Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte vertritt zu dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Rechtsmeinung, daß Rechtsgrund der eingeklagten Forderung ein Vergleich über einen nur mangelhaft erfüllten Kaufvertrag sei und daher die Einwendung der Verjährung (3 Jahre) beachtlich gewesen wäre. Sie beruft sich zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht auf die Entscheidung GlU. 3791. Diese Entscheidung hatte jedoch, wie der Revisionsgegner mit Recht ausführt, einen wesentlich andersgelagerten Sachverhalt zum Gegenstand. Es handelte sich dort um einen individualisierten rechtsverbindlich zustande gekommenen Kaufvertrag, bei dem der Käufer den Kaufpreis mit einer bestimmten Geldsumme für Lieferungen, zu denen sich der Verkäufer verpflichtet hatte, bevorschußte. Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht stellte den Inhalt der zwischen R. und der B. getroffenen Vereinbarung dahin fest, daß die letztere dem R. einen Vorschuß von 27.050 S (auf den sich . die eingeklagte Summe von 24.000 S bezieht) zur Finanzierung der Plykalith-Gesichtsmaskenerzeugung gewährte und dieser Vorschuß mit den - für die Zukunft erwarteten - Warenlieferungen des Leopold R. verrechnet und auf diese Weise getilgt werden sollte. Eine Verpflichtung des R. zur Lieferung bestimmter Warenmengen nach Zeit und Umfang wurde nicht festgestellt. Die Vereinbarung erweist sich sowohl nach der Zweckbestimmung der Geldhingabe als auch im Hinblick auf eine ausdrücklich vorgesehene Verrechnung (Kompensation), ferner aber wegen des Fehlens einer bestimmten Lieferverpflichtung des R. als ein Darlehensvertrag (§ 983 ABGB.). Mit der ausbezahlten Geldsumme sollte nicht ein Vorschuß auf den Kaufpreis aus einem individualisierten, verbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag gewährt werden, sondern der Vorschuß diente der Finanzierung der Gesichtsmaskenerzeugung des Geldempfängers. Er sollte nach Absicht der Parteien mit für die Zukunft erwarteten Kaufpreisforderungen des R. gegen die B. verrechnet (kompensiert) werden. Mangels Erbringung von Leistungen, durch die Kaufpreisforderungen entstanden wären, trat der Darlehensanspruch auf Rückzahlung des "Vorschusses" ein, der der Höhe nach von R. und der Beklagten am 7. April 1954 ausdrücklich anerkannt wurde. Daß unter derartigen Verhältnissen auch unter der Bezeichnung "Vorschuß" ein Darlehen zu verstehen ist, führte schon Schey (Obligationsverhältnisse, I. Band, S. 47f.) überzeugend aus. Ehrenzweig (System[2] II/1, § 361, VII, Anm. 33) und Stanzl (in Klang[2] IV, S. 702, Anm. 105) haben sich auf die Ausführungen von Schey bezogen (vgl. hiezu auch die Entscheidung GlUNF. 6713).Die Beklagte vertritt zu dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Rechtsmeinung, daß Rechtsgrund der eingeklagten Forderung ein Vergleich über einen nur mangelhaft erfüllten Kaufvertrag sei und daher die Einwendung der Verjährung (3 Jahre) beachtlich gewesen wäre. Sie beruft sich zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht auf die Entscheidung GlU. 3791. Diese Entscheidung hatte jedoch, wie der Revisionsgegner mit Recht ausführt, einen wesentlich andersgelagerten Sachverhalt zum Gegenstand. Es handelte sich dort um einen individualisierten rechtsverbindlich zustande gekommenen Kaufvertrag, bei dem der Käufer den Kaufpreis mit einer bestimmten Geldsumme für Lieferungen, zu denen sich der Verkäufer verpflichtet hatte, bevorschußte. Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht stellte den Inhalt der zwischen R. und der B. getroffenen Vereinbarung dahin fest, daß die letztere dem R. einen Vorschuß von 27.050 S (auf den sich . die eingeklagte Summe von 24.000 S bezieht) zur Finanzierung der Plykalith-Gesichtsmaskenerzeugung gewährte und dieser Vorschuß mit den - für die Zukunft erwarteten - Warenlieferungen des Leopold R. verrechnet und auf diese Weise getilgt werden sollte. Eine Verpflichtung des R. zur Lieferung bestimmter Warenmengen nach Zeit und Umfang wurde nicht festgestellt. Die Vereinbarung erweist sich sowohl nach der Zweckbestimmung der Geldhingabe als auch im Hinblick auf eine ausdrücklich vorgesehene Verrechnung (Kompensation), ferner aber wegen des Fehlens einer bestimmten Lieferverpflichtung des R. als ein Darlehensvertrag (Paragraph 983, ABGB.). Mit der ausbezahlten Geldsumme sollte nicht ein Vorschuß auf den Kaufpreis aus einem individualisierten, verbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag gewährt werden, sondern der Vorschuß diente der Finanzierung der Gesichtsmaskenerzeugung des Geldempfängers. Er sollte nach Absicht der Parteien mit für die Zukunft erwarteten Kaufpreisforderungen des R. gegen die B. verrechnet (kompensiert) werden. Mangels Erbringung von Leistungen, durch die Kaufpreisforderungen entstanden wären, trat der Darlehensanspruch auf Rückzahlung des "Vorschusses" ein, der der Höhe nach von R. und der Beklagten am 7. April 1954 ausdrücklich anerkannt wurde. Daß unter derartigen Verhältnissen auch unter der Bezeichnung "Vorschuß" ein Darlehen zu verstehen ist, führte schon Schey (Obligationsverhältnisse, römisch eins. Band, S. 47f.) überzeugend aus. Ehrenzweig (System[2] II/1, Paragraph 361,, römisch sieben, Anmerkung 33) und Stanzl (in Klang[2] römisch vier, S. 702, Anmerkung 105) haben sich auf die Ausführungen von Schey bezogen vergleiche hiezu auch die Entscheidung GlUNF. 6713).
Der Oberste Gerichtshof hat daher keine Bedenken gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Klage eine Forderung aus dem Beitritt zu einer Darlehensschuld zum Gegenstand hat. Eine solche Forderung verjährt in 30 Jahren (§ 1478 ABGB.). Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinwendung ist sohin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht gerechtfertigt. Es erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen des Revisionsgegners, daß auch im Falle der Anwendung der 3jährigen Verjährungszeit die Forderung nicht verjährt wäre.Der Oberste Gerichtshof hat daher keine Bedenken gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Klage eine Forderung aus dem Beitritt zu einer Darlehensschuld zum Gegenstand hat. Eine solche Forderung verjährt in 30 Jahren (Paragraph 1478, ABGB.). Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinwendung ist sohin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht gerechtfertigt. Es erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen des Revisionsgegners, daß auch im Falle der Anwendung der 3jährigen Verjährungszeit die Forderung nicht verjährt wäre.