Entscheidungsgründe:
1997 hatte der Kläger mit Mag. Claudia B***** von der beklagten Partei Gespräche zum Abschluss eines Versicherungsvertrages für eine Kreditversicherung geführt, wobei auch besprochen wurde, dass der Kläger auch Kunden in Deutschland hat, wobei erörtert wurde, dass er für von ihm gelieferte Waren einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren habe. Eine Zusage B*****, dass der vom Kläger in seinen Lieferscheinen und Rechnungen enthaltene Hinweis „Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum" hiefür ausreiche, erfolgte nicht. B***** sagte lediglich zu, dass „die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes im ersten Versicherungsjahr nicht gelten solle". Nicht festgestellt werden kann, dass die beklagte Partei mit der vom Kläger gewählten Form eines Eigentumsvorbehalts für Kunden in Deutschland einverstanden gewesen wäre und dass dem Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein Merkblatt der beklagten Partei über den Eigentumsvorbehalt in Deutschland (in Gestalt der aktenkundigen Beilage 9) ausgehändigt worden wäre.
Am 29. 9. 1997 stellte der Kläger sodann einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages und stellte die beklagte Partei am 6. 10. 1997 den Versicherungsschein Nr 8***** über eine Globalversicherung Ausland (EAW) und Inland (GOW) aus, auf dessen erster Seite auf die Geltung der Bestimmungen des Versicherungsscheines, der Zusatzbedingungen, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Globalversicherung - Ausfuhr mit Wirtschaftlicher Deckung (AVB-GAW) und der besonderen Versicherungsbedingungen für Inlandsforderungen (BVB-O) hingewiesen wurde. Als Versicherungsnehmer schien der Kläger auf; an Ländern waren ausdrücklich Deutschland und Österreich genannt; das äußerste Kreditziel war mit vier Monaten angegeben; schließlich der Versicherungsbeginn mit 1. 12. 1997 und das Versicherungsende mit 30. 11. 1998.
In § 4 Z 3 der AVB-GAW wird das Ende des Versicherungsschutzes wie folgt reglementiert:In Paragraph 4, Ziffer 3, der AVB-GAW wird das Ende des Versicherungsschutzes wie folgt reglementiert:
„Der Versicherungsschutz erlischt für alle versicherten Forderungen mit Beendigung des Versicherungsvertrages, soweit nicht der Versicherungsfall eingetreten ist."
Der Versicherungsfall wird in § 9 wie folgt geregelt:Der Versicherungsfall wird in Paragraph 9, wie folgt geregelt:
„§ 9 Versicherungsfall
1. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn
a) das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder
b) das gerichtliche Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder
c) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Ausgleich - ausgenommen ein Stundungsausgleich - zustande gekommen ist oder
d) eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
e) infolge nachgewiesener ungünstiger Umstände eine Bezahlung aussichtslos erscheint, weil eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg verspricht.
2. Als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt
im Falle a) und b) der Tag des Gerichtsbeschlusses,
im Falle c) der Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre Zustimmung zum Ausgleich gegeben haben,
im Falle d) der Tag der Zwangsvollstreckung,
im Falle e) der Tag, an dem auf Grund entsprechenden Beweismaterials die Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den Schuldner angenommen werden muß.
3. Der Versicherungsfall tritt auch ein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach Lieferung oder Leistung wegen Verschlechterung seiner Bonität droht und die Ware, soweit sie sich noch in der Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers befindet oder zurückgenommen worden ist, im Einvernehmen mit dem Versicherer bestmöglich anderweitig verwertet wurde und dabei ein Mindererlös entstanden ist.
Als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles gilt hier der Tag, an dem der Ausfall nach anderweitiger Verwertung der Ware feststeht."
Die erwähnten Zusatzbedingungen regeln schließlich in Nr 6.0 den Eigentumsvorbehalt für Deutschland wie folgt:
„6.1 Forderungen aus Warenlieferungen sind nur versichert, wenn und soweit der Versicherungsnehmer den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen in Form der Verarbeitungs-, Kontokorrent-/Salden- und Vorausabtretungsklausel rechtswirksam vereinbart hat.
6.2 Abweichungen oder Einschränkungen von diesen Eigentumsvorbehaltsrechten zu Lasten des Versicherungsnehmers - insbesondere durch entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden - schließen den Versicherungsschutz nur dann nicht aus, wenn sie dem Versicherer bekannt gemacht worden sind und dieser den Versicherungsschutz schriftlich bestätigt hat.
6.3 Für Forderungen, die bis zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres entstanden sind, besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen in Form der Verarbeitungs-, Kontokorrent-/Salden- und Vorausabtretungsklausel nicht vereinbart hat.
