Vom Beklagten wird hingegen in seiner außerordentlichen Revision als Grund dafür, dass die Revision entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig sei, (allein) geltend gemacht, die Judikatur zur Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zu Gunsten Dritter unter Bezug auf die Haftung des Unternehmers für das Gehilfenverschulden nach § 1313a ABGB sei nicht einheitlich bzw widerspreche die zweitinstanzliche Entscheidung, wonach bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zu Gunsten Dritter der Unternehmer für das Gehilfenverschulden nach § 1313a ABGB hafte, der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes.Vom Beklagten wird hingegen in seiner außerordentlichen Revision als Grund dafür, dass die Revision entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig sei, (allein) geltend gemacht, die Judikatur zur Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zu Gunsten Dritter unter Bezug auf die Haftung des Unternehmers für das Gehilfenverschulden nach Paragraph 1313 a, ABGB sei nicht einheitlich bzw widerspreche die zweitinstanzliche Entscheidung, wonach bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zu Gunsten Dritter der Unternehmer für das Gehilfenverschulden nach Paragraph 1313 a, ABGB hafte, der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Davon kann aber gar keine Rede sein: Nach ganz hM ist bei Verträgen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter bei Gehilfeneinsatz nach § 1313a ABGB einzustehen (Reischauer in Rummel3, § 1313a Rz 15 mwN). Verletzen also Leute eines Unternehmers, für die dieser gemäß § 1313a ABGB zu haften hat (wie hier der Beklagte für seinen Baggerfahrer) vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis des Werkvertrages aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden Unternehmer Schadenersatz geltend machen (JBl 1991, 453 mwN, uva, zuletzt etwa 1 Ob 296/03s). Gegenteilige oberstgerichtliche Judikatur existiert nicht.Davon kann aber gar keine Rede sein: Nach ganz hM ist bei Verträgen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter bei Gehilfeneinsatz nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen (Reischauer in Rummel3, Paragraph 1313 a, Rz 15 mwN). Verletzen also Leute eines Unternehmers, für die dieser gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zu haften hat (wie hier der Beklagte für seinen Baggerfahrer) vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis des Werkvertrages aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden Unternehmer Schadenersatz geltend machen (JBl 1991, 453 mwN, uva, zuletzt etwa 1 Ob 296/03s). Gegenteilige oberstgerichtliche Judikatur existiert nicht.
Die vom Revisionswerber im Rahmen seiner Rechtsrüge erhobene Behauptung, er stehe in keiner vertraglichen Beziehung zum Versicherungsnehmer der Klägerin, ist angesichts der festgestellten Auftragserteilung des Versicherungsnehmers F***** an ihn nicht verständlich bzw schlicht unrichtig.
Der vom Revisionswerber noch erhobene Einwand, ein Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen (hier zwischen dem Beklagten und seinem Baggerfahrer) entfalte nach überwiegender Judikatur keine Schutzwirkung zu Gunsten des geschädigten Gläubigers, geht ins Leere. Richtig ist zwar, dass der Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen nach stRsp keine Schutzwirkungen zu Gunsten des geschädigten Gläubigers entfaltet und der Gehilfe nur deliktisch haftet (6 Ob 155/04v uva). Der Revisionswerber übersieht aber, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Haftung des Baggerfahrers, sondern um die Haftung des Beklagten geht, die keineswegs aus dessen Vertrag mit dem Baggerfahrer, sondern selbstredend aus der Schutzwirkung des vom Versicherungsnehmer F***** mit dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag zu Gunsten des Eigentümers des benachbarten Grundstückes hergeleitet wird.
Da der Beklagte sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, muss sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden.Da der Beklagte sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, muss sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden.