Begründung:
Zwischen den Streitteilen bestand seit 1. 8. 1988 ein Krankenversicherungsvertrag zum Krankengeldtarif H 600. Aus diesem Tarif machte er mehrfach Leistungen geltend, so für den Zeitraum 2. 7. 1999 bis 8. 1. 2002 für insgesamt 437 Tage. Die Prämien für diese Versicherung wurden bis einschließlich 3. 5. 2002 vom Konto des Klägers einbezogen. Zuletzt machte er für den Zeitraum 9. 1. 2002 bis 20. 4. 2002 Leistungen in Höhe des Klagebetrages von EUR 7.413,36 geltend, welche von der beklagten Partei mit Schreiben vom 10. 4. 2002 abgelehnt wurden; gleichzeitig forderte diese den Kläger auf, einen Übergenuss unter Anrechnung irrtümlich eingehobener Prämien für den Zeitraum November 2001 bis Mai 2002 in Höhe von EUR 4.697,37 zurückzuzahlen. Weiters wurde über Antrag des Klägers vom 14. 1. 2002 eine Nachtragspolizze über den zusätzlichen Tarif QVA1 (Vitalplan), welche auch den Krankengeldtarif H 600 noch auswies, ausgestellt und mit weiterer Nachtragspolizze vom 8. 5. 2002 der Krankengeldtarif H 600 rückwirkend per 1. 11. 2001 storniert.
Die maßgeblichen Bestimmungen der dem verfahrensgegenständlichen Krankenversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige haben folgenden Wortlaut:
§ 6 Abs 1 lit f: "Das Versicherungsverhältnis endet durch Bezug von Leistungen für die Dauer von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren mit sofortiger Wirkung."Paragraph 6, Absatz eins, lit f: "Das Versicherungsverhältnis endet durch Bezug von Leistungen für die Dauer von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren mit sofortiger Wirkung."
§ 20 Abs 4: "Wurde das Krankengeld für eine oder mehrere Krankheiten innerhalb von drei Versicherungsjahren insgesamt durch 364 Tage bezahlt, so erlischt die Versicherung (§ 6 Abs 1 lit f)."Paragraph 20, Absatz 4 :, "Wurde das Krankengeld für eine oder mehrere Krankheiten innerhalb von drei Versicherungsjahren insgesamt durch 364 Tage bezahlt, so erlischt die Versicherung (Paragraph 6, Absatz eins, Litera f,)."
Mit der am 18. 10. 2002 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des bereits genannten Betrages von EUR 7.413,36 samt 4 % Zinsen seit 20. 4. 2002.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, da das Versicherungsvertragsverhältniss mit Bezug der Leistungen für 364 Tage "ex lege beendet" und eine Verlängerung oder Erneuerung mangels Willensübereinstimmung nicht erfolgt sei. Des Weiteren wendete sie einen Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung aus der bestehenden Krankenversicherung in Höhe von insgesamt EUR 5.305,11 als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Bezahlung der Versicherungsleistung für insgesamt mehr als 364, nämlich insgesamt 437 Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Versicherungsjahren sei der gegenständliche Versicherungsvertrag "automatisch beendet" worden. Eine konkludente Vertragsverlängerung sei nicht erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht schloss sich in rechtlicher Hinsicht den Ausführungen des Erstgerichtes an, wonach es einerseits zufolge Begrenzung der Leistungspflicht in den Versicherungsbedingungen zur Auflösung des Versicherungsvertrages und überdies auch (insbesondere durch die Ausstellung der ersten Nachtragspolizze) auch zu keiner konkludenten Verlängerung des Versicherungsverhältnisses gekommen sei. Der zunächst erfolgte Einzug weiterer Versicherungsprämien im Verein mit der Weiterzahlung des Krankengeldes nach Beendigung des Versicherungsvertrages beruhe auf einem Versehen der beklagten Versicherung, woraus der Kläger als redlicher verständiger Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Deutung aus dem Verhalten der Beklagten nicht auf deren Rechtsfolgewillen habe schließen dürfen, den Versicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen.
Über Antrag des Klägers gemäß § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass diese doch für zulässig erklärt wurde. Begründend führte das Berufungsgericht aus, dass von ihm nicht bedacht worden sei, dass ein Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht werde, und die vom Kläger aufgeworfene Frage des Erklärungswertes der Ausstellung einer neuen Polizze im Zusammenhang mit dem aktiven Prämieneinzug des Versicherungsnehmers samt dem daraus resultierenden Vertrauensschutz eines (durchschnittlichen) Versicherungsnehmers eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage sei; daneben sei die Auffassung gerechtfertigt, dass das vorliegende Berufungsurteil von der Entscheidung 7 Ob 59/87 des Obersten Gerichtshofes abweiche, obwohl der dort zugrundliegende Sachverhalt mit dem hier verfahrensgegenständlichen "in der Tat nicht vergleichbar" sei.Über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass diese doch für zulässig erklärt wurde. Begründend führte das Berufungsgericht aus, dass von ihm nicht bedacht worden sei, dass ein Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht werde, und die vom Kläger aufgeworfene Frage des Erklärungswertes der Ausstellung einer neuen Polizze im Zusammenhang mit dem aktiven Prämieneinzug des Versicherungsnehmers samt dem daraus resultierenden Vertrauensschutz eines (durchschnittlichen) Versicherungsnehmers eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage sei; daneben sei die Auffassung gerechtfertigt, dass das vorliegende Berufungsurteil von der Entscheidung 7 Ob 59/87 des Obersten Gerichtshofes abweiche, obwohl der dort zugrundliegende Sachverhalt mit dem hier verfahrensgegenständlichen "in der Tat nicht vergleichbar" sei.
In der auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision wird der Antrag auf vollinhaltliche Klagestattgebung, hilfsweise Aufhebung der bekämpften Entscheidung samt Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär der Antrag gestellt wird, das Rechtsmittel des Revisionsgegners als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.
Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.