraph 21, UVG zur Mitteilung jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse verpflichteten "gesetzlichen Vertreter" nicht nur der obsorgeberechtigte Elternteil, sondern vielmehr auch die als besonderer Sachwalter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde bzw der als Jugendwohlfahrtsträger einschreitende Magistrat zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0076454; Neumayr aaO Rz 1 zu Paragraph 21 und Rz 18 ff zu Paragraph 22, UVG), sodass auch dieser grundsätzlich gehalten ist, jedenfalls relevante Informationen ohne (grob: SZ 64/26) schuldhaftes Zögern weiterzugeben (LGZ Wien EFSlg 87.805).
Die wiedergegebenen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz negieren diese Eigenverantwortlichkeit zur Gänze und versuchen statt dessen, diese ausschließlich auf die Mutter als obsorgeberechtigtem Elternteil abzuschieben, was jedoch nach dem Vorgesagten weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers, nämlich das Gericht von allen auf eine Herabsetzung oder Einstellung gewährter Vorschüsse einflusshabenden Umständen frühzeitig und rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um erfahrungsgemäß nur schwerlich hereinbringbare Übergenüsse gar nicht entstehen zu lassen, in Einklang zu bringen ist. "Unverzüglich" im Sinne des § 21 UVG bedeutet dabei, dass ohne jeglichen unnötigen Aufschub, dh unter Umständen sogar innerhalb von wenigen Tagen, die Mitteilung an das Gericht zu erfolgen hat (so auch LGZ Wien EFSlg 97.735), ohne dass es ausreicht, sich auf eine Mitteilung(spflicht) anderer Stellen oder Personen zu verlassen (ebenso LGZ Wien EFSlg 97.737). Davon kann bei den von den Vorinstanzen festgestellten und weiter oben wiedergegebenen Verhaltensweisen der Rechtsmittelwerberin sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht füglich keine Rede sein. Obwohl das Jugendamt bereits seit Oktober 1999 wusste, dass der Minderjährige Einkommen bezieht, erfolgten über zwei Jahre (!), nämlich bis zum Dezember 2001, keinerlei Erhebungen und Nachforschungen sei es beim Minderjährigen selbst, sei es bei dessen Mutter, was bei dieser Sachlage die Annahme grober Fahrlässigkeit geradezu impliziert. Solche liegt nach der Rechtsprechung (2 Ob 717/86) jedenfalls dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war und zufolge seiner Schwere und/oder Häufigkeit nicht mehr als bloße Nachlässigkeit oder Leichtsinnigkeit qualifiziert werden kann; nur wenn besondere Umstände vorgelegen wären, die das Versäumnis des Sachbearbeiters entschuldbar erscheinen ließen, wäre grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.Die wiedergegebenen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz negieren diese Eigenverantwortlichkeit zur Gänze und versuchen statt dessen, diese ausschließlich auf die Mutter als obsorgeberechtigtem Elternteil abzuschieben, was jedoch nach dem Vorgesagten weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers, nämlich das Gericht von allen auf eine Herabsetzung oder Einstellung gewährter Vorschüsse einflusshabenden Umständen frühzeitig und rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um erfahrungsgemäß nur schwerlich hereinbringbare Übergenüsse gar nicht entstehen zu lassen, in Einklang zu bringen ist. "Unverzüglich" im Sinne des Paragraph 21, UVG bedeutet dabei, dass ohne jeglichen unnötigen Aufschub, dh unter Umständen sogar innerhalb von wenigen Tagen, die Mitteilung an das Gericht zu erfolgen hat (so auch LGZ Wien EFSlg 97.735), ohne dass es ausreicht, sich auf eine Mitteilung(spflicht) anderer Stellen oder Personen zu verlassen (ebenso LGZ Wien EFSlg 97.737). Davon kann bei den von den Vorinstanzen festgestellten und weiter oben wiedergegebenen Verhaltensweisen der Rechtsmittelwerberin sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht füglich keine Rede sein. Obwohl das Jugendamt bereits seit Oktober 1999 wusste, dass der Minderjährige Einkommen bezieht, erfolgten über zwei Jahre (!), nämlich bis zum Dezember 2001, keinerlei Erhebungen und Nachforschungen sei es beim Minderjährigen selbst, sei es bei dessen Mutter, was bei dieser Sachlage die Annahme grober Fahrlässigkeit geradezu impliziert. Solche liegt nach der Rechtsprechung (2 Ob 717/86) jedenfalls dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war und zufolge seiner Schwere und/oder Häufigkeit nicht mehr als bloße Nachlässigkeit oder Leichtsinnigkeit qualifiziert werden kann; nur wenn besondere Umstände vorgelegen wären, die das Versäumnis des Sachbearbeiters entschuldbar erscheinen ließen, wäre grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.
Abgesehen davon, dass die Bejahung oder Verneinung dieser Kriterien stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig ist, liegt die Entscheidung des Rekursgerichtes mit dieser Judikatur in Einklang; auch wenn speziell die Entscheidung 2 Ob 717/86, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, schon über eineinhalb Jahrzehnte zurückliegen mag, so sind doch ihre Grundsätze - zumal die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen seither auch keine Änderungen erfuhren - weiterhin aufrecht und zu beachten. Insoweit bedarf es - nicht zuletzt auch wegen der bereits betonten Einzelfallbezogenheit - keiner besonderen inhaltlichen, über die Grundsätze dieser Entscheidung speziell hinausgehenden Vertiefung der wiedergegebenen Grundsätze, sodass - in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG - der Revisionsrekurs aus all diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen war.Abgesehen davon, dass die Bejahung oder Verneinung dieser Kriterien stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig ist, liegt die Entscheidung des Rekursgerichtes mit dieser Judikatur in Einklang; auch wenn speziell die Entscheidung 2 Ob 717/86, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, schon über eineinhalb Jahrzehnte zurückliegen mag, so sind doch ihre Grundsätze - zumal die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen seither auch keine Änderungen erfuhren - weiterhin aufrecht und zu beachten. Insoweit bedarf es - nicht zuletzt auch wegen der bereits betonten Einzelfallbezogenheit - keiner besonderen inhaltlichen, über die Grundsätze dieser Entscheidung speziell hinausgehenden Vertiefung der wiedergegebenen Grundsätze, sodass - in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - der Revisionsrekurs aus all diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.