Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben mit der zweitbeklagten Partei eine Bündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Feuerversicherung umfaßt, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde liegen. Art. 12 Abs.1 der ABS hat folgenden Wortlaut: Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadensfall frei. Am 24. August 1986 entstand auf dem Anwesen der Kläger ein Brand, bei dem von der Versicherung umfaßte Gebäude, landwirtschaftliches Inventar und Erntefrüchte zerstört bzw. beschädigt wurden. Die Kläger beziffern den Schaden mit S 768.707,-Die Kläger haben mit der zweitbeklagten Partei eine Bündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Feuerversicherung umfaßt, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde liegen. Artikel 12, Absatz eins, der ABS hat folgenden Wortlaut: Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadensfall frei. Am 24. August 1986 entstand auf dem Anwesen der Kläger ein Brand, bei dem von der Versicherung umfaßte Gebäude, landwirtschaftliches Inventar und Erntefrüchte zerstört bzw. beschädigt wurden. Die Kläger beziffern den Schaden mit S 768.707,-
(nach einer Klagseinschränkung AS 46) und begehren unter Berücksichtigung einer von der zweitbeklagten Partei geleisteten Teilzahlung von S 74.100,- die restliche Versicherungsleistung von S 694.607,- s.A.
Die erstbeklagte Partei wendet mangelnde Aktivlegitimation ein, die zweitbeklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit nach Art. 12 Abs.1 ABS wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens und wegen arglistiger Täuschung bei der Ermittlung des Schadens bzw. der Entschädigung.Die erstbeklagte Partei wendet mangelnde Aktivlegitimation ein, die zweitbeklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit nach Artikel 12, Absatz eins, ABS wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens und wegen arglistiger Täuschung bei der Ermittlung des Schadens bzw. der Entschädigung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war den Klägern bekannt, daß der Versicherungsvertrag nur mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossen wurde. Die Versicherung umfaßte unter anderem eine Maistrocknungsanlage mit einer Versicherungssumme von S 500.000,- (Position A/4) und landwirtschaftliches Inventar mit einer Versicherungssumme von S 900.000,- (Position C/6). Die Maistrocknungsanlage war in einem offenen Geräteschuppen untergebracht, der bis auf einige Mauerwerkspfeiler aus Holz errichtet worden war. Die Trocknungsanlage bestand aus einer Getreideaufgabefläche von 7 x 4 m, unter deren Niveau sich zwei behelfsmäßige Feuerungen befanden. Die Rauchgase wurden mittels metallischer Rohre unter die Getreideaufgabefläche geleitet. Die Verlegung erfolgte u-förmig, wobei das Rauchrohr letztlich in einen gemauerten Rauchfang mündete. Es wurde nur eine Feuerung betrieben, da die andere Anlage noch keinen funktionsfähigen Rauchfang besaß. Zur Unterstützung des Trocknungsvorganges wurde das heiße Rauchrohr durch einen elektrisch betriebenen Ventilator zusätzlich belüftet. Die Feuerungsanlage stellte lediglich ein Provisorium dar. Sie bestand grundsätzlich nur aus einem Stahlblechzylinder mit