Die Revision ist - auch wenn (reine) Auslegungsfragen grundsätzlich nur Einzelfallbeurteilungen ohne erheblichen Rechtsfragencharakter im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0044358, RS0042776, RS0042936) - zulässig, weil zu einer vergleichbaren Bedingungslage (speziell auch der Besonderen Bedingung H 333) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher nicht ergangen ist und der vorliegenden Fallgestaltung überdies keineswegs bloß singuläre Bedeutung zugemessen werden kann. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist - auch wenn (reine) Auslegungsfragen grundsätzlich nur Einzelfallbeurteilungen ohne erheblichen Rechtsfragencharakter im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0044358, RS0042776, RS0042936) - zulässig, weil zu einer vergleichbaren Bedingungslage (speziell auch der Besonderen Bedingung H 333) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher nicht ergangen ist und der vorliegenden Fallgestaltung überdies keineswegs bloß singuläre Bedeutung zugemessen werden kann. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die beklagte Partei ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, dem Kläger mangle es für die vorliegende Deckungsklage am nach § 228 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, bereits in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten hat; auch in ihrem Revisionsschriftsatz kommt sie darauf nicht mehr zurück. Hierauf ist daher nicht mehr einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0041570).Voranzustellen ist, dass die beklagte Partei ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, dem Kläger mangle es für die vorliegende Deckungsklage am nach Paragraph 228, ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, bereits in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten hat; auch in ihrem Revisionsschriftsatz kommt sie darauf nicht mehr zurück. Hierauf ist daher nicht mehr einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0041570).
Weiters ist vorauszuschicken, dass der Kläger die Abweisung seines Mehrbegehrens einer Deckungspflicht der beklagten Partei zu weiteren 25 % - ausgehend vom Umstand, dass die Haftpflichtversicherung für (bloß) drei Reitpferde abgeschlossen wurde, beim gegenständlichen Reitunfall jedoch vier Pferde an "betriebsfremde Personen" überlassen worden waren - unbekämpft ließ, diese also in (Teil-)Rechtskraft erwuchs. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unterliegen einer nachprüfenden Kontrolle durch den Obersten Gerichtshofs daher nur mehr insoweit, als die beklagte Partei in ihrer Revision den Standpunkt vertritt, dass bei Überlassung von mehr als drei Reitpferden überhaupt nicht mehr von einem dem versicherten Risiko entsprechenden Schadensereignis und damit auch nicht von einem deckungspflichtigen Versicherungsfall auszugehen sei. Hiezu ist folgendes zu erwidern:
Nach Art 1.1 der maßgeblichen AHVB ist Versicherungsfall ein Schadensereignis, "das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten." Dass dem Kläger (sei es als Tierhalter nach § 1320 ABGB, sei es im Rahmen des mit dem Verletzten abgeschlossenen Vertragsverhältnisses - nach Punkt 6 Z 1 der EHVB erstreckt sich die Versicherung "auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten" -) Schadenersatzverpflichtungen zumindest "drohen", hat das Erstgericht in der Seite 9 seiner Entscheidung (AS 85) ausdrücklich festgestellt. Der Auffassung der Revisionswerberin, versichertes Risiko im Sinne der wiedergegebenen Versicherungsbedingung sei jedoch bloß ein Schadensereignis, bei dem drei (anstatt vier) Pferde überlassen worden seien, vermag sich der erkennende Senat hingegen nicht anzuschließen. