[19] Die Revisionen sind zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
I. Zur Revision der Kläger:römisch eins. Zur Revision der Kläger:
[20] 1. Die Kläger machen als Aktenwidrigkeit geltend, dass die der berufungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Beträge nicht nachvollziehbar seien. Dem ist nicht zu folgen. Da das Berufungsgericht anders als das Erstgericht zwar die Vereinbarung eines vor dem Mietvertragsbeginn liegenden Basiswertes als unzulässig erachtet, nicht aber die Wertsicherungsvereinbarung an sich, kommt es notwendigerweise zu einer anderen Berechnung der überhöht eingehobenen Beträge. Dabei wurde die erste Anhebung herausgerechnet und für die Folgeperioden die vorgeschriebenen Beträge den auf Basis der Indexänderung jeweils zum Wert Juni des vorangegangenen Jahres ermittelten Beträgen gegenübergestellt. Eine Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
[21] 2. Die Kläger wenden sich weiters gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse nicht anwendbar sei. 2. Die Kläger wenden sich weiters gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG auf Dauerschuldverhältnisse nicht anwendbar sei.
[22] Mit dem nach ergehen der Berufungsentscheidung erlassenen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, wurde der bisherige Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG durch die Einfügung ergänzt, „[…], es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“. Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten und nach § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Mit dem nach ergehen der Berufungsentscheidung erlassenen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, wurde der bisherige Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG durch die Einfügung ergänzt, „[…], es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“. Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten und nach Paragraph 41 a, Absatz 41, KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.
[23] Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RS0031419). Da dies hier nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzes der Fall ist, ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf das vorliegende (unbefristete) Bestandverhältnis nicht (mehr) anzuwenden. Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RS0031419). Da dies hier nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzes der Fall ist, ist Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG auf das vorliegende (unbefristete) Bestandverhältnis nicht (mehr) anzuwenden.
[24] Die auf diese Norm gestützten Revisionsausführungen der Kläger gehen damit ins Leere.
[25] 3. Die Kläger berufen sich weiters auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil die Klausel ausschließlich eine Mietzinserhöhung und keine ausdrückliche Möglichkeit der Mietzinssenkung vorsehe. 3. Die Kläger berufen sich weiters auf einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, weil die Klausel ausschließlich eine Mietzinserhöhung und keine ausdrückliche Möglichkeit der Mietzinssenkung vorsehe.
[26] Richtig ist, dass nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Wertsicherungsvereinbarungen zweiseitig ausgestaltet sein müssen. Das bedeutet, sie müssen bei einem Absinken des maßgeblichen Index auch zu einer Verringerung des Mietzinses führen (vgl allgemein zu Preisgleitklauseln RS0117365). Richtig ist, dass nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG Wertsicherungsvereinbarungen zweiseitig ausgestaltet sein müssen. Das bedeutet, sie müssen bei einem Absinken des maßgeblichen Index auch zu einer Verringerung des Mietzinses führen vergleiche allgemein zu Preisgleitklauseln RS0117365).
[27] Entgegen der Auffassung der Kläger entspricht dem die vorliegenden Klausel. Sie spricht von einer „Wertsicherungsanpassung“ und unterscheidet nicht zwischen dem Fall des Steigens oder Sinkens des Verbraucherpreisindex. Ausdrücklich ist eine unterjährige Wertsicherungsanpassung auch für den Fall vorgesehen, dass der Verbraucherpreisindex innerhalb eines Jahres um mehr als 5 % steigen oder sinken sollte. Weiters heißt es, dass „sie vom Vermieter vorzunehmen ist“.
[28] Insofern ist die Behauptung der Kläger, die Klausel sehe ausschließlich eine Mietzinserhöhung vor und keine Senkungsverpflichtung, nicht nachvollziehbar.
[29] 4. Die Kläger wenden sich weiters gegen die vom Berufungsgericht angenommene Teilbarkeit der Klausel, dies führe zu einer im Verbrauchergeschäft unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion. Die Klausel habe zur Gänze zu entfallen, da sie sonst ihren Sinngehalt verliere.