einem Durchmesser von ca. 110 cm und hatte im Beschickungsbereich nur einflügelige Heizraumtüren, die den Feuerungsraum nicht betriebsdicht abschlossen und Spalten bis zu 7 cm aufwiesen. Diese Türen waren nur zugelehnt und hatten keine Verriegelung. Der Schuppen war teilweise offen, die Feuerungsstelle war gegenüber dem Schuppenboden um ca. 1 m abgesenkt. Im Bereich dieser abgesenkten Feuerungsstelle wurde das Brennmaterial gelagert und zerkleinert. Als Brennstoffe dienten Abfallhölzer sowie alte Gummireifen. Die Anlage war schon lange ohne baubehördliche Genehmigung in Betrieb. Infolge von Anzeigen wurden die Kläger dazu verhalten, um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, was am 28. August 1975 geschah. Mangels Beibringung eines Lageplanes durch die Kläger wurde die Behörde jedoch nicht weiter tätig. Am 18. Februar 1981 suchten die Kläger um die Bewilligung eines Umbaues an. Mit Bescheid vom 12. April 1984 wurde die Baubewilligung mit den Auflagen erteilt, daß im Bereich der Ofenöffnung ein 3 cm breites, auskragendes, brandbeständiges Überdach zu errichten ist, daß der Untergrund des Beschickungsplatzes befestigt herzustellen ist, daß sämtliche sichtbaren Holzteile mit einem Schutzanstrich zu versehen sind, daß die Umfassungsbauteile einschließlich der Decke des Raumes, in welchem die Öfen untergebracht sind, in brandbeständiger Bauweise hergestellt werden müssen und daß bei Betrieb ständig eine geschulte Person diesen überwachen muß. Die Anlage wurde von den Klägern aber nur insoweit geändert, als das Pultdach in ein Satteldach abgeändert wurde. Eine Benützungsbewilligung wurde nie erteilt. Bereits in der Zeit von 1978 bis 1980 war ein kleinerer Brand in der Maistrocknungsanlage, im Jahre 1983 kam es zu einem zweiten und im November 1984 zu einem dritten Brand. Immer wurde die Anlage so hergerichtet wie sie zuletzt gewesen war. Die Kläger waren zunächst bei der B***-V*** versichert, wegen Schadenshäufigkeit wurde das Versicherungsverhältnis durch den Versicherer aufgekündigt.
Am 24. August 1986 hatten die Kläger zu Mittag in der Trocknungsanlage eingeheizt und etwa ein- bis eineinhalbstündlich nachgelegt, zuletzt etwa um 18 Uhr. In der Folge hielt sich der Erstkläger nur insofern in der Nähe der Trocknungsanlage auf, als er in dem 20 bis 30 m entfernten Stall die Fütterung durchführte und sich sonst in solcher Nähe der Anlage befand, daß er gehört hätte, wenn der Motor ausgesetzt hätte. Nach der Ansicht des Erstklägers war dies das einzige Gefahrenmoment. Um etwa 22 Uhr schaltete der Erstkläger die Stromzufuhr zum Ventilator vom Haus aus ab. Ab 18 Uhr wurde die Anlage von den Klägern nicht mehr betreten. Der Brand brach im Bereich der Beschickungsöffnung aus. Bedingt durch die mangelhaft Ausführung der Feuerungsanlage und die Lagerung des Brennstoffes unmittelbar vor der Feuerungsstelle ist während des Heizvorganges ein nachglimmendes Teilchen aus der Feuerungsanlage in den Bereich der Brennstofflagerung gelangt. Da es sich um ein offenes Objekt mit guten Zugverhältnissen handelte, ist in der Brennstofflagerung ein Glimmbrand verursacht worden, der durch die örtlichen Gegebenheiten in weiterer Folge in einen offenen Flammbrand überging.
