Begründung:
Beim Landesgericht Linz behängt eine Klage der Pauline G*****, an deren Stelle nunmehr deren Verlassenschaft eingetreten ist, in der die Rückgabe einer der Beklagten übergebenen Eigentumswohnung begehrt wird. Gleichzeitig wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 Z 1 EO iVm §§ 382 Z 6, 384 Abs 2 EO gestellt. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, daß ihr Neffe Gerhard H***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über ihr Vermögen nach ihrem Tode zu verfügen, wissentlich mißbraucht und somit den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB gesetzt habe. Die Beklagte habe sich als Mittäterin zu verantworten und daher den Tatbestand des groben Undanks im Sinne des § 948 ABGB verwirklicht; der Schenkungswiderruf sei daher zulässig.Beim Landesgericht Linz behängt eine Klage der Pauline G*****, an deren Stelle nunmehr deren Verlassenschaft eingetreten ist, in der die Rückgabe einer der Beklagten übergebenen Eigentumswohnung begehrt wird. Gleichzeitig wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 381, Ziffer eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 382, Ziffer 6, 384, Absatz 2, EO gestellt. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, daß ihr Neffe Gerhard H***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über ihr Vermögen nach ihrem Tode zu verfügen, wissentlich mißbraucht und somit den Tatbestand der Untreue nach Paragraph 153, StGB gesetzt habe. Die Beklagte habe sich als Mittäterin zu verantworten und daher den Tatbestand des groben Undanks im Sinne des Paragraph 948, ABGB verwirklicht; der Schenkungswiderruf sei daher zulässig.
Das Erstgericht verfügte antragsgemäß das Verbot der Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** A***** in BLNr ***** (ON 2). Dem dagegen eingebrachten Rekurs der Beklagten wurde mit der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 21.12.1992 (ON 7) Folge gegeben und der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Am 16.8.1993 brachte die in den Rechtsstreit eingetretene Verlassenschaft (in der Folge Klägerin) neuerlich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Das Antragsbegehren entsprach dem des ersten Antrages und hatte zum Inhalt, daß der Beklagten bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreites die Veräußerung der genannten Liegenschaft verboten und dieses Verbot grundbücherlich angemerkt werde. Überdies beantragte die Klägerin die Anordnung der Verwaltung. Zur Begründung führte die Klägerin im wesentlichen aus, daß die Beklagte die streitgegenständliche Eigentumswohnung nur als "Strohmann" bzw. als Treuhänderin für Gerhard H***** erworben habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.
Das Erstgericht hat dem Begehren der Klägerin im wesentlichen stattgegeben und lediglich den Antrag auf Verwaltung der in der Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, mit Ausnahme des Inventars, abgewiesen. Der Klägerin wurde der Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von S 70.000,- aufgetragen.
Das Erstgericht ging von nachstehendem bescheinigten Sachverhalt aus:
Ing.M***** hat Christine H*****, der Mutter der erbserklärten Erben E***** und M***** H*****, bei einem Telefonat, das dem Begräbnis der Pauline G***** voranging, mitgeteilt, daß die Beklagte die gegenständliche Wohnung nur als Treuhänderin bzw. als Strohmann des Gerhard H***** erhalten habe. Der Vermögenswert sollte nicht der Beklagten zugute kommen; sie sollte zwar grundbücherlich als Eigentümerin eingetragen werden, doch nicht berechtigt sein, über ihr Eigentumsrecht zu verfügen. Sie sollte die Wohnung vereinbarungsgemäß anstelle des Gerhard H***** erhalten, damit sie nach seinen Weisungen des Eigentumsrecht ausübt. Bei Vermietung der Wohnung sollte die Miete an Gerhard H***** herausgegeben oder nach seinen Weisungen verwendet werden. Im Falle des Verkaufs der Wohnung sollte ihm auch der Verkaufserlös zustehen. Bei Verpfändung der Wohnung sollte die Darlehensvaluta für die privaten Zwecke des Gerhard H*****, seiner Lebensgefährtin oder ihrem gemeinsamen Geschäft zugute kommen. Aufgabe der Beklagten sollte es sein, nach außen hin als Eigentümerin aufzutreten. Die Beklagte sollte auch Dritten gegenüber verbergen, daß sie nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse des Gerhard H***** handle. Sie sollte daher die Wohnung von Pauline G***** nur der Form halber erhalten, damit ihr Name anstelle jenes des Gerhard H***** im Grundbuch aufscheine, und ihr Eigentumsrecht nur in einer bestimmten Weise, nämlich nach Weisung von Gerhard H***** ausüben dürfen, der der eigentliche wirtschaftliche Träger der Eigentumswohnung sei.