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut nach Maßgabe der §§ 914 f ABGB auszulegen, wobei nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen ist (SZ 62/29; 7 Ob 41/01g; 7 Ob 125/01k; RIS-Justiz RS0008901; ebenso auch BGH etwa jüngst in NVersZ 2001, 117). Im Lichte dieser grundsätzlichen Auslegungsregeln ist die "Pos. 5" der maßgeblichen Polizze "Haftpflichtversicherung für die Überlassung von drei Reitpferden an betriebsfremde Personen" eindeutig (und gerade auch im Sinne der von der beklagten Partei selbst geforderten "lebensnahen Betrachtung") dahin zu verstehen, dass damit das Versicherungsrisiko auf maximal drei solche Tiere (und nicht bloß strikt numerisch abgestellt auf den Einsatz einzig und allein bei drei Pferden) im Schadensfall von der Deckungspflicht begrenzt sein sollte; dies ergibt sich auch aus der Versicherungsklausel H 333, in der der Versicherungsschutz "aus der Überlassung von Reittieren" von einer bestimmten Anzahl völlig losgelöst formuliert wurde und schließlich auch nicht - was der beklagten Partei grundsätzlich durchaus möglich und zusinnbar gewesen war - auf etwa namentlich konkretisierte Einzeltiere (also Zuweisung des Versicherungsschutzes auf einzelne individuelle Pferde) reduziert wurde. Ob es - wie der Revisionsgegner in seiner Revisionsbeantwortung vermeint - nicht überhaupt wider Treu und Glauben verstieße, die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass etwa bei einem Ausritt von nur zwei Reitpferden (oder letztlich sogar bei bloß einem einzigen) jedweder Versicherungsschutz versagt werden müsste, kann damit letztlich unbeantwortet bleiben, weil der erkennende Senat eine derart restriktive Auslegung ohnedies aus dem von der beklagten Partei selbst (§ 915 ABGB) formulierten Bedingungstext nicht abzuleiten vermag.Nach Artikel eins Punkt eins, der maßgeblichen AHVB ist Versicherungsfall ein Schadensereignis, "das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten." Dass dem Kläger (sei es als Tierhalter nach Paragraph 1320, ABGB, sei es im Rahmen des mit dem Verletzten abgeschlossenen Vertragsverhältnisses - nach Punkt 6 Ziffer eins, der EHVB erstreckt sich die Versicherung "auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten" -) Schadenersatzverpflichtungen zumindest "drohen", hat das Erstgericht in der Seite 9 seiner Entscheidung (AS 85) ausdrücklich festgestellt. Der Auffassung der Revisionswerberin, versichertes Risiko im Sinne der wiedergegebenen Versicherungsbedingung sei jedoch bloß ein Schadensereignis, bei dem drei (anstatt vier) Pferde überlassen worden seien, vermag sich der erkennende Senat hingegen nicht anzuschließen. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut nach Maßgabe der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen, wobei nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen ist (SZ 62/29; 7 Ob 41/01g; 7 Ob 125/01k; RIS-Justiz RS0008901; ebenso auch BGH etwa jüngst in NVersZ 2001, 117). Im Lichte dieser grundsätzlichen Auslegungsregeln ist die "Pos. 5" der maßgeblichen Polizze "Haftpflichtversicherung für die Überlassung von drei Reitpferden an betriebsfremde Personen" eindeutig (und gerade auch im Sinne der von der beklagten Partei selbst geforderten "lebensnahen Betrachtung") dahin zu verstehen, dass damit das Versicherungsrisiko auf maximal drei solche Tiere (und nicht bloß strikt numerisch abgestellt auf den Einsatz einzig und allein bei drei Pferden) im Schadensfall von der Deckungspflicht begrenzt sein sollte; dies ergibt sich auch aus der Versicherungsklausel H 333, in der der Versicherungsschutz "aus der Überlassung von Reittieren" von einer bestimmten Anzahl völlig losgelöst formuliert wurde und schließlich auch nicht - was der beklagten Partei grundsätzlich durchaus möglich und zusinnbar gewesen war - auf etwa namentlich konkretisierte Einzeltiere (also Zuweisung des Versicherungsschutzes auf einzelne individuelle Pferde) reduziert wurde. Ob es - wie der Revisionsgegner in seiner Revisionsbeantwortung vermeint - nicht überhaupt wider Treu und Glauben verstieße, die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass etwa bei einem Ausritt von nur zwei Reitpferden (oder letztlich sogar bei bloß einem einzigen) jedweder Versicherungsschutz versagt werden müsste, kann damit letztlich unbeantwortet bleiben, weil der erkennende Senat eine derart restriktive Auslegung ohnedies aus dem von der beklagten Partei selbst (Paragraph 915, ABGB) formulierten Bedingungstext nicht abzuleiten vermag.
