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Entscheidung 7 Ob 39/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob39/08y

Entscheidungsdatum

12.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Aloisia P*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Kraftloserklärung von Urkunden, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. November 2007, GZ 2 R 161/07z-35, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. Juli 2007, GZ 27 T 22/06m-26, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 29. 11. 2007 Revisionsrekurs erhoben, der der Emittentin der verfahrensgegenständlichen Wertpapiere E*****gesellschaft mbH, W*****, am 21. 1. 2008 zugestellt wurde. Am 30. 1. 2008 hat die E*****, der im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG Parteistellung zukommt, eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, die nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt ist. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, letzter Halbsatz AußStrG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf die Revisionsrekursbeantwortung allerdings der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

In einem solchen Fall hat das Gericht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG für eine Verbesserung des Mangels zu sorgen. War - wie hier - eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den näher bezeichneten Mangel zu verbessern.

Das Erstgericht wird daher der genannten Partei einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung der Revisionsrekursbeantwortung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen haben. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre die Revisionsrekursbeantwortung gemäß Paragraph 67, AußStrG (analog) schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen.

Textnummer

E86929

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00039.08Y.0312.000

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20080312_OGH0002_0070OB00039_08Y0000_000

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