Der Sachverständige Dipl. Ing. Dr. Gerhard G*** hatte vom Versicherer den Auftrag, den Schaden zu schätzen. Am 27. August 1986 fand eine Besichtigung statt, bei der mit dem Erstkläger die Gegenstände der Reihe nach durchgegangen und gemeinsam besprochen wurden. Beim Maissetzgerät wurde lediglich der Rahmen vorgefunden und der Sachverständige stellte fest, daß hier kein Brandschaden eingetreten war. Beim Kreiselheuer und beim Trommelmähwerk wurde der Schaden einverständlich mit S 500,- bzw. S 1.000,- festgestellt. Mit Schreiben vom 16. März 1987 (Beilage F) machten die Klagevertreter namens der Kläger folgenden Schaden geltend: An der Maistrocknungsanlage S 400.000,-, an landwirtschaftlichem Inventar S 150.000,-, am Traktor S 140.000,-, am Stromaggregat S 45.000,- und am Vollgatter S 120.000,-. Mit Anwortschreiben vom 17. März 1987 anerkannte die zweitbeklagte Partei einen Schaden am landwirtschaftlichen Inventar inclusive Presse und Hobelmaschine von S 150.000,-, am Stromaggregat von S 45.000,-, am Vollgatter von S 120.000,- und einen Schaden an Erntefrüchten von S 8.907,-. Zu diesem Zeitpunkt war dem Sachbearbeiter der zweitbeklagten Partei Hermann S*** der Inhalt des Strafaktes, die Unterlagen der Feuerpolizei und die Stellungnahme des technischen Sachverständigen bekannt. Mit Schreiben vom 24. März 1987 präzisierten die Kläger den Schaden am landwirtschaftlichen Inventar unter anderem dahin, daß u. a. als Totalschaden das Maissetzgerät mit S 12.750,-, der Kreiselhauer mit S 33.150,- und das Trommelmähwerk mit S 20.075,-
geltend gemacht wurden. Infolge dieser Divergenzen kam es am 1. April 1987 zu einer Besprechung, bei der festgehalten wurde, daß Einigung über bestimmte Positionen bestehe. Da in dieser Aufstellung einige Gegenstände nicht aufschienen, gaben die Klagevertreter am 6. April 1987 dem Hermann S*** telefonisch bekannt, daß auf die Ansprüche, die in dieser Aufstellung nicht aufschienen, jedoch bereits bekanntgegeben worden seien, nicht verzichtet werde. Am 10. April 1987 fand eine Nachbesichtigung statt, um die Divergenzen nach Möglichkeit zu klären. Hiebei waren Hermann S***, der Erstkläger und die Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. Gerhard G*** und Dipl. Ing. Hermann G*** anwesend. Dipl. Ing. Gerhard G*** war auf den Umstand hingewiesen worden, daß die Kläger für das Maissetzgerät S 12.750,- begehren, das im Gutachten des Sachverständigen mit Null bewertet worden war. Der Kläger teilte mit, daß er das Gerät samt Setzelementen ersetzt haben möchte. Die Setzelemente konnte er jedoch nicht vorzeigen. Erst nach intensivem Verlangen wurden alle Anwesenden zu einer Schottergrube geführt. Dort zeigte der Erstkläger auf Setzelemente, die stark verrostet, teilweise durchgerostet und mit Grünalgen überzogen waren. Daraus war zweifelsfrei abzuleiten, daß diese Elemente bereits mehrere Jahre im Freien gelagert gewesen sein mußten. Sie konnten nicht Teil eines beim Brand am 24. August 1986 beschädigten Gerätes sein. Dipl. Ing. Hermann G*** erkannte die Setzelemente als jene, die er bereits anläßlich des Brandes im Jahre 1983 als Totalschaden deklariert hatte. Auf einen diesbezüglichen Vorhalt erklärte der Erstkläger, das Gerät möge gestrichen werden. Auch den Kreiselheuer und das Trommelmähwerk erkannte Dipl. Ing. Hermann G*** als jene Geräte, die er bereits im Jahre 1983 als Totalschaden deklariert hatte. Auch hinsichtlich dieser Geräte erklärte der Erstkläger dann, auf die Geltendmachung eines Schadens zu verzichten. Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe sich der Erstkläger bei der Ermittlung des Schadens jedenfalls hinsichtlich des Maissetzgerätes einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht. Eine arglistige Täuschung habe nicht nur die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich jener Positionen zur Folge, hinsichtlich deren der Versicherer getäuscht worden sei; der Versicherer sei vielmehr von jeder Entschädigungsleistung aus dem betreffenden Schadensfall frei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht. Ergänzend führte das Berufungsgericht aus, daß ein konstitutives Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei nicht vorliege. Das Schreiben der zweitbeklagten Partei vom 17. März 1987 und auch die Einigung über gewisse Schadenspositionen stellten nur ein Regulierungsanbot des Versicherers dar, das zudem von den Klägern nicht angenommen worden sei, weil sie an ihrer höheren Entschädigungsforderung festgehalten und diese auch mit Schreiben vom 24. März 1987 präzisiert hätten.