Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die vom Berufungsgericht ventilierte Qualifikation des Leasingvertrages als Kaufvertrag mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts scheitere an der vertraglich fixierten Rückgabepflicht der Sache bei Vertragsende. Die bloße Möglichkeit, bei Vertragsende an dem Leasinggegenstand Eigentum zu erwerben, rechtfertige nicht die Qualifikation des vorliegenden Finanzierungsleasingvertrages als Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Dem vom Berufungsgericht erörterten Schadenersatzanspruch der Klägerin stehe entgegen, daß die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, sich davon zu überzeugen, ob die Polizze ihrem Antrag entspreche. Die Klägerin hält in ihrer Rekursbeantwortung an ihrer Ansicht fest, daß auch geleaste Gegenstände iS des Art. 2 Abs 1 AFB versichert seien. Werde "sogar" der Pfandnehmer geschützt, sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch dem Leasingnehmer, der die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung zu tragen habe, dieser Schutz gewährt werden sollte.Die Beklagte vertritt die Ansicht, die vom Berufungsgericht ventilierte Qualifikation des Leasingvertrages als Kaufvertrag mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts scheitere an der vertraglich fixierten Rückgabepflicht der Sache bei Vertragsende. Die bloße Möglichkeit, bei Vertragsende an dem Leasinggegenstand Eigentum zu erwerben, rechtfertige nicht die Qualifikation des vorliegenden Finanzierungsleasingvertrages als Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Dem vom Berufungsgericht erörterten Schadenersatzanspruch der Klägerin stehe entgegen, daß die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, sich davon zu überzeugen, ob die Polizze ihrem Antrag entspreche. Die Klägerin hält in ihrer Rekursbeantwortung an ihrer Ansicht fest, daß auch geleaste Gegenstände iS des Artikel 2, Absatz eins, AFB versichert seien. Werde "sogar" der Pfandnehmer geschützt, sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch dem Leasingnehmer, der die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung zu tragen habe, dieser Schutz gewährt werden sollte.
Das Revisionsgericht teilt jedoch die Meinung der Vorinstanzen, daß unter "dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen" (erster Satz des Art. 2 Abs 1 AFB) nur solche verstanden werden können, die in dessen Eigentum stehen (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 581, und Wussow, Feuerversicherung, 201 ff). Dies kann schon nach einer sprachlichen Auslegung nicht zweifelhaft sein und wird durch die nachfolgende Anführung von Sachen, die vom Versicherungsnehmer gekauft und ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind (zweiter Satz des Art. 2 Abs 1 AFB), bestätigt; denn es kann nicht bestritten werden, daß dem Vorbehaltskäufer aufschiebend bedingtes Eigentum zusteht (Bydlinski in Klang 2 IV/2, 561; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 31). Geleaste Sachen können verpfändeten Gegenständen (zweiter Satz des Art. 2 Abs 1 AFB) nicht gleichgestellt werden. Das Pfandrecht ist ebenso wie das Eigentumsrecht ein dingliches, absolutes, gegen jedermann wirkendes Recht (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 447). Das Recht des Leasingnehmers beruht dagegen auf einem obligatorischen Vertragsverhältnis und genießt daher keinen absoluten SchutZ Dem Leasingnehmer steht auch kein "absolutes Anwartschaftsrecht" auf Eigentumserwerb zu (SZ 52/93, JBl 1985, 231). Geleaste Sachen sind deshalb vom Versicherungsschutz der AFB nicht umfaßt. Der Oberste Gerichtshof pflichtet jedoch dem Berufungsgericht im Ergebnis darin bei, daß dann, wenn entsprechend den Behauptungen der Klägerin zwischen ihr und der L*** Gesellschaft mbH vereinbart gewesen sein sollte, daß das Leasinggerät nach Ablauf der Leasingzeit und Begleichung der 72 Leasingraten sofort und ohne Bezahlung eines "Restkaufpreises" in das uneingeschränkte Eigentum der Klägerin übergehe, in Wahrheit ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt vorläge. Es wäre dann ein Anwartschaftsrecht der Klägerin gegeben, da die Übergabe der Sache (des Fernkopiergerätes) schon vollzogen und die Übereignung nicht mehr vom Verkäufer, sondern nur mehr von der Kaufpreiszahlung (der Zahlung der Leasingraten) abhängig wäre, der Klägerin also wie einem Vorbehaltskäufer aufschiebend bedingtes Eigentum zustünde (Bydlinski aaO 559 ff, Koziol aaO). In diesem Zusammenhang kann es auf den Inhalt des vorliegenden Leasingvertrages nicht ankommen, weil hiezu keine Feststellungen vorliegen und eine andere Vereinbarung behauptet wird, die zu prüfen sein wird. Der Umstand, daß nach den Allgemeinen Bedingungen des Leasing-Mietvertrages (Punkt VI/10) der Mieter bei Auflösung des Mietverhältnisses, aus welchen Gründen immer, verpflichtet ist, den Mietgegenstand unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten und Gefahr an den vom Vermieter bestimmten Ort zurückzustellen, hindert keineswegs, daß eine besondere - und gesonderte - Vereinbarung wie sie von der Klägerin behauptet wird, getroffen wurde. Darauf, daß eine derartige Vereinbarung dem Leasing-Mietvertrag Beilage A nicht entnommen werden kann, hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen. Verfehlt ist allerdings die in der Rekursbeantwortung wiederholte Ansicht der Klägerin, ihr Eigentum an dem Gerät gehe bereits aus Punkt VI/2 des Vertrages Beilage A hervor, wonach der Mieter durch Übernahme des Mietgegenstandes das Eigentum für den Vermieter erwerbe. Die genannte Vertragsbestimmung bringt vielmehr zum Ausdruck, daß die L*** Gesellschaft mbH das Eigentum an dem Fernkopierer durch Übernahme dieses Gerätes durch die Klägerin als ihren Stellvertreter erwirbt (vgl. Klang in Klang 2 II 307).Das Revisionsgericht teilt jedoch die Meinung der Vorinstanzen, daß unter "dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen" (erster Satz des Artikel 2, Absatz eins, AFB) nur solche verstanden werden können, die in dessen Eigentum stehen vergleiche auch Martin, Sachversicherungsrecht, 581, und Wussow, Feuerversicherung, 201 ff). Dies kann schon nach einer sprachlichen Auslegung nicht zweifelhaft sein und wird durch die nachfolgende Anführung von Sachen, die vom Versicherungsnehmer gekauft und ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind (zweiter Satz des Artikel 2, Absatz eins, AFB), bestätigt; denn es kann nicht bestritten werden, daß dem Vorbehaltskäufer aufschiebend bedingtes Eigentum zusteht (Bydlinski in Klang 2 IV/2, 561; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 31). Geleaste Sachen können verpfändeten Gegenständen (zweiter Satz des Artikel 2, Absatz eins, AFB) nicht gleichgestellt werden. Das Pfandrecht ist ebenso wie das Eigentumsrecht ein dingliches, absolutes, gegen jedermann wirkendes Recht (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 447,). Das Recht des Leasingnehmers beruht dagegen auf einem obligatorischen Vertragsverhältnis und genießt daher keinen absoluten SchutZ Dem Leasingnehmer steht auch kein "absolutes Anwartschaftsrecht" auf Eigentumserwerb zu (SZ 52/93, JBl 1985, 231). Geleaste Sachen sind deshalb vom Versicherungsschutz der AFB nicht umfaßt. Der Oberste Gerichtshof pflichtet jedoch dem Berufungsgericht im Ergebnis darin bei, daß dann, wenn entsprechend den Behauptungen der Klägerin zwischen ihr und der L*** Gesellschaft mbH vereinbart gewesen sein sollte, daß das Leasinggerät nach Ablauf der Leasingzeit und Begleichung der 72 Leasingraten sofort und ohne Bezahlung eines "Restkaufpreises" in das uneingeschränkte Eigentum der Klägerin übergehe, in Wahrheit ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt vorläge. Es wäre dann ein Anwartschaftsrecht der Klägerin gegeben, da die Übergabe der Sache (des Fernkopiergerätes) schon vollzogen und die Übereignung nicht mehr vom Verkäufer, sondern nur mehr von der Kaufpreiszahlung (der Zahlung der Leasingraten) abhängig wäre, der Klägerin also wie einem Vorbehaltskäufer aufschiebend bedingtes Eigentum zustünde (Bydlinski aaO 559 ff, Koziol aaO). In diesem Zusammenhang kann es auf den Inhalt des vorliegenden Leasingvertrages nicht ankommen, weil hiezu keine Feststellungen vorliegen und eine andere Vereinbarung behauptet wird, die zu prüfen sein wird. Der Umstand, daß nach den Allgemeinen Bedingungen des Leasing-Mietvertrages (Punkt VI/10) der Mieter bei Auflösung des Mietverhältnisses, aus welchen Gründen immer, verpflichtet ist, den Mietgegenstand unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten und Gefahr an den vom Vermieter bestimmten Ort zurückzustellen, hindert keineswegs, daß eine besondere - und gesonderte - Vereinbarung wie sie von der Klägerin behauptet wird, getroffen wurde. Darauf, daß eine derartige Vereinbarung dem Leasing-Mietvertrag Beilage A nicht entnommen werden kann, hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen. Verfehlt ist allerdings die in der Rekursbeantwortung wiederholte Ansicht der Klägerin, ihr Eigentum an dem Gerät gehe bereits aus Punkt VI/2 des Vertrages Beilage A hervor, wonach der Mieter durch Übernahme des Mietgegenstandes das Eigentum für den Vermieter erwerbe. Die genannte Vertragsbestimmung bringt vielmehr zum Ausdruck, daß die L*** Gesellschaft mbH das Eigentum an dem Fernkopierer durch Übernahme dieses Gerätes durch die Klägerin als ihren Stellvertreter erwirbt vergleiche Klang in Klang 2 römisch zwei 307).
Da nach Art. 2 Abs 1 AFB auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, versichert sind, wird das Vorliegen der behaupteten Vereinbarung vom Erstgericht zu prüfen sein.Da nach Artikel 2, Absatz eins, AFB auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, versichert sind, wird das Vorliegen der behaupteten Vereinbarung vom Erstgericht zu prüfen sein.
Nicht in der im angefochtenen Beschluß dargestellten allgemeinen Form vermag der Oberste Gerichtshof der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, die Klägerin besitze auch dann ein Anwartschaftsrecht wie ein Vorbehaltskäufer, wenn ein Leasingvertrag mit einer Option auf anschließenden Eigentumsübergang vorliegen sollte, soferne die Leasingraten so bemessen seien, daß damit der Kaufpreis abgedeckt werde, sodaß der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingverhältnisses Anspruch auf unentgeltliche Eigentumsübertragung (oder auf Eigentumsübertragung gegen eine eher symbolische Leistung) habe. Das Revisionsgericht schließt sich nämlich nicht der Meinung an, daß die Einräumung einer Option das Geschäft (jedenfalls) von Anfang an als Kauf nach dem Muster eines Ratenkaufs qualifiziert, wenn von der Option Gebrauch gemacht wird (Nitsche, Die Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, 32), sondern folgt der Ansicht, daß es sich beim Leasing mit Option auf anschließenden Eigentumsübergang um eine Novation in einen Kaufvertrag handelt, soferne die Optionserklärung nach dem Parteiwillen bei Abschluß des Leasingvertrages nicht bloß Formsache, dem Leasingnehmer nach dem Parteiwillen eine andere Entscheidung also gar nicht möglich sein sollte (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 29 zu § 1090). Es mußte daher eine Vereinbarung der bereits eingangs behandelten Art vorliegen. Steht dagegen nicht bereits vom Anbeginn an fest, daß der Leasingnehmer bei Auslaufen des Leasingvertrages die Optionserklärung geben wird, kann nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis (und einem aus diesem resultierenden Anwartschaftsrecht) wie bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt gesprochen werden. Das gegenständliche Fernkopiergerät wäre deshalb nur dann den versicherten Sachen iS des Art. 2 Abs 1 AFB zuzuzählen, wenn eine Option der Klägerin auf anschließenden Eigentumsübergang dergestalt vereinbart worden sein sollte, daß bereits bei der Vertragserrichtung feststand, daß die Klägerin von ihr Gebrauch machen wird.Nicht in der im angefochtenen Beschluß dargestellten allgemeinen Form vermag der Oberste Gerichtshof der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, die Klägerin besitze auch dann ein Anwartschaftsrecht wie ein Vorbehaltskäufer, wenn ein Leasingvertrag mit einer Option auf anschließenden Eigentumsübergang vorliegen sollte, soferne die Leasingraten so bemessen seien, daß damit der Kaufpreis abgedeckt werde, sodaß der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingverhältnisses Anspruch auf unentgeltliche Eigentumsübertragung (oder auf Eigentumsübertragung gegen eine eher symbolische Leistung) habe. Das Revisionsgericht schließt sich nämlich nicht der Meinung an, daß die Einräumung einer Option das Geschäft (jedenfalls) von Anfang an als Kauf nach dem Muster eines Ratenkaufs qualifiziert, wenn von der Option Gebrauch gemacht wird (Nitsche, Die Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, 32), sondern folgt der Ansicht, daß es sich beim Leasing mit Option auf anschließenden Eigentumsübergang um eine Novation in einen Kaufvertrag handelt, soferne die Optionserklärung nach dem Parteiwillen bei Abschluß des Leasingvertrages nicht bloß Formsache, dem Leasingnehmer nach dem Parteiwillen eine andere Entscheidung also gar nicht möglich sein sollte (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 29 zu Paragraph 1090,). Es mußte daher eine Vereinbarung der bereits eingangs behandelten Art vorliegen. Steht dagegen nicht bereits vom Anbeginn an fest, daß der Leasingnehmer bei Auslaufen des Leasingvertrages die Optionserklärung geben wird, kann nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis (und einem aus diesem resultierenden Anwartschaftsrecht) wie bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt gesprochen werden. Das gegenständliche Fernkopiergerät wäre deshalb nur dann den versicherten Sachen iS des Artikel 2, Absatz eins, AFB zuzuzählen, wenn eine Option der Klägerin auf anschließenden Eigentumsübergang dergestalt vereinbart worden sein sollte, daß bereits bei der Vertragserrichtung feststand, daß die Klägerin von ihr Gebrauch machen wird.
Eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes über einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten erübrigt sich schon deshalb, weil die Klägerin ein diesbezügliches Sachverhaltsvorbringen in erster Instanz nicht erstattet und diesen Rechtsgrund auch nicht geltend gemacht hat. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils erweist sich aus den aufgezeigten Gründen als gerechtfertigt. Dem Rekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.