Im Einzelfall behält sich der Versicherer vor, den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen dennoch ausdrücklich zur Bedingung des Versicherungsschutzes zu machen."
Diese Klausel wurde der beklagten Partei zur Schadensbegrenzung aufgenommen, damit ein Teil der Ware noch zurückgeholt und die Schadenshöhe minimiert werden kann.
Am 28. 9. 2000 wurde zwischen den Streitteilen ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, und zwar mit Versicherungsbeginn 1. 12. 1997 und Versicherungsende 30. 11. 2000 samt Hinweis auf Änderung ab 1. 2. 2000. Die Verweise auf die dafür geltenden Bedingungen blieben gleich; lediglich bei den Zusatzbedingungen kam eine neue Nr 1 betreffend die Vertragswährung hinzu, sodass die bisherige Nr 6 (den Eigentumsvorbehalt in Deutschland betreffend) nunmehr als Nr 7, jedoch mit sonst identem Wortlaut wie bisher, enthalten war. Eine Erhöhung der Versicherungssumme über den nunmehrigen Klagebetrag von S 500.000 (EUR 36.336,42) hinaus hatte die beklagte Partei mit Schreiben vom 14. 6. 2000 abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. 9. 2000 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag per 30. 11. 2000, was die beklagte Partei mit Schreiben vom 27. 9. 2000 zur Kenntnis nahm.
Am 4. und 17. 10. 2000 legte der Kläger seinem in Deutschland ansässigen Kunden T***** GesmbH (im Folgenden kurz: T*****) für Warenlieferungen Rechnungen über DM 100.000, welche den bereits eingangs wiedergegebenen Vermerk „Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum" enthielten. Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden hatte der Kläger vereinbart, dass Warenlieferungen nur gegen einfachen Eigentumsvorbehalt erfolgen sollen. T***** war schon vor dem 30. 11. 2000 nicht mehr in der Lage, ihre wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen; es bestanden erhebliche Mietzinsrückstände sowie zum Teil auch Lohnsteuerrückstände, rückständige Sozialversicherungsabgaben und Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von ca DM 2 Mio. Bis dahin hatte T***** zwar frühere Rechnungen des Klägers (auch) nicht innerhalb des Zahlungszieles von 30 Tagen beglichen, aber doch innerhalb von zwei bis zweieinhalb Monaten; eine Kreditzielüberschreitung von vier Monaten konnte nicht festgestellt werden und hat der Kläger auch keine Stundungsvereinbarungen getroffen.
Am 29. 11. 2000 (also einen Tag vor Ende des Versicherungsvertrages) teilte der Kläger der beklagten Partei mit, telefonisch von der „Inhaberin" der T***** informiert worden zu sein, dass sie die noch ausstehenden Rechnungen des Klägers nicht bezahlen könne, weil sie auch neben anderen Rechnungen die ausstehenden Gehälter ihrer Angestellten nicht bezahlen könne. Der Kläger verwies hiezu ua auch auf § 9 Z 1 lit e der AVB-GAW und übermittelte der beklagten Partei dazu ein Mahnschreiben und drei Rechnungen. Tatsächlich wurde über das Vermögen der T***** erst am 2. 2. 2001 in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Von den vom Kläger an T***** gelieferten Waren sind bei Konkurseröffnung noch rund 20 Kleidungsstücke vorhanden gewesen; „es wäre in keinem wirtschaftlichen Verhältnis gestanden, wenn der Kläger nach Deutschland zu diesem Kunden gefahren wäre und diese rund 20 Jacken abgeholt hätte." Im Konkursverfahren über T***** ist nur mit einer äußerst geringen bis gar keiner Quote zu rechnen.Am 29. 11. 2000 (also einen Tag vor Ende des Versicherungsvertrages) teilte der Kläger der beklagten Partei mit, telefonisch von der „Inhaberin" der T***** informiert worden zu sein, dass sie die noch ausstehenden Rechnungen des Klägers nicht bezahlen könne, weil sie auch neben anderen Rechnungen die ausstehenden Gehälter ihrer Angestellten nicht bezahlen könne. Der Kläger verwies hiezu ua auch auf Paragraph 9, Ziffer eins, Litera e, der AVB-GAW und übermittelte der beklagten Partei dazu ein Mahnschreiben und drei Rechnungen. Tatsächlich wurde über das Vermögen der T***** erst am 2. 2. 2001 in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Von den vom Kläger an T***** gelieferten Waren sind bei Konkurseröffnung noch rund 20 Kleidungsstücke vorhanden gewesen; „es wäre in keinem wirtschaftlichen Verhältnis gestanden, wenn der Kläger nach Deutschland zu diesem Kunden gefahren wäre und diese rund 20 Jacken abgeholt hätte." Im Konkursverfahren über T***** ist nur mit einer äußerst geringen bis gar keiner Quote zu rechnen.
Mit der am 3. 10. 2001 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 500.000 (EUR 36.336,42) samt 4 % Zinsen seit 30. 11. 2000. T***** schulde ihm aufgrund von Rechnungen vom 4. und 17. 10. 2000 (einschließlich Zinsen und Anwaltskosten) insgesamt DM 107.134,89. Durch sein Schreiben vom 29. 11. 2000 über die Nichtzahlung dieser Rechnungen habe er seinen Anzeige- und Verhaltenspflichten gegenüber der Beklagten genügt. Da T***** bereits vor dem 30. 11. 2000 zahlungsunfähig gewesen sei, sei auch der Versicherungsfall gemäß § 9 der AVB während der aufrechten Vertragslaufzeit eingetreten. Infolge nachgewiesener ungünstiger Umstände sei eine Bezahlung aussichtslos erschienen und hätte eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen diesen Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg versprochen. Trotzdem verweigere die Beklagte die Auszahlung der Versicherungssumme und lehne ihre Deckungspflicht ab.Mit der am 3. 10. 2001 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 500.000 (EUR 36.336,42) samt 4 % Zinsen seit 30. 11. 2000. T***** schulde ihm aufgrund von Rechnungen vom 4. und 17. 10. 2000 (einschließlich Zinsen und Anwaltskosten) insgesamt DM 107.134,89. Durch sein Schreiben vom 29. 11. 2000 über die Nichtzahlung dieser Rechnungen habe er seinen Anzeige- und Verhaltenspflichten gegenüber der Beklagten genügt. Da T***** bereits vor dem 30. 11. 2000 zahlungsunfähig gewesen sei, sei auch der Versicherungsfall gemäß Paragraph 9, der AVB während der aufrechten Vertragslaufzeit eingetreten. Infolge nachgewiesener ungünstiger Umstände sei eine Bezahlung aussichtslos erschienen und hätte eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen diesen Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg versprochen. Trotzdem verweigere die Beklagte die Auszahlung der Versicherungssumme und lehne ihre Deckungspflicht ab.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung, der Versicherungsfall sei nicht vor Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten. Bloße bilanzielle Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit im Sinne des deutschen Insolvenz- oder Strafrechtes sei kein Fall der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 9 AVB-GAW, der diesen Begriff im Sinne der Bedingungen abschließend definiere. Der Kläger habe auch (entgegen § 9) kein entsprechendes Beweismaterial vorgelegt, ja nicht einmal behauptet. Der Bericht des Masseverwalters vom 8. 6. 2001 und dessen Schreiben vom 9. 5. 2001 lägen mehr als ein halbes Jahr nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses und könnten daher eindeutig nicht den Eintritt des Versicherungsfalles im November 2000 bewirkt haben. Abgesehen davon sei auch keineswegs davon auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine Eintreibungsmaßnahme vor dem 30. 11. 2000 keinen Erfolg versprochen hätten. Überdies würden Lieferforderungen des Klägers nur insoweit Versicherungsschutz genießen, als sie durch Eigentumsvorbehalte gesichert seien.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung, der Versicherungsfall sei nicht vor Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten. Bloße bilanzielle Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit im Sinne des deutschen Insolvenz- oder Strafrechtes sei kein Fall der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 9, AVB-GAW, der diesen Begriff im Sinne der Bedingungen abschließend definiere. Der Kläger habe auch (entgegen Paragraph 9,) kein entsprechendes Beweismaterial vorgelegt, ja nicht einmal behauptet. Der Bericht des Masseverwalters vom 8. 6. 2001 und dessen Schreiben vom 9. 5. 2001 lägen mehr als ein halbes Jahr nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses und könnten daher eindeutig nicht den Eintritt des Versicherungsfalles im November 2000 bewirkt haben. Abgesehen davon sei auch keineswegs davon auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine Eintreibungsmaßnahme vor dem 30. 11. 2000 keinen Erfolg versprochen hätten. Überdies würden Lieferforderungen des Klägers nur insoweit Versicherungsschutz genießen, als sie durch Eigentumsvorbehalte gesichert seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil der Versicherungsfall erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. Die Annahme, dass auch etwa ein Konkursantrag keinen Erfolg versprochen hätte, sei schon durch die bereits am 2. 2. 2001 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T***** widerlegt. Außerdem sei bis zum 30. 11. 