[6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (2 Ob 30/26i; RS0112921). Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (2 Ob 30/26i; RS0112921).
[7] 1. Die Revision stützt sich zunächst darauf, dass die Wertsicherungsklausel schon aufgrund der unwirksamen Regelungen über den „Ersatzindex“ (§ 3 Pkt 2 zweiter Satz des Mietvertrags) und den Verzicht (§ 3 Pkt 2 letzter Satz des Mietvertrags) insgesamt unwirksam wäre. 1. Die Revision stützt sich zunächst darauf, dass die Wertsicherungsklausel schon aufgrund der unwirksamen Regelungen über den „Ersatzindex“ (Paragraph 3, Pkt 2 zweiter Satz des Mietvertrags) und den Verzicht (Paragraph 3, Pkt 2 letzter Satz des Mietvertrags) insgesamt unwirksam wäre.
[8] 1.1 Für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG kommt es darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (vgl RS0121187 [T1]). Die Annahme von zwei Regelungen setzt voraus, dass der Verbraucher erkennen kann, dass zwei unterschiedliche Fragen einer Vereinbarung unterworfen werden sollen. Jede der beiden Regelungen muss für sich allein verständlich sein und einen eigenen (anderen) Regelungsinhalt haben (7 Ob 27/25h mwN). 1.1 Für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinn des Paragraph 6, KSchG kommt es darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können vergleiche RS0121187 [T1]). Die Annahme von zwei Regelungen setzt voraus, dass der Verbraucher erkennen kann, dass zwei unterschiedliche Fragen einer Vereinbarung unterworfen werden sollen. Jede der beiden Regelungen muss für sich allein verständlich sein und einen eigenen (anderen) Regelungsinhalt haben (7 Ob 27/25h mwN).
[9] 1.2 Der Oberste Gerichtshof hat mit der hier vorliegenden Bestimmung vergleichbare Klauseln bereits mehrfach dahin beurteilt, dass die Regelung der Wertsicherung auf Basis eines Ersatzindex einen eigenständigen (weil „anderen“) Tatbestand im Verhältnis zu jener erfasst, die auf die Wertsicherung mittels des VPI Bezug nimmt. In dem einen Fall soll die Wertsicherung – solange ein VPI verlautbart wird – vereinbarungsgemäß anhand dieses Index erfolgen. Nur wenn dieser nicht mehr verlautbart wird, soll die Wertsicherung über einen Ersatzindex vollzogen werden. Die (Gesamt-)Regelung „löst“ damit im zuvor angesprochenen Sinn und für den Mieter erkennbar zwei unterschiedliche Fragen, nämlich die Wertsicherung des Mietzinses, solange der VPI verlautbart wird, einerseits und jene, wenn der VPI nicht mehr verlautbart wird andererseits (8 Ob 81/24f; 10 Ob 15/25s; 6 Ob 78/25a; 6 Ob 34/26g mwN).
[10] 1.3 Mit dieser Beurteilung als eigenständige Klauseln wird – entgegen den Revisionsausführungen – weder eine unwirksame Klausel durch dispositives Recht ersetzt, noch liegt ein Fall geltungserhaltender Reduktion vor. Es handelt sich vielmehr um die (allfällige) Untergliederung einer Klausel in materiell eigenständige Regelungsbereiche, die isoliert betrachtet werden können (vgl 9 Ob 123/25s mwN; 6 Ob 34/26g). 1.3 Mit dieser Beurteilung als eigenständige Klauseln wird – entgegen den Revisionsausführungen – weder eine unwirksame Klausel durch dispositives Recht ersetzt, noch liegt ein Fall geltungserhaltender Reduktion vor. Es handelt sich vielmehr um die (allfällige) Untergliederung einer Klausel in materiell eigenständige Regelungsbereiche, die isoliert betrachtet werden können vergleiche 9 Ob 123/25s mwN; 6 Ob 34/26g).
[11] 1.4 Die Ansicht des Berufungsgerichts, das von einer Teilbarkeit der Klausel ausging, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl 1 Ob 2/26i). Danach stehen die Bestimmungen der Klausel-RL der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern (EuGH C-321/22, Provident Polska, Rn 89; C-19/20 Bank BPH, Rn 79 mwN). Das ist indes dann nicht der Fall, wenn der missbräuchliche Bestandteil einer Klausel in einer von den übrigen Bestimmungen getrennten vertraglichen Verpflichtung besteht, die Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann, weil die Bestimmung, die eine solche Verpflichtung vorsieht, als von den anderen Bestimmungen der betreffenden Klausel abtrennbar angesehen werden kann (EuGH C-321/22, Provident Polska, Rn 90). 1.4 Die Ansicht des Berufungsgerichts, das von einer Teilbarkeit der Klausel ausging, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH vergleiche 1 Ob 2/26i). Danach stehen die Bestimmungen der Klausel-RL der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern (EuGH C-321/22, Provident Polska, Rn 89; C-19/20 Bank BPH, Rn 79 mwN). Das ist indes dann nicht der Fall, wenn der missbräuchliche Bestandteil einer Klausel in einer von den übrigen Bestimmungen getrennten vertraglichen Verpflichtung besteht, die Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann, weil die Bestimmung, die eine solche Verpflichtung vorsieht, als von den anderen Bestimmungen der betreffenden Klausel abtrennbar angesehen werden kann (EuGH C-321/22, Provident Polska, Rn 90).
[12] 1.5 In der Entscheidung 1 Ob 2/26i wurde unter Bezugnahme auf diese EuGH-Judikatur dargelegt, dass auch die Vereinbarung über die Modalitäten der Wertsicherung einerseits und die Modalitäten der Geltendmachung der erhöhten Beträge andererseits jeweils einen eigenen Regelungsbereich betrifft und daher als jeweils eigenständige Klausel zu behandeln ist.
[13] Nichts anderes kann für die von der Revision ins Treffen geführte Regelung gelten, wonach ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Auch dabei handelt es sich um einen von den Voraussetzungen der Valorisierung unterschiedlichen Regelungbereich, nämlich die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Wertsicherung (6 Ob 67/25h).
[14] Die Unwirksamkeit der insofern eigenständigen Regelung über den Verzicht würde daher nicht zur Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel führen. Dem in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangel kommt keine Relevanz zu.
[15] 2. Die Revision meint, die Festlegung eines vor Vertragsbeginn liegenden Ausgangswerts für die Wertsicherung wäre gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. 2. Die Revision meint, die Festlegung eines vor Vertragsbeginn liegenden Ausgangswerts für die Wertsicherung wäre gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[16] 2.1 Die mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110 zum 1. 1. 2026 neu eingeführte Vorschrift des § 879a ABGB ist nach der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 30 ABGB auch auf vor dem Inkrafttretenszeitpunkt geschlossene Verträge anzuwenden und in anhängigen Rechtsmittelverfahren zu beachten (vgl 6 Ob 78/25a; 1 Ob 87/25p; 10 Ob 17/26m; 9 Ob 123/25s ua; vgl RS0031419 [T6]). 2.1 Die mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110 zum 1. 1. 2026 neu eingeführte Vorschrift des Paragraph 879 a, ABGB ist nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 1503, Absatz 30, ABGB auch auf vor dem Inkrafttretenszeitpunkt geschlossene Verträge anzuwenden und in anhängigen Rechtsmittelverfahren zu beachten vergleiche 6 Ob 78/25a; 1 Ob 87/25p; 10 Ob 17/26m; 9 Ob 123/25s ua; vergleiche RS0031419 [T6]).
[17] Unter Bedachtnahme auf die im Wortlaut des § 879a ABGB zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung sowie die bereits in der Entscheidung 10 Ob 15/25s aufgezeigten Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass eine in sachlicher Hinsicht rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung des Mieters aufgrund einer „Vordatierung“ des Basismonats für die Wertsicherung nur dann vorliegen kann, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer ins Gewicht fallenden (verdeckten) Verschiebung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Äquivalenzverhältnisses kommt, weil dem Mieter dadurch im Zuge der Wertanpassung – in einem signifikanten Umfang – in der Vergangenheit liegende Geldwertverluste angelastet werden können. Unter Bedachtnahme auf die im Wortlaut des Paragraph 879 a, ABGB zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung sowie die bereits in der Entscheidung 10 Ob 15/25s aufgezeigten Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass eine in sachlicher Hinsicht rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung des Mieters aufgrund einer „Vordatierung“ des Basismonats für die Wertsicherung nur dann vorliegen kann, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer ins Gewicht fallenden (verdeckten) Verschiebung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Äquivalenzverhältnisses kommt, weil dem Mieter dadurch im Zuge der Wertanpassung – in einem signifikanten Umfang – in der Vergangenheit liegende Geldwertverluste angelastet werden können.
[18] Dies ist bei der – auch hier vorliegenden – Vereinbarung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarten Indexzahl als Ausgangsbasis für die Wertsicherung nicht der Fall (1 Ob 87/25p; 6 Ob 78/25a; Höllwerth, immo aktuell 2026/11 S 65 [Glosse zu 1 Ob 87/25p]).
[19] 3. Zuletzt führt die Revision einen Verstoß der Wertsicherungsvereinbarung gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ins Treffen. 3. Zuletzt führt die Revision einen Verstoß der Wertsicherungsvereinbarung gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG ins Treffen.
[20] 3.1 Der Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG im ZIAG legistisch klargestellt, und zwar im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s, in deren Lichte die Regelung „keine Relevanz mehr für Mietverträge oder sonstige längerfristige Dauerschuldverhältnisse“ habe (vgl ErläutRV 279 BlgNR 28. GP 1 f, 4). Entsprechend dieser Zielsetzung wurde der bisherige Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG durch die einschränkende Anfügung ergänzt, „[…], es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“. 3.1 Der Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG im ZIAG legistisch klargestellt, und zwar im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s, in deren Lichte die Regelung „keine Relevanz mehr für Mietverträge oder sonstige längerfristige Dauerschuldverhältnisse“ habe vergleiche ErläutRV 279 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode eins, f, 4). Entsprechend dieser Zielsetzung wurde der bisherige Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG durch die einschränkende Anfügung ergänzt, „[…], es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“.
[21] 3.2 Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten und aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und erfasst alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Streitfälle auch im Rechtsmittelverfahren (6 Ob 67/25h; 6 Ob 78/25a; 1 Ob 87/25p; 6 Ob 34/26g; 9 Ob 123/25s). Die Revision kann sich daher nicht erfolgreich auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG berufen. 3.2 Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten und aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 41 a, Absatz 41, KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und erfasst alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Streitfälle auch im Rechtsmittelverfahren (6 Ob 67/25h; 6 Ob 78/25a; 1 Ob 87/25p; 6 Ob 34/26g; 9 Ob 123/25s). Die Revision kann sich daher nicht erfolgreich auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG berufen.
[22] 4. Vor dem Hintergrund der im Entscheidungszeitpunkt des Obersten Gerichtshofs geltenden Rechtslage und der vorliegenden Judikatur erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als im Ergebnis nicht korrekturbedürftig. Die Revision ist sohin insgesamt mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
[23] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.