[30] Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks, es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]). Dabei kann auch der sprachlichen Unselbständigkeit ein gewisses Gewicht zukommen (RS0121187 [T11]). Der Verbraucher muss erkennen können, dass zwei unterschiedliche Fragen einer Vereinbarung unterworfen werden sollen (1 Ob 162/20k Rz 2.2.). Jede der beiden Regelungen muss für sich allein verständlich sein und einen eigenen (anderen) Regelungsinhalt haben (7 Ob 27/25h Rz 26 mwN). Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig im Sinne des Paragraph 6, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks, es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]). Dabei kann auch der sprachlichen Unselbständigkeit ein gewisses Gewicht zukommen (RS0121187 [T11]). Der Verbraucher muss erkennen können, dass zwei unterschiedliche Fragen einer Vereinbarung unterworfen werden sollen (1 Ob 162/20k Rz 2.2.). Jede der beiden Regelungen muss für sich allein verständlich sein und einen eigenen (anderen) Regelungsinhalt haben (7 Ob 27/25h Rz 26 mwN).
[31] Richtig ist, dass es bei der Frage der Teilbarkeit einer Klausel nicht um eine geltungserhaltende Reduktion geht, sondern um die (allfällige) Untergliederung einer Klausel in materiell eigenständige Regelungsbereiche, die isoliert betrachtet werden können (vgl 4 Ob 103/25p Rz 14; 8 Ob 81/24f Rz 29 mwN; RS0121187). Richtig ist, dass es bei der Frage der Teilbarkeit einer Klausel nicht um eine geltungserhaltende Reduktion geht, sondern um die (allfällige) Untergliederung einer Klausel in materiell eigenständige Regelungsbereiche, die isoliert betrachtet werden können vergleiche 4 Ob 103/25p Rz 14; 8 Ob 81/24f Rz 29 mwN; RS0121187).
[32] Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist davon im vorliegenden Fall bei der Festlegung des Basiszinssatzes jedoch nicht auszugehen. Mit der Klausel wird eine Wertsicherung anhand des VPI 2010 vereinbart, die jährlich auf Basis der für den Juni des Vorjahres verlautbarten Indexzahl zu erfolgen hat. Jene Indexzahl, auf deren Basis die letzte Wertsicherungsanpassung vorgenommen wurde, ist die Ausgangsbasis für die folgende Wertsicherungsanpassung. Als (Anm: erste) Ausgangsbasis wird der Monat Juni 2013 festgelegt. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist davon im vorliegenden Fall bei der Festlegung des Basiszinssatzes jedoch nicht auszugehen. Mit der Klausel wird eine Wertsicherung anhand des VPI 2010 vereinbart, die jährlich auf Basis der für den Juni des Vorjahres verlautbarten Indexzahl zu erfolgen hat. Jene Indexzahl, auf deren Basis die letzte Wertsicherungsanpassung vorgenommen wurde, ist die Ausgangsbasis für die folgende Wertsicherungsanpassung. Als Anmerkung, erste) Ausgangsbasis wird der Monat Juni 2013 festgelegt.
[33] Damit liegen aber nicht zwei eigenständige Regelungsbereiche vor, sondern eine zusammengehörende Regelung über die Modalitäten der jährlich zu erfolgenden Indexanpassung. Die erste Anpassung hat auf Basis Juni 2013 zu erfolgen, die weiteren nach der Indexzahl, auf deren Basis die letzte Wertsicherungsanpassung vorgenommen wurde, ohne einen (ersten) Ausgangswert sind schon nach der sprachlichen Formulierung weitere Erhöhungen nicht denkbar.
[34] Es liegen daher keine zwei voneinander unabhängig beurteilbaren Klauseln vor. Ist die Vereinbarung des Ausgangswerts unzulässig, fällt die gesamte Wertsicherungsvereinbarung.
[35] 5. Insoweit ist der Rechtsauffassung des Berufungsurteils, dass aufgrund Teilbarkeit der Klausel zwar die erste Wertanpassung unzulässig sei, in der Folge aber zulässig auf den jeweiligen Juniwert des Vorjahres abgestellt werden könne, nicht zu folgen. Die Rechtssache erweist sich aber dessen ungeachtet noch nicht als spruchreif, weil zur Wirksamkeit der Klausel noch nicht abschließend Stellung genommen werden kann, worauf bei Behandlung der Revision der Beklagten eingegangen wird.
[36] 6. Die Anregung des Klägers auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens war nicht aufzugreifen. Die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG stellt sich aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr. Von einer „nachträglichen Vertragsanpassung“ oder dem Herausstreichen eines Teils der Klausel kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden. Ein Vorabentscheidungsersuchen zu einem in dieser Form nicht auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gesetz ist jedenfalls nicht möglich. 6. Die Anregung des Klägers auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens war nicht aufzugreifen. Die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG stellt sich aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr. Von einer „nachträglichen Vertragsanpassung“ oder dem Herausstreichen eines Teils der Klausel kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden. Ein Vorabentscheidungsersuchen zu einem in dieser Form nicht auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gesetz ist jedenfalls nicht möglich.
