Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Mit dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin nur der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die jedoch nicht vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 2 Z 2 AKIB hatte die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles mit der Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG die Obliegenheit zu erfüllen, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Sinn der Aufklärungspflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu setzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (ZVR 1984/190; VersR 1973, 1179; 7 Ob 29/86 ua; Stiefel-Hofmann, AKB 13 Rdz 41 zu § 7). In der Kaskoversicherung sind im Rahmen der Aufklärungspflicht auch die für die Feststellung des Entschädigungsbetrages wichtigen Angaben zu machen (Stiefel-Hofmann aaO Rdz 44). Diese Aufklärungspflicht soll den Versicherer in die Lage versetzen, die Möglichkeiten zur Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers auszuschöpfen, und ihn besonders vor betrügerischen Machenschaften schützen (7 Ob 55/83). Unrichtige Angaben über den Kaufpreis des gestohlenen Fahrzeuges stellen daher nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (ZVR 1985/34; VersR 1982, 385;Mit dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin nur der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die jedoch nicht vorliegen. Nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB hatte die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles mit der Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG die Obliegenheit zu erfüllen, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Sinn der Aufklärungspflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu setzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (ZVR 1984/190; VersR 1973, 1179; 7 Ob 29/86 ua; Stiefel-Hofmann, AKB 13 Rdz 41 zu Paragraph 7,). In der Kaskoversicherung sind im Rahmen der Aufklärungspflicht auch die für die Feststellung des Entschädigungsbetrages wichtigen Angaben zu machen (Stiefel-Hofmann aaO Rdz 44). Diese Aufklärungspflicht soll den Versicherer in die Lage versetzen, die Möglichkeiten zur Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers auszuschöpfen, und ihn besonders vor betrügerischen Machenschaften schützen (7 Ob 55/83). Unrichtige Angaben über den Kaufpreis des gestohlenen Fahrzeuges stellen daher nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (ZVR 1985/34; VersR 1982, 385;
VersR 1976, 849; 7 Ob 29/86; vgl. auch Stiefel-Hofmann aaO Rdz 44;VersR 1976, 849; 7 Ob 29/86; vergleiche auch Stiefel-Hofmann aaO Rdz 44;
Pienitz-Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 4 , 80, § 7, 19). Dies gilt entgegen der Meinung der Klägerin gerade für die Neuwertversicherung, da nach Art. 12 B Abs. 1 lit. a AKIB in der Neuwertversicherung der Entschädigungsbetrag mit dem Preis begrenzt ist, zu dem das Fahrzeug erworben wurde (7 Ob 29/86). Den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung hat der Versicherer zu beweisen (Prölss-Martin VVG 23 98 mwN). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, trifft den Versicherungsnehmer (SZ 47/44 mwN). Der objektive Tatbestand der der Klägerin von der beklagten Partei angelasteten Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht zweifelhaft sein, steht doch fest, daß die KLägerin auf die Frage nach dem Kaufpreis des Fahrzeuges auf den im Kaufvertrag genannten Preis von 678.000 S verwies und verschwieg, daß sie nur den geringeren Betrag von 490.000 S bezahlen mußte. Sache der Klägerin wäre es daher gewesen, jene Umstände zu behaupten und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß sie hiebei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte. Die Klägerin hat jedoch in dieser Richtung in erster Instanz nicht einmal ein Sachvorbringen erstattet und sich darauf beschränkt, die ihr angelastete Obliegenheitsverletzung zu bestreiten (AS 33). Bei fehlendem Sachvorbringen kann sich die Klägerin aber nicht auf rechtliche Feststellungsmängel berufen (Fasching IV 211 mwN). Es braucht daher auch im einzelnen nicht erörtert zu werden, ob die erstmals in der Revision geltend gemachten Umstände überhaupt und hier mit Rücksicht auf die weitere Feststellung, daß die Klägerin den tatsächlich von ihr bezahlten Kaufpreis bewußt verschwieg, zur Entlastung der Klägerin geeignet gewesen wären. Auch der Einwand der Sittenwidrigkeit - des Verstoßes gegen Treu und Glauben - einer Vereinbarung ist nur über Einrede wahrzunehmen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248 zu § 879 mwN). Ein solcher Einwand wurde in erster Instanz nicht erhoben und auch in dieser Beziehung kein Sachvorbringen erstattet. Der Inhalt von Urkunden kann fehlendes Parteivorbringen nicht ersetzen. Es ist daher auch die weitere Schlußfolgerung der Revision unbeachtlich, daß wegen des Verstoßes der vereinbarten Leistungsbegrenzung nach Art. 12 B Abs. 1 lit. a AKIB gegen Treu und Glauben die begehrte Auskunft für die Feststellung des Leistungsumfanges des Versicherers nicht erforderlich gewesen sei. Im übrigen befreit im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherten den Kaskoversicherer von der vereinbarten Leistung selbst dann, wenn die Obliegenheitsverletzung im Einzelfall keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung gehabt hat (ZVR 1985/34 ua).Pienitz-Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 4 , 80, Paragraph 7, 19,). Dies gilt entgegen der Meinung der Klägerin gerade für die Neuwertversicherung, da nach Artikel 12, B Absatz eins, Litera a, AKIB in der Neuwertversicherung der Entschädigungsbetrag mit dem Preis begrenzt ist, zu dem das Fahrzeug erworben wurde (7 Ob 29/86). Den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung hat der Versicherer zu beweisen (Prölss-Martin VVG 23 98 mwN). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, trifft den Versicherungsnehmer (SZ 47/44 mwN). Der objektive Tatbestand der der Klägerin von der beklagten Partei angelasteten Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht zweifelhaft sein, steht doch fest, daß die KLägerin auf die Frage nach dem Kaufpreis des Fahrzeuges auf den im Kaufvertrag genannten Preis von 678.000 S verwies und verschwieg, daß sie nur den geringeren Betrag von 490.000 S bezahlen mußte. Sache der Klägerin wäre es daher gewesen, jene Umstände zu behaupten und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß sie hiebei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte. Die Klägerin hat jedoch in dieser Richtung in erster Instanz nicht einmal ein Sachvorbringen erstattet und sich darauf beschränkt, die ihr angelastete Obliegenheitsverletzung zu bestreiten (AS 33). Bei fehlendem Sachvorbringen kann sich die Klägerin aber nicht auf rechtliche Feststellungsmängel berufen (Fasching römisch vier 211 mwN). Es braucht daher auch im einzelnen nicht erörtert zu werden, ob die erstmals in der Revision geltend gemachten Umstände überhaupt und hier mit Rücksicht auf die weitere Feststellung, daß die Klägerin den tatsächlich von ihr bezahlten Kaufpreis bewußt verschwieg, zur Entlastung der Klägerin geeignet gewesen wären. Auch der Einwand der Sittenwidrigkeit - des Verstoßes gegen Treu und Glauben - einer Vereinbarung ist nur über Einrede wahrzunehmen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248 zu Paragraph 879, mwN). Ein solcher Einwand wurde in erster Instanz nicht erhoben und auch in dieser Beziehung kein Sachvorbringen erstattet. Der Inhalt von Urkunden kann fehlendes Parteivorbringen nicht ersetzen. Es ist daher auch die weitere Schlußfolgerung der Revision unbeachtlich, daß wegen des Verstoßes der vereinbarten Leistungsbegrenzung nach Artikel 12, B Absatz eins, Litera a, AKIB gegen Treu und Glauben die begehrte Auskunft für die Feststellung des Leistungsumfanges des Versicherers nicht erforderlich gewesen sei. Im übrigen befreit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherten den Kaskoversicherer von der vereinbarten Leistung selbst dann, wenn die Obliegenheitsverletzung im Einzelfall keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung gehabt hat (ZVR 1985/34 ua).
Es besteht auch kein Grund, die Anregung einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof aufzugreifen. Voraussetzung einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof ist, daß die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, Verordnungscharakter besitzt und vom antragstellenden Gericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren unmittelbar anzuwenden ist. Anzuwenden sind hier die vereinbarten Versicherungsbedingungen, die durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung weder Gesetzes- noch Verordnungsrang erhalten und deren privatrechtliche Wirksamkeit von der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unabhängig ist (Bruck-Möller, VVB 8 I 55; Ertl, Der Versicherer als Gesetzgeber in RZ 1973, 114; Kraus, Versicherungsaufsichtsrecht 123; JBl. 1957, 508).Es besteht auch kein Grund, die Anregung einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof aufzugreifen. Voraussetzung einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof ist, daß die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, Verordnungscharakter besitzt und vom antragstellenden Gericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren unmittelbar anzuwenden ist. Anzuwenden sind hier die vereinbarten Versicherungsbedingungen, die durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung weder Gesetzes- noch Verordnungsrang erhalten und deren privatrechtliche Wirksamkeit von der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unabhängig ist (Bruck-Möller, VVB 8 römisch eins 55; Ertl, Der Versicherer als Gesetzgeber in RZ 1973, 114; Kraus, Versicherungsaufsichtsrecht 123; JBl. 1957, 508).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.