2000 kein entsprechendes Beweismaterial für die Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den Schuldner zur Verfügung gestanden. Aufgrund der bloßen Übermittlung eines (einzigen) Mahnschreibens samt drei Rechnungen könne nicht beurteilt werden, ob irgendwelche Eintreibungsmaßnahmen gegen den Schuldner notwendig, ratsam, möglich oder aussichtslos gewesen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und schloss sich auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, dass der Versicherungsfall im Sinne der AVB erst nach dem Ende des Versicherungszeitraumes und damit des Haftungszeitraumes eingetreten sei. Die AVB ließen mit ihren Bestimmungen über den Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlungsunfähigkeit des Kunden und Festlegung des für den Eintritt derselben maßgeblichen Zeitpunktes in § 9 Z 1 und 2 das (im Hinblick auf den Haftungszeitraum) berechtigte Interesse des Versicherers erkennen, den Versicherungsfall an zeitlich unverrückbare und nachweisbare Tatsachen zu knüpfen. Auch das nach § 9 Z 1 vorzulegende Beweismaterial (über die Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den Schuldner bezüglich ungünstiger Umstände, die eine Bezahlung aussichtslos erscheinen ließen, weil eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg verspreche) bestimme den Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, ohne dass für die Anwendung der Unklarheitenregel Raum bestehe. Auf das Vorliegen eines entsprechenden Beweismaterials, nachdem die Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den Schuldner habe angenommen werden müssen, bis zum 30. 11. 2000 habe sich der Kläger im Verfahren gar nicht berufen, wenn er bloß darauf abgestellt habe, dass sich aus einem Schreiben des Masseverwalters vom 9. 5. 2001 ergeben hätte, dass T***** bereits am 30. 11. 2000 zahlungsunfähig gewesen sei. Woraus für den Kläger (oder die Beklagte) sonst deutlich hätte werden sollen, dass eine Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den genannten Kunden angenommen werden habe müssen, lasse sich auch aus den übrigen Behauptungen des Klägers nicht ableiten. Selbst erhebliche Außenstände und eine nach § 17 der deutschen Insolvenzordnung (InsO) gegebene Zahlungsunfähigkeit böten schließlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch ein Konkursantrag als aussichtslose Maßnahme im Sinne des § 9 Z 1 lit e der AVB erscheinen habe müssen. Auch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 9. 5. 2001, auf das sich der Kläger berufen habe, liege außerhalb des Haftungszeitraumes. Da das Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nicht erkennbar sei, sei das Vorbringen in der Berufung ohne weitere Bedeutung; der Kläger hätte den Vertrag in der vom Erstgericht vorgenommenen Auslegung niemals abgeschlossen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und schloss sich auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, dass der Versicherungsfall im Sinne der AVB erst nach dem Ende des Versicherungszeitraumes und damit des Haftungszeitraumes eingetreten sei. Die AVB ließen mit ihren Bestimmungen über den Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlungsunfähigkeit des Kunden und Festlegung des für den Eintritt derselben maßgeblichen Zeitpunktes in Paragraph 9, Ziffer eins und 2 das (im Hinblick auf den Haftungszeitraum) berechtigte Interesse des Versicherers erkennen, den Versicherungsfall an zeitlich unverrückbare und nachweisbare Tatsachen zu knüpfen. Auch das nach Paragraph 9, Ziffer eins, vorzulegende Beweismaterial (über die Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den Schuldner bezüglich ungünstiger Umstände, die eine Bezahlung aussichtslos erscheinen ließen, weil eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg verspreche) bestimme den Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, ohne dass für die Anwendung der Unklarheitenregel Raum bestehe. Auf das Vorliegen eines entsprechenden Beweismaterials, nachdem die Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den Schuldner habe angenommen werden müssen, bis zum 30. 11. 2000 habe sich der Kläger im Verfahren gar nicht berufen, wenn er bloß darauf abgestellt habe, dass sich aus einem Schreiben des Masseverwalters vom 9. 5. 2001 ergeben hätte, dass T***** bereits am 30. 11. 2000 zahlungsunfähig gewesen sei. Woraus für den Kläger (oder die Beklagte) sonst deutlich hätte werden sollen, dass eine Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen den genannten Kunden angenommen werden habe müssen, lasse sich auch aus den übrigen Behauptungen des Klägers nicht ableiten. Selbst erhebliche Außenstände und eine nach Paragraph 17, der deutschen Insolvenzordnung (InsO) gegebene Zahlungsunfähigkeit böten schließlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch ein Konkursantrag als aussichtslose Maßnahme im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera e, der AVB erscheinen habe müssen. Auch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 9. 5. 2001, auf das sich der Kläger berufen habe, liege außerhalb des Haftungszeitraumes. Da das Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nicht erkennbar sei, sei das Vorbringen in der Berufung ohne weitere Bedeutung; der Kläger hätte den Vertrag in der vom Erstgericht vorgenommenen Auslegung niemals abgeschlossen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da der Auslegung der AVB-GAW aus Sicht des Berufungsgerichtes Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, soweit ersichtlich, nicht bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär, das gegnerische Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen; in eventu diesem keine Folge zu geben.