[37] 7. Zusammenfassend ist der Revision insoweit zu folgen, als nicht von einer Teilbarkeit der Klausel auszugehen ist. Da eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel insgesamt noch nicht möglich ist (siehe II.7.), ist der Revision im Sinne des Aufhebungsantrags Folge zu geben. 7. Zusammenfassend ist der Revision insoweit zu folgen, als nicht von einer Teilbarkeit der Klausel auszugehen ist. Da eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel insgesamt noch nicht möglich ist (siehe römisch zwei.7.), ist der Revision im Sinne des Aufhebungsantrags Folge zu geben.
II. Zur Revision der Beklagten:römisch zwei. Zur Revision der Beklagten:
[38] 1. Diese wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Vordatierung der Ausgangsbasis für die Wertsicherung zur (teilweisen) Unwirksamkeit der Klausel führt. Eine Vordatierung sei nicht jedenfalls unwirksam. Bei Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung sei auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen und auch das Missverhältnis im Vergleich zur Rechtsposition der anderen Partei zu prüfen. Im konkreten Fall sei die Vordatierung auch nicht willkürlich erfolgt, vielmehr sollte damit eine Anhebung für alle Mieter des Baukomplexes gleichzeitig ermöglicht werden. Es werde damit auch kein unverhältnismäßiges Ergebnis erzielt.
[39] 2. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Mit dieser Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die verdünnte Willensfreiheit berücksichtigt werden können (vgl RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3]). 2. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Mit dieser Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die verdünnte Willensfreiheit berücksichtigt werden können vergleiche RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3]).
[40] 3. Wertsicherungsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Die auf Hauptleistungen bezogene Ausnahme in § 879 Abs 3 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung möglichst eng zu verstehen und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt (RS0016908). Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, unterliegen daher der Inhaltskontrolle (vgl RS0016931). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere auch für Preisanpassungsklauseln (8 Ob 6/24a mwN). 3. Wertsicherungsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die auf Hauptleistungen bezogene Ausnahme in Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung möglichst eng zu verstehen und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt (RS0016908). Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, unterliegen daher der Inhaltskontrolle vergleiche RS0016931). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere auch für Preisanpassungsklauseln (8 Ob 6/24a mwN).
[41] 4. In Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter enthaltene Wertsicherungsklauseln haben sich überdies an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen. Diese Bestimmung konkretisiert § 879 Abs 3 ABGB (1 Ob 64/24d Rz 5) und dient dem Schutz des Verbrauchers vor überraschenden ebenso wie vor sachlich nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen (10 Ob 23/24s Rz 15 mwN).4. In Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter enthaltene Wertsicherungsklauseln haben sich überdies an den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG messen zu lassen. Diese Bestimmung konkretisiert Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (1 Ob 64/24d Rz 5) und dient dem Schutz des Verbrauchers vor überraschenden ebenso wie vor sachlich nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen (10 Ob 23/24s Rz 15 mwN).
[42] Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren (RS0132652). Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis (RS0132652 [T4]). Es besteht in der Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit darüber, dass Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppeln, dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genügen (10 Ob 23/24s Rz 19 mwN). Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren (RS0132652). Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis (RS0132652 [T4]). Es besteht in der Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit darüber, dass Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppeln, dem Sachlichkeitsgebot des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG genügen (10 Ob 23/24s Rz 19 mwN).
[43] Da für die dem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der gegenseitig zu erbringenden Leistungen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sind, wahrt eine Wertsicherung legitimerweise das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Äquivalenzverhältnis (siehe dazu 1 Ob 64/24d Rz 10). Daher kann eine vereinbarte Wertsicherung im Licht des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB bedenklich sein, wenn sie dazu führt, dass in eine Preisanpassung Umstände einfließen, die aus der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags stammen und die sich nun preissteigernd auswirken sollen (vgl 8 Ob 37/23h Rz 15). Da für die dem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der gegenseitig zu erbringenden Leistungen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sind, wahrt eine Wertsicherung legitimerweise das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Äquivalenzverhältnis (siehe dazu 1 Ob 64/24d Rz 10). Daher kann eine vereinbarte Wertsicherung im Licht des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bedenklich sein, wenn sie dazu führt, dass in eine Preisanpassung Umstände einfließen, die aus der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags stammen und die sich nun preissteigernd auswirken sollen vergleiche 8 Ob 37/23h Rz 15).
[44] 5. Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Vereinbarung eines rund 18 Monate vor Übergabe des Mietobjekts liegenden Bezugspunkts für die Wertsicherung an sich als für den Verbraucher (Mieter) gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist. 5. Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Vereinbarung eines rund 18 Monate vor Übergabe des Mietobjekts liegenden Bezugspunkts für die Wertsicherung an sich als für den Verbraucher (Mieter) gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen ist.
[45] 6. Allerdings ist in dritter Instanz auch hier die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des § 879a ABGB mit 1. Jänner 2026 zu berücksichtigen. 6. Allerdings ist in dritter Instanz auch hier die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Paragraph 879 a, ABGB mit 1. Jänner 2026 zu berücksichtigen.
[46] Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist.
[47] Gemäß der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 30 ABGB ist § 879a ABGB mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Die Anwendbarkeit in bereits vor dem 1. Jänner 2026 eingeleiteten Gerichtsverfahren wurde – anders als etwa in § 4 Abs 3 MieWeG – nicht ausgeschlossen. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 1503, Absatz 30, ABGB ist Paragraph 879 a, ABGB mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Die Anwendbarkeit in bereits vor dem 1. Jänner 2026 eingeleiteten Gerichtsverfahren wurde – anders als etwa in Paragraph 4, Absatz 3, MieWeG – nicht ausgeschlossen.
[48] Den Gesetzesmaterialien (RV 279 BlgNR 28. GP 3) zufolge hatte der Gesetzgeber bei Einführung dieser Bestimmung „Massenverträge“ vor Augen, bei denen eine einheitliche Wertsicherung aller Verträge zweckmäßig sei. Wenn etwa für derartige Massenverträge ein bestimmter Tarif vorgesehen sei, sei es legitim, dass die Wertsicherung für alle Verträge gleichgeschaltet sei, möge bei späteren Vertragsabschlüssen der relevante Index auch in der Vergangenheit liegen. Wenn Kunden nicht von einer individuellen Entgeltgestaltung ausgehen könnten, sondern erkennbar für alle derartigen Verträge ein einheitlicher Tarif verlangt werde, sei es nicht gröblich benachteiligend, wenn der Tarif auf Basis eines in der Vergangenheit liegenden Index wertgesichert sei, sofern die Indexzahl nicht mehr als 24 Monate vor Vertragsabschluss liege. Den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 279, BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 3, ) zufolge hatte der Gesetzgeber bei Einführung dieser Bestimmung „Massenverträge“ vor Augen, bei denen eine einheitliche Wertsicherung aller Verträge zweckmäßig sei. Wenn etwa für derartige Massenverträge ein bestimmter Tarif vorgesehen sei, sei es legitim, dass die Wertsicherung für alle Verträge gleichgeschaltet sei, möge bei späteren Vertragsabschlüssen der relevante Index auch in der Vergangenheit liegen. Wenn Kunden nicht von einer individuellen Entgeltgestaltung ausgehen könnten, sondern erkennbar für alle derartigen Verträge ein einheitlicher Tarif verlangt werde, sei es nicht gröblich benachteiligend, wenn der Tarif auf Basis eines in der Vergangenheit liegenden Index wertgesichert sei, sofern die Indexzahl nicht mehr als 24 Monate vor Vertragsabschluss liege.
[49] Die aus den Materialien ebenfalls hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, § 879a ABGB gelte (aus bestimmten Gründen) nicht auch für Verträge über die Raummiete, hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Die aus den Materialien ebenfalls hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, Paragraph 879 a, ABGB gelte (aus bestimmten Gründen) nicht auch für Verträge über die Raummiete, hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden.
[50] Gesetzesmaterialien sind weder selbst Gesetz noch eine authentische Interpretation desselben, sodass bei der Auslegung eines Gesetzes generell keine Bindung an die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Ansicht besteht (vgl RS0008799 [T4]). Die Norm selbst steht mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen sowie mit ihrem Zweck über der Meinung der Redaktoren (RS0008776 [T1, T3]). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, kann grundsätzlich nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RS0008799). Gesetzesmaterialien sind weder selbst Gesetz noch eine authentische Interpretation desselben, sodass bei der Auslegung eines Gesetzes generell keine Bindung an die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Ansicht besteht vergleiche RS0008799 [T4]). Die Norm selbst steht mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen sowie mit ihrem Zweck über der Meinung der Redaktoren (RS0008776 [T1, T3]). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, kann grundsätzlich nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RS0008799).
[51] Ob § 879a ABGB im Hinblick auf die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Absicht des Gesetzgebers teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass Wohnungsmietverträge bei Vorliegen der darin genannten Gründe (im Allgemeinen) vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszunehmen sind, muss hier nicht abschließend untersucht werden. Die intendierte Ausnahme für Verträge über die Raummiete wurde nämlich damit begründet, dass solche Verträge die Kriterien eines Massenvertrags im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllen könnten, zumal das Interesse der Mieter an einer individuellen Wertsicherung allfälligen Zweckmäßigkeitserwägungen jedenfalls vorgehe. Damit hatte der Gesetzgeber evident den Normalfall der Vermietung einzelner Wohnungen in einem bereits bewohnten Haus vor Augen (vgl 3 Ob 20/26a). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits während der mehrjährigen Bauphase mit der Akquirierung von Mietern für eine Vielzahl von Wohnungen in ihrem Gebäude begonnen hat, die Beklagte sich, wenn auch freiwillig den Vorgaben der Wiener Wohnbauinitiative 2011 unterwarf und damit, zumindest nach dem Vorbringen der Beklagten in sämtlichen Mietverträgen eine von der Stadt Wien vorgegebene Mietzinsbildung übernahm. In dieser Sonderkonstellation kann nach Ansicht des Senats daher das Vorliegen einer „Vielzahl gleichartiger Verträge“ im Sinne des § 879a ABGB nicht von vornherein verneint werden. Ob Paragraph 879 a, ABGB im Hinblick auf die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Absicht des Gesetzgebers teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass Wohnungsmietverträge bei Vorliegen der darin genannten Gründe (im Allgemeinen) vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszunehmen sind, muss hier nicht abschließend untersucht werden. Die intendierte Ausnahme für Verträge über die Raummiete wurde nämlich damit begründet, dass solche Verträge die Kriterien eines Massenvertrags im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllen könnten, zumal das Interesse der Mieter an einer individuellen Wertsicherung allfälligen Zweckmäßigkeitserwägungen jedenfalls vorgehe. Damit hatte der Gesetzgeber evident den Normalfall der Vermietung einzelner Wohnungen in einem bereits bewohnten Haus vor Augen vergleiche 3 Ob 20/26a). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits während der mehrjährigen Bauphase mit der Akquirierung von Mietern für eine Vielzahl von Wohnungen in ihrem Gebäude begonnen hat, die Beklagte sich, wenn auch freiwillig den Vorgaben der Wiener Wohnbauinitiative 2011 unterwarf und damit, zumindest nach dem Vorbringen der Beklagten in sämtlichen Mietverträgen eine von der Stadt Wien vorgegebene Mietzinsbildung übernahm. In dieser Sonderkonstellation kann nach Ansicht des Senats daher das Vorliegen einer „Vielzahl gleichartiger Verträge“ im Sinne des Paragraph 879 a, ABGB nicht von vornherein verneint werden.
[52] Sollte sich die Wertsicherungsklausel im Anlassfall aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 879a ABGB nicht als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB erweisen, so wäre zudem davon auszugehen, dass diese im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sachlich gerechtfertigt ist. Sollte sich die Wertsicherungsklausel im Anlassfall aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 879 a, ABGB nicht als gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB erweisen, so wäre zudem davon auszugehen, dass diese im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG sachlich gerechtfertigt ist.
[53] 7. Auch wenn die Beklagte sich im Verfahren bereits auf das Vorliegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge berufen hat, konnte von den Parteien konkret zum Vorliegen bzw Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 879a ABGB infolge Inkrafttretens dieser Norm erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz noch kein Vorbringen erstattet werden, weshalb sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung und zum Zweck der Erörterung durch das Erstgericht als unumgänglich erweist. 7. Auch wenn die Beklagte sich im Verfahren bereits auf das Vorliegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge berufen hat, konnte von den Parteien konkret zum Vorliegen bzw Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 879 a, ABGB infolge Inkrafttretens dieser Norm erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz noch kein Vorbringen erstattet werden, weshalb sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung und zum Zweck der Erörterung durch das Erstgericht als unumgänglich erweist.
[54] 8. In Hinblick darauf, dass der Ausgang des Verfahrens noch nicht absehbar ist und es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, bloß abstrakte Rechtsfragen zu beantworten (RS0111271 [T2]), ist derzeit auf die Berechtigung des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwands nicht einzugehen (vgl 3 Ob 20/26a). 8. In Hinblick darauf, dass der Ausgang des Verfahrens noch nicht absehbar ist und es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, bloß abstrakte Rechtsfragen zu beantworten (RS0111271 [T2]), ist derzeit auf die Berechtigung des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwands nicht einzugehen vergleiche 3 Ob 20/26a).
[55] 9. Es war daher beiden Revisionen Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[56] 10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. 10. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.