Nach hM ist zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes neben der Testierabsicht des Erblassers auch erforderlich, dass die Zeugen wissentlich und willentlich im Einverständnis mit dem Erblasser am Testierakt mitwirken (SZ 18/46; EvBl 1955/42; EvBl 1957/127 ua; Welser in Rummel3 § 579 Rz 4 und §§ 584 - 586 Rz 4). Die Wirksamkeit einer mündlichen letztwilligen Anordnung hängt daher auch vom Bewusstsein der Zeugen ab, an einer letztwilligen Verfügung teilzunehmen. Zweck dieses von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Erfordernisses einer gültigen Testamentszeugenschaft ist es, als Entsprechung zu dem vom Erblasser geforderten Testierwillen auch auf der Seite der Erklärungsempfänger nur solche Personen als Testamentszeugen anzusehen, die nicht nur beiläufig und zufällig die Willensäußerung gehört haben, also Zufallszeugen waren, sondern das Bewusstsein haben, dass die Erklärung ausdrücklich an sie mit dem Zweck gerichtet war, zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht des Erblassers bestätigen zu können (4 Ob 2256/96k, NZ 1997, 368). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Testamentszeugen sowohl bei ihrer eidlichen Einvernahme im Verlassenschaftsverfahren als auch bei ihrer Einvernahme im vorliegenden Prozess die Ernstlichkeit und Bestimmtheit der Erklärung des Erblassers betont haben. Der Einwand des Revisionswerbers, der Zeuge Dr. Hermann P***** habe die gegenständlichen Äußerungen des Erblassers nach seinen Angaben allein als Bezugnahme auf ein (vom Erblasser sMn errichteten) schriftlichen Testamentes aufgefasst, setzt sich über die Angaben des genannten Zeugen hinweg (AS 41), dass er fest davon überzeugt war, bei einer "ernsthaften Willensbekundung" dabei zu sein. Er habe sich dabei gedacht, dass der Verstorbene die Beklagte versorgen und ihre Existenz sicherstellen wolle. Eine in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin erblickt wird, dass sich das Berufungsgericht - wie auch schon das Erstgericht - mit der Frage des Bewusstseins der Zeugenschaft des Dr. P***** nicht auseinandergesetzt habe, liegt keineswegs vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Im Übrigen fällt die Frage nach dem Willen und dem Bewusstsein einer Person, als Zeuge einer letztwilligen Verfügung fungiert zu haben, nach stRsp in den Tatsachenbereich und ist daher der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (NZ 1984, 192; NZ 1997, 368; RIS-Justiz RS0012499, zuletzt 3 Ob 30/02m). Da der Revisionswerber sohin eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen vermag, ist sein demnach unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.Nach hM ist zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes neben der Testierabsicht des Erblassers auch erforderlich, dass die Zeugen wissentlich und willentlich im Einverständnis mit dem Erblasser am Testierakt mitwirken (SZ 18/46; EvBl 1955/42; EvBl 1957/127 ua; Welser in Rummel3 Paragraph 579, Rz 4 und Paragraphen 584, - 586 Rz 4). Die Wirksamkeit einer mündlichen letztwilligen Anordnung hängt daher auch vom Bewusstsein der Zeugen ab, an einer letztwilligen Verfügung teilzunehmen. Zweck dieses von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Erfordernisses einer gültigen Testamentszeugenschaft ist es, als Entsprechung zu dem vom Erblasser geforderten Testierwillen auch auf der Seite der Erklärungsempfänger nur solche Personen als Testamentszeugen anzusehen, die nicht nur beiläufig und zufällig die Willensäußerung gehört haben, also Zufallszeugen waren, sondern das Bewusstsein haben, dass die Erklärung ausdrücklich an sie mit dem Zweck gerichtet war, zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht des Erblassers bestätigen zu können (4 Ob 2256/96k, NZ 1997, 368). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Testamentszeugen sowohl bei ihrer eidlichen Einvernahme im Verlassenschaftsverfahren als auch bei ihrer Einvernahme im vorliegenden Prozess die Ernstlichkeit und Bestimmtheit der Erklärung des Erblassers betont haben. Der Einwand des Revisionswerbers, der Zeuge Dr. Hermann P***** habe die gegenständlichen Äußerungen des Erblassers nach seinen Angaben allein als Bezugnahme auf ein (vom Erblasser sMn errichteten) schriftlichen Testamentes aufgefasst, setzt sich über die Angaben des genannten Zeugen hinweg (AS 41), dass er fest davon überzeugt war, bei einer "ernsthaften Willensbekundung" dabei zu sein. Er habe sich dabei gedacht, dass der Verstorbene die Beklagte versorgen und ihre Existenz sicherstellen wolle. Eine in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin erblickt wird, dass sich das Berufungsgericht - wie auch schon das Erstgericht - mit der Frage des Bewusstseins der Zeugenschaft des Dr. P***** nicht auseinandergesetzt habe, liegt keineswegs vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Im Übrigen fällt die Frage nach dem Willen und dem Bewusstsein einer Person, als Zeuge einer letztwilligen Verfügung fungiert zu haben, nach stRsp in den Tatsachenbereich und ist daher der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (NZ 1984, 192; NZ 1997, 368; RIS-Justiz RS0012499, zuletzt 3 Ob 30/02m). Da der Revisionswerber sohin eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen vermag, ist sein demnach unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.