Gerhard H***** und die P***** GesellschaftmbH sind überschuldet, weshalb der Versuch unternommen wurde, die Wohnung zu verpfänden. Es handelt sich um das einzige Vermögensobjekt, das dem Vorgenannten zur Verfügung steht. Gerhard H***** und seine Lebensgefährtin verfügen über kein nennenswertes Einkommen. Wird die Wohnung verkauft, ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich; ein etwaiger Geldersatz ist dem angerichteten Schaden nicht adäquat, weil eine Eigentumswohnung in Amstetten Mangelware ist.
Gerhard H***** hat die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Pauline G***** zu verfügen, zu deren Lebzeiten mißbraucht und den Tatbestand nach § 153 StGB gesetzt.Gerhard H***** hat die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Pauline G***** zu verfügen, zu deren Lebzeiten mißbraucht und den Tatbestand nach Paragraph 153, StGB gesetzt.
Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Beklagte habe die Eigentumswohnung samt Inventar von Pauline G***** nur als Treuhänderin des Gerhard H***** übertragen erhalten. Die Beklagte müsse alle Gründe, die Pauline G***** zum Schenkungswiderruf berechtigten und die der nach ihrem Willen tatsächlich beschenkte Gerhard H***** gesetzt habe, gegen sich gelten lassen. Da Gerhard H***** den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB gesetzt habe, sei der Widerruf der Schenkung durch Pauline G***** wegen groben Undanks nach § 948 ABGB berechtigt. Es sei daher von einem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Eigentumswohnung samt Inventar gegenüber der Beklagten auszugehen.Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Beklagte habe die Eigentumswohnung samt Inventar von Pauline G***** nur als Treuhänderin des Gerhard H***** übertragen erhalten. Die Beklagte müsse alle Gründe, die Pauline G***** zum Schenkungswiderruf berechtigten und die der nach ihrem Willen tatsächlich beschenkte Gerhard H***** gesetzt habe, gegen sich gelten lassen. Da Gerhard H***** den Tatbestand der Untreue nach Paragraph 153, StGB gesetzt habe, sei der Widerruf der Schenkung durch Pauline G***** wegen groben Undanks nach Paragraph 948, ABGB berechtigt. Es sei daher von einem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Eigentumswohnung samt Inventar gegenüber der Beklagten auszugehen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten nicht statt. Der neuerliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei auf ein anderes Sachvorbringen gestützt worden, weshalb eine bereits entschiedene Rechtssache, die einer neuerlichen einstweiligen Verfügung entgegenstehe, nicht vorliege. Das Verhalten des Gerhard H***** sei vom Erstgericht zu Recht als Außerachtlassung der geschuldeten Dankbarkeit angesehen worden, weil er die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Pauline G***** erst nach deren Tod zu verfügen, wissentlich mißbraucht und den Tatbestand der Untreue nach dem § 153 StGB gesetzt habe. Wäre die Schenkung der Wohnung samt Zubehör an H***** erfolgt, wäre ein Widerruf der Schenkung aus rechtlichen Erwägungen anzuordnen. Nach der von der Übergeberin, der Beklagten und Gerhard H***** gewählten Übergabskonstruktion habe die Klägerin beabsichtigt, ihrem Neffen Gerhard H***** die Eigentumswohnung zu schenken. Wegen der schlechten Vermögenslage des Gerhard H***** habe die Gefahr bestanden, daß seine Gläubiger zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf die Wohnung greifen würden. Es sollte deshalb anstelle des Gerhard H***** die Beklagte die Wohnung erhalten und für ihn das Eigentumsrecht ausüben. Die gesamten wirtschaftlichen Vorteile aus der Wohnung sollten Gerhard H***** zugute kommen. Die Beklagte sei im Sinne der zulässigen Treuhandvereinbarung verpflichtet gewesen, alle Vorteile aus der Wohnung dem Gerhard H***** zuzuwenden und lediglich nach außen hin als Eigentümerin der Wohnung auftreten, jedoch im Innenverhältnis von der Weisung des H***** abhängig sein. Die Schenkung an die Beklagte sei mit der Treuhandvereinbarung erfolgt, daß Gerhard H***** die wirtschaftlichen Vorteile erhalten solle. Dies sei aber weggefallen, weil die Schenkung von der Übergeberin widerrufen worden sei. Durch den Wegfall des Grundes für die Schenkung habe auch der Beklagten das eingeräumte Eigentumsrecht im Rahmen des Treuhandverhältnisses widerrufen werden können, weil die im Innenverhältnis bestehende Zweckbindung weggefallen sei und sich das Fehlverhalten des Gerhard H***** auch auf das mehrseitige Treuhandverhältnis auswirke. Es liege auch die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geforderte Gefährdung vor, weil Gerhard H***** zu Lebzeiten der Klägerin sowohl eine hypothekarische Belastung als auch eine Veräußerung bzw Vermietung beabsichtigt habe und ein neuerlicher Veräußerungs- oder Verpachtungsversuch daher naheliegend sei.Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten nicht statt. Der neuerliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei auf ein anderes Sachvorbringen gestützt worden, weshalb eine bereits entschiedene Rechtssache, die einer neuerlichen einstweiligen Verfügung entgegenstehe, nicht vorliege. Das Verhalten des Gerhard H***** sei vom Erstgericht zu Recht als Außerachtlassung der geschuldeten Dankbarkeit angesehen worden, weil er die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Pauline G***** erst nach deren Tod zu verfügen, wissentlich mißbraucht und den Tatbestand der Untreue nach dem Paragraph 153, StGB gesetzt habe. Wäre die Schenkung der Wohnung samt Zubehör an H***** erfolgt, wäre ein Widerruf der Schenkung aus rechtlichen Erwägungen anzuordnen. Nach der von der Übergeberin, der Beklagten und Gerhard H***** gewählten Übergabskonstruktion habe die Klägerin beabsichtigt, ihrem Neffen Gerhard H***** die Eigentumswohnung zu schenken. Wegen der schlechten Vermögenslage des Gerhard H***** habe die Gefahr bestanden, daß seine Gläubiger zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf die Wohnung greifen würden. Es sollte deshalb anstelle des Gerhard H***** die Beklagte die Wohnung erhalten und für ihn das Eigentumsrecht ausüben. Die gesamten wirtschaftlichen Vorteile aus der Wohnung sollten Gerhard H***** zugute kommen. Die Beklagte sei im Sinne der zulässigen Treuhandvereinbarung verpflichtet gewesen, alle Vorteile aus der Wohnung dem Gerhard H***** zuzuwenden und lediglich nach außen hin als Eigentümerin der Wohnung auftreten, jedoch im Innenverhältnis von der Weisung des H***** abhängig sein. Die Schenkung an die Beklagte sei mit der Treuhandvereinbarung erfolgt, daß Gerhard H***** die wirtschaftlichen Vorteile erhalten solle. Dies sei aber weggefallen, weil die Schenkung von der Übergeberin widerrufen worden sei. Durch den Wegfall des Grundes für die Schenkung habe auch der Beklagten das eingeräumte Eigentumsrecht im Rahmen des Treuhandverhältnisses widerrufen werden können, weil die im Innenverhältnis bestehende Zweckbindung weggefallen sei und sich das Fehlverhalten des Gerhard H***** auch auf das mehrseitige Treuhandverhältnis auswirke. Es liege auch die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geforderte Gefährdung vor, weil Gerhard H***** zu Lebzeiten der Klägerin sowohl eine hypothekarische Belastung als auch eine Veräußerung bzw Vermietung beabsichtigt habe und ein neuerlicher Veräußerungs- oder Verpachtungsversuch daher naheliegend sei.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil Judikatur zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abweisung des gestellen Sicherungsantrages. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Gegenschrift, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.