Letzteres gilt aber auch für diesen Fall, weil die Erlagsgegnerin hier ebenfalls nur geltend macht, das Rekursgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihr Antrag die Ausfolgebedingungen nicht erfülle. Dabei handelt es sich um keine erhebliche Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall (nämlich wie der Antrag des Erlegers zu verstehen ist), die mangels grober Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0033517 [T8] = 8 Ob 176/99m; 7 Ob 43/01a).
Wie bereits der zu 7 Ob 43/01a zurückgewiesene Revisionsrekurs wendet sich auch das vorliegende Rechtsmittel ausschließlich gegen die Beurteilung, der Erleger habe durch die Angabe des Erlagsgrunds („ungeklärte Rechtslage") ausreichend deutlich dargetan, dass er sich auf jeden Fall eine Einflussnahme auf die Ausfolgung vorbehalten wollte. Dem Vorwurf, das Rekursgericht sei dabei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen (weil es damit neben den Ausfolgungsbedingungen weitere „Äußerungen des Erlegers" bei der Prüfung, ob auszufolgen sei, „für beachtlich erklärt" habe), fehlt daher schon deshalb die Grundlage, weil diese Frage in der zitierten Entscheidung (7 Ob 43/01a) bereits wie folgt beantwortet wurde:
„Die Erlagsgegnerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass hier 'nur mehr' zu klären sei, ob der bloße Hinweis auf § 1425 ABGB bzw auf die angeblich ungeklärte Rechtslage einen (ausdrücklichen) Hinweis im Erlagsgesuch (dass der Erlag mit Vorbehalt des Widerrufs erfolge, oder dass der hinterlegte Betrag nur mit Zustimmung des Erlegers ausgefolgt werden dürfe [- also eine derartige Bedingung -]), zu ersetzen vermöge. Bei dieser Frage handelt es sich jedoch um keine erhebliche Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall, wie der Antrag des Erlegers zu verstehen sei, bei der dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl 8 Ob 176/99m).„Die Erlagsgegnerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass hier 'nur mehr' zu klären sei, ob der bloße Hinweis auf Paragraph 1425, ABGB bzw auf die angeblich ungeklärte Rechtslage einen (ausdrücklichen) Hinweis im Erlagsgesuch (dass der Erlag mit Vorbehalt des Widerrufs erfolge, oder dass der hinterlegte Betrag nur mit Zustimmung des Erlegers ausgefolgt werden dürfe [- also eine derartige Bedingung -]), zu ersetzen vermöge. Bei dieser Frage handelt es sich jedoch um keine erhebliche Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall, wie der Antrag des Erlegers zu verstehen sei, bei der dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche 8 Ob 176/99m).
Wenn die Vorinstanzen den Antrag des Erlegers dahin verstanden haben, dass er sich mit der als Erlagsgrund angegebenen 'ungeklärten Rechtslage' jedenfalls eine Einflussnahme auf die Ausfolgung vorbehalten wollte, kann darin nämlich jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden; wäre doch andernfalls der Gerichtserlag für den Erleger - wie bereits das Rekursgericht festhält - von vornherein sinnlos gewesen."
Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist somit auch hier nicht weiter einzugehen. Da im Revisionsrekurs keine solche aufgezeigt wird, ist das - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts - unzulässige Rechtsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist somit auch hier nicht weiter einzugehen. Da im Revisionsrekurs keine solche aufgezeigt wird, ist das - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts - unzulässige Rechtsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).