Mit diesen Ausführungen vermag die klagende Partei keinen tauglichen
Revisionsgrund aufzuzeigen:
Zu 1.:
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung (Koziol-Welser10 I 462 und die dort unter FN 123 angeführte Rechtsprechung; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 10 zu § 896 und die dort angeführte Rechtsprechung; JBl 1993, 320; ecolex 1994, 675 = RdW 1995, 12 uva) die mangelnde Regressfähigkeit von Prozesskosten des Regressberechtigten damit begründet, dass der Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Solidarschuldners nur Kosten einschließt, die von der Solidarhaftung umfasst sind und nicht auch Kosten des Vorprozesses, die ein einzelner Mitschuldner dem Gläubiger ersetzen oder zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderungen aufwenden musste.Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung (Koziol-Welser10 römisch eins 462 und die dort unter FN 123 angeführte Rechtsprechung; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 896 und die dort angeführte Rechtsprechung; JBl 1993, 320; ecolex 1994, 675 = RdW 1995, 12 uva) die mangelnde Regressfähigkeit von Prozesskosten des Regressberechtigten damit begründet, dass der Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Solidarschuldners nur Kosten einschließt, die von der Solidarhaftung umfasst sind und nicht auch Kosten des Vorprozesses, die ein einzelner Mitschuldner dem Gläubiger ersetzen oder zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderungen aufwenden musste.
Der Ersatz von nach § 869 ABGB nicht regressierbaren Prozesskosten wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur unter bestimmten Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1037 und 1043 ABGB; Gamerith aaO; Koziol Haftpflichtrecht2 I 305 f; SZ 49/100 = JBl 1978, 483; SZ 54/119 = JBl 1982, 656; ecolex 1994, 675 = RdW 1995, 12) in Erwägung gezogen. In der Entscheidung SZ 70/241, auf die sich die Revisionswerberin stützen will, wurde auf die Lehrmeinungen von Gamerith (aaO) und Apathy (in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 896) hingewiesen, wonach zwar die Prozesskosten nach § 896 ABGB nicht regressierbar seien, der Regressanspruch aber auf Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB gestützt werden könne, wenn der belangte Schuldner durch die Prozessführung die Interessen des Mitschuldners wahrgenommen habe und dies zum klaren Vorteil dieses Mitschuldners geschehen sei. Dem sei insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung des Vorprozesses zu folgen. Wenn sich ein Mitschuldner - trotz Streitverkündung - nicht am Vorprozess beteilige und dem beklagten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlasse, sei der Kostenaufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden, das bindend über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspreche. Auch wenn der Kostenaufwand im Sinne der Rechtsprechung nicht von der Solidarschuld umfasst sei, könne die Klägerin den Aufwand im Sinne der zitierten Lehrmeinungen aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB gegen den Mitschuldner geltend machen (vgl auch ecolex 1998, 307; 1 Ob 76/98b).Der Ersatz von nach Paragraph 869, ABGB nicht regressierbaren Prozesskosten wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur unter bestimmten Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraphen 1037 und 1043 ABGB; Gamerith aaO; Koziol Haftpflichtrecht2 römisch eins 305 f; SZ 49/100 = JBl 1978, 483; SZ 54/119 = JBl 1982, 656; ecolex 1994, 675 = RdW 1995, 12) in Erwägung gezogen. In der Entscheidung SZ 70/241, auf die sich die Revisionswerberin stützen will, wurde auf die Lehrmeinungen von Gamerith (aaO) und Apathy (in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 896,) hingewiesen, wonach zwar die Prozesskosten nach Paragraph 896, ABGB nicht regressierbar seien, der Regressanspruch aber auf Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraph 1037, ABGB gestützt werden könne, wenn der belangte Schuldner durch die Prozessführung die Interessen des Mitschuldners wahrgenommen habe und dies zum klaren Vorteil dieses Mitschuldners geschehen sei. Dem sei insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung des Vorprozesses zu folgen. Wenn sich ein Mitschuldner - trotz Streitverkündung - nicht am Vorprozess beteilige und dem beklagten Mitschuldner die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruchs des Geschädigten überlasse, sei der Kostenaufwand im Interesse beider Schuldner in einem Verfahren entstanden, das bindend über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspreche. Auch wenn der Kostenaufwand im Sinne der Rechtsprechung nicht von der Solidarschuld umfasst sei, könne die Klägerin den Aufwand im Sinne der zitierten Lehrmeinungen aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB gegen den Mitschuldner geltend machen vergleiche auch ecolex 1998, 307; 1 Ob 76/98b).
Im vorliegenden Fall ist aber der Beklagte dem Vorprozess als Nebenintervenient der nunmehrigen Klägerin beigetreten und hat daher in diesem Verfahren seine Interessen - unter entsprechendem eigenem Kostenaufwand - selbst vertreten. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der vorliegenden Fall demnach der zu SZ 70/241 entschiedenen Causa nicht vergleichbar sei, ist beizupflichten. Umstände, auf Grund derer die im Vorprozess aufgelaufenen eigenen Kosten der regressberechtigten klagenden Partei aus schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder entsprechend den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag regressierbar wären, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Der vorliegende Rechtsfall ist nicht mit jenem der Entscheidung 7 Ob 203/98y (weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0109200) vergleichbar, weil diesem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag.
Die Berufungsentscheidung steht also (auch) in diesem Punkt im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshof. Der behauptete Revisionsgrund ist demnach nicht gegeben.
Zu 2.:
Die von der Kasuistik des Einzelfalls abhängige Verschuldensteilung stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, den Vorinstanzen wäre dabei eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen (vgl RIS-Justiz RS0087606 uva). Davon kann im vorliegenden Fall aber, wie schon das Abänderungsbegehren der klagenden Partei zeigt, offenbar auch nach deren Auffassung keine Rede sein: wird doch eine Vergrößerung des Verschuldensanteils des Beklagten von 1/3 auf 2/5, also um lediglich 1/15 (!) angestrebt.Die von der Kasuistik des Einzelfalls abhängige Verschuldensteilung stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, den Vorinstanzen wäre dabei eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen vergleiche RIS-Justiz RS0087606 uva). Davon kann im vorliegenden Fall aber, wie schon das Abänderungsbegehren der klagenden Partei zeigt, offenbar auch nach deren Auffassung keine Rede sein: wird doch eine Vergrößerung des Verschuldensanteils des Beklagten von 1/3 auf 2/5, also um lediglich 1/15 (!) angestrebt.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war spruchgemäß zu entscheiden.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war spruchgemäß zu entscheiden.