Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Als Grundregel der Beweislastverteilung gilt, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Umstände beweisen muß. Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muß die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen, wer sich dagegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam wurde oder wieder beseitigt worden ist, muß die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen (Fasching LB Rz 882 und Kommentar III 234; JBl. 1959, 135 ua). Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen die Frage der Beweislastverteilung hinsichtlich der Vereinbarung des Kompensationsverbotes zutreffend zu Lasten der Beklagten gelöst. Die Beklagten haben bestritten, daß die Bestimmungen des Vorpachtvertrages auch für das Bestandverhältnis der Streitteile Geltung haben sollten (AS 10 lit.a in ON 4). Aufgrund des Urkundenbeweises des Klägers (Beilagen A und B) hat das Erstgericht festgestellt, daß die Bestimmungen des Vorpachtvertrages zum Inhalt des Vertrages der Streitteile gemacht wurden, soferne sich nicht durch Berichtigungen etwas anderes ergibt. Der Pachtvertrag enthält ein Kompensationsverbot. Die Beklagten hätten daher beweisen müssen, daß diese Klausel des Vorpachtvertrages durch Berichtigung beseitigt wurde.Als Grundregel der Beweislastverteilung gilt, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Umstände beweisen muß. Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muß die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen, wer sich dagegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam wurde oder wieder beseitigt worden ist, muß die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen (Fasching LB Rz 882 und Kommentar römisch drei 234; JBl. 1959, 135 ua). Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen die Frage der Beweislastverteilung hinsichtlich der Vereinbarung des Kompensationsverbotes zutreffend zu Lasten der Beklagten gelöst. Die Beklagten haben bestritten, daß die Bestimmungen des Vorpachtvertrages auch für das Bestandverhältnis der Streitteile Geltung haben sollten (AS 10 Litera a, in ON 4). Aufgrund des Urkundenbeweises des Klägers (Beilagen A und B) hat das Erstgericht festgestellt, daß die Bestimmungen des Vorpachtvertrages zum Inhalt des Vertrages der Streitteile gemacht wurden, soferne sich nicht durch Berichtigungen etwas anderes ergibt. Der Pachtvertrag enthält ein Kompensationsverbot. Die Beklagten hätten daher beweisen müssen, daß diese Klausel des Vorpachtvertrages durch Berichtigung beseitigt wurde.
Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunden liegt ein Pachtvertrag
vor. Die Beklagten hätten daher Umstände behaupten und beweisen
müssen, aus denen sich ergibt, daß unbeschadet der Vertragsbezeichnung und einzelner Vertragsbestimmungen keine Unternehmenspacht, sondern eine Geschäftsraummiete gegeben ist, weil in Wahrheit kein lebendes Unternehmen übergeben wurde. Die Beklagten haben aber in erster Instanz das Vorliegen einer Geschäftsraummiete nicht einmal behauptet und dazu auch kein Sachvorbringen erstattet. Desgleichen wurde Sittenwidrigkeit der grundsätzlich zulässigen vertraglichen Ausschließung der Aufrechung (MietSlg. 17.217; SZ 27/197; anders nach § 6 Abs.1 Z 8 KSchG) in erster Instanz nicht behauptet. Zur Geltendmachung der Sittenwidrigkeit ist zwar eine ausdrückliche Berufung auf die Sittenwidrigkeit nicht erforderlich, die Partei muß jedoch die Umstände geltend machen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (Krejci in Rummel ABGB Rz 248 zu § 879 mwN). Solche Umstände sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung nach § 1118 zweiter Fall ABGB wird von der Revision nicht bestritten, sodaß insoweit auf die Beurteilung der Vorinstanzen verwiesen werden kann.müssen, aus denen sich ergibt, daß unbeschadet der Vertragsbezeichnung und einzelner Vertragsbestimmungen keine Unternehmenspacht, sondern eine Geschäftsraummiete gegeben ist, weil in Wahrheit kein lebendes Unternehmen übergeben wurde. Die Beklagten haben aber in erster Instanz das Vorliegen einer Geschäftsraummiete nicht einmal behauptet und dazu auch kein Sachvorbringen erstattet. Desgleichen wurde Sittenwidrigkeit der grundsätzlich zulässigen vertraglichen Ausschließung der Aufrechung (MietSlg. 17.217; SZ 27/197; anders nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG) in erster Instanz nicht behauptet. Zur Geltendmachung der Sittenwidrigkeit ist zwar eine ausdrückliche Berufung auf die Sittenwidrigkeit nicht erforderlich, die Partei muß jedoch die Umstände geltend machen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (Krejci in Rummel ABGB Rz 248 zu Paragraph 879, mwN). Solche Umstände sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB wird von der Revision nicht bestritten, sodaß insoweit auf die Beurteilung der Vorinstanzen verwiesen werden kann.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Im Falle eines vertraglichen Kompensationsