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Entscheidung 7 Ob 305/03h×

Entscheidung 7 Ob 305/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob305/03h

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich H*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Anna F*****, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen Feststellung (Streitwert EUR 30.000,--), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2003, GZ 12 R 111/03m-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach hM ist zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes neben der Testierabsicht des Erblassers auch erforderlich, dass die Zeugen wissentlich und willentlich im Einverständnis mit dem Erblasser am Testierakt mitwirken (SZ 18/46; EvBl 1955/42; EvBl 1957/127 ua; Welser in Rummel3 Paragraph 579, Rz 4 und Paragraphen 584, - 586 Rz 4). Die Wirksamkeit einer mündlichen letztwilligen Anordnung hängt daher auch vom Bewusstsein der Zeugen ab, an einer letztwilligen Verfügung teilzunehmen. Zweck dieses von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Erfordernisses einer gültigen Testamentszeugenschaft ist es, als Entsprechung zu dem vom Erblasser geforderten Testierwillen auch auf der Seite der Erklärungsempfänger nur solche Personen als Testamentszeugen anzusehen, die nicht nur beiläufig und zufällig die Willensäußerung gehört haben, also Zufallszeugen waren, sondern das Bewusstsein haben, dass die Erklärung ausdrücklich an sie mit dem Zweck gerichtet war, zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht des Erblassers bestätigen zu können (4 Ob 2256/96k, NZ 1997, 368). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Testamentszeugen sowohl bei ihrer eidlichen Einvernahme im Verlassenschaftsverfahren als auch bei ihrer Einvernahme im vorliegenden Prozess die Ernstlichkeit und Bestimmtheit der Erklärung des Erblassers betont haben. Der Einwand des Revisionswerbers, der Zeuge Dr. Hermann P***** habe die gegenständlichen Äußerungen des Erblassers nach seinen Angaben allein als Bezugnahme auf ein (vom Erblasser sMn errichteten) schriftlichen Testamentes aufgefasst, setzt sich über die Angaben des genannten Zeugen hinweg (AS 41), dass er fest davon überzeugt war, bei einer "ernsthaften Willensbekundung" dabei zu sein. Er habe sich dabei gedacht, dass der Verstorbene die Beklagte versorgen und ihre Existenz sicherstellen wolle. Eine in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin erblickt wird, dass sich das Berufungsgericht - wie auch schon das Erstgericht - mit der Frage des Bewusstseins der Zeugenschaft des Dr. P***** nicht auseinandergesetzt habe, liegt keineswegs vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Im Übrigen fällt die Frage nach dem Willen und dem Bewusstsein einer Person, als Zeuge einer letztwilligen Verfügung fungiert zu haben, nach stRsp in den Tatsachenbereich und ist daher der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (NZ 1984, 192; NZ 1997, 368; RIS-Justiz RS0012499, zuletzt 3 Ob 30/02m). Da der Revisionswerber sohin eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen vermag, ist sein demnach unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.

Anmerkung

E72068 7Ob305.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00305.03H.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20040114_OGH0002_0070OB00305_03H0000_000

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