Andererseits hat aber die beklagte Partei schon in erster Instanz auch ein in Richtung Risikoerhöhung ausreichendes Vorbringen erstattet (ON 7). Es liegt auf der Hand, dass zwar ein bloßes Halten von mehr als drei Reittieren im Stall, sehr wohl aber der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei solchen (versicherten) Tieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände eine größere Schadensgeneigtheit (§ 23 VersVG) aufweist als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle 1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung (vgl Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 1 zu §§ 22 ff) ist die von den Vorinstanzen vorgenommene (und vom Kläger unangefochten gebliebene) aliquote Kürzung nicht zu beanstanden. Das Teilungsverhältnis entspricht nämlich exakt dem Risikoerhöhungsschlüssel durch den Einsatz von vier gegenüber bloß zulässigen drei Tieren. Nicht verständlich erscheint in diesem Zusammenhang hingegen die von der beklagten Partei - abweichend von den Vorinstanzen - angestrebte Kürzung im Verhältnis 7 : 3 (statt 4 : 3): Soweit sie für diese "Berechnungsformel" unterstellt, dass der Kläger "nach seinen Angaben" zu Unfallzeitpunkt vier zugerittene und vier angerittene Pferde gehabt habe, "wobei offensichtlich auch die angerittenen Pferde zum Ausreiten verwendet wurden", ist einerseits zu erwidern, dass die beklagte Partei ein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz nie erstattet hat, die (bloße) Aussage einer Partei entsprechendes Parteivorbringen nicht zu ersetzen vermag (RIS-Justiz RS0038037) und schließlich auch kein Grund zu ersehen ist, den Versicherungsschutz maßgeblich darauf abzustimmen, wie viele Pferde (insgesamt) ein Versicherungsnehmer auf seiner Liegenschaft sonst noch gerade hält bzw gehalten hat, anstatt auf die Anzahl der beim Schadens- und damit Versicherungsfall tatsächlich eingesetzten Tiere abzustellen.Andererseits hat aber die beklagte Partei schon in erster Instanz auch ein in Richtung Risikoerhöhung ausreichendes Vorbringen erstattet (ON 7). Es liegt auf der Hand, dass zwar ein bloßes Halten von mehr als drei Reittieren im Stall, sehr wohl aber der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei solchen (versicherten) Tieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände eine größere Schadensgeneigtheit (Paragraph 23, VersVG) aufweist als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle 1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung vergleiche Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 1 zu Paragraphen 22, ff) ist die von den Vorinstanzen vorgenommene (und vom Kläger unangefochten gebliebene) aliquote Kürzung nicht zu beanstanden. Das Teilungsverhältnis entspricht nämlich exakt dem Risikoerhöhungsschlüssel durch den Einsatz von vier gegenüber bloß zulässigen drei Tieren. Nicht verständlich erscheint in diesem Zusammenhang hingegen die von der beklagten Partei - abweichend von den Vorinstanzen - angestrebte Kürzung im Verhältnis 7 : 3 (statt 4 : 3): Soweit sie für diese "Berechnungsformel" unterstellt, dass der Kläger "nach seinen Angaben" zu Unfallzeitpunkt vier zugerittene und vier angerittene Pferde gehabt habe, "wobei offensichtlich auch die angerittenen Pferde zum Ausreiten verwendet wurden", ist einerseits zu erwidern, dass die beklagte Partei ein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz nie erstattet hat, die (bloße) Aussage einer Partei entsprechendes Parteivorbringen nicht zu ersetzen vermag (RIS-Justiz RS0038037) und schließlich auch kein Grund zu ersehen ist, den Versicherungsschutz maßgeblich darauf abzustimmen, wie viele Pferde (insgesamt) ein Versicherungsnehmer auf seiner Liegenschaft sonst noch gerade hält bzw gehalten hat, anstatt auf die Anzahl der beim Schadens- und damit Versicherungsfall tatsächlich eingesetzten Tiere abzustellen.
Dem weiteren Argument in der Revision, die Pferde seien gar nicht "betriebsfremden Personen" überlassen worden, weil sie ja vom landwirtschaftlichen Betrieb bloß dem Gastbetrieb (also der Sportpension) - und damit nur dem Kläger selbst - überlassen worden seien, ist entgegenzuhalten, dass die Formulierung "Überlassung an betriebsfremde Personen" jedenfalls nur bedeutet (und bedeuten kann), dass ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für den Kläger (Versicherungsnehmer) und seine (Betriebs-)Angehörigen besteht; dass jedoch gebuchte Fremdengäste solcherart "betriebsfremde" Personen sind, bedarf keiner besonderen und semantischen Untersuchung, sondern liegt geradezu auf der Hand. Die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf den Bereich des Sporthotels folgt aus der geografischen Situierung und Betriebszusammengehörigkeit der beiden Gehöfte, wie sie vom Erstgericht anlässlich eines Augenscheins erhoben und in den Feststellungen des Ersturteils ausführlich niedergelegt worden sind.
Wieso letztlich ein "Wanderausritt" nicht unter das Risiko der Besonderen Bedingung H 333 unterzuordnen sei, bleibt gleichfalls unerfindlich. Die Überlassung von (maximal drei) Reitpferden an betriebsfremde Personen unterliegt nach den maßgeblichen Bedingungen schlechthin dem Versicherungsschutz, ohne dass an weitere Kriterien wie Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, Überlassung in Form eines Reitunterrichtes, Ausrittes, mit oder ohne Aufsichtsperson uäm abgestellt ist. Dass sich die Versicherung gemäß Punkt 6 Z 1 EHVB auch auf die Schadenersatzverpflichtung eines Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten (und damit etwa im Rahmen einer Tätigkeit des Klägers als Lehrer und/oder Aufseher bei einem Reitunterricht bzw Wanderausflug des zu Schaden gekommenen "betriebsfremden" Reitpferdbenützers) erstreckt, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Daraus folgt, dass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen - im Rahmen des noch vom Obersten Gerichtshof prüfungsrelevanten restlichen Klagebegehrens - zutreffend ist, weshalb der dagegen ankämpfenden Revision der Erfolg versagt bleiben musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, 50 ZPO.Wieso letztlich ein "Wanderausritt" nicht unter das Risiko der Besonderen Bedingung H 333 unterzuordnen sei, bleibt gleichfalls unerfindlich. Die Überlassung von (maximal drei) Reitpferden an betriebsfremde Personen unterliegt nach den maßgeblichen Bedingungen schlechthin dem Versicherungsschutz, ohne dass an weitere Kriterien wie Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, Überlassung in Form eines Reitunterrichtes, Ausrittes, mit oder ohne Aufsichtsperson uäm abgestellt ist. Dass sich die Versicherung gemäß Punkt 6 Ziffer eins, EHVB auch auf die Schadenersatzverpflichtung eines Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten (und damit etwa im Rahmen einer Tätigkeit des Klägers als Lehrer und/oder Aufseher bei einem Reitunterricht bzw Wanderausflug des zu Schaden gekommenen "betriebsfremden" Reitpferdbenützers) erstreckt, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Daraus folgt, dass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen - im Rahmen des noch vom Obersten Gerichtshof prüfungsrelevanten restlichen Klagebegehrens - zutreffend ist, weshalb der dagegen ankämpfenden Revision der Erfolg versagt bleiben musste. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, 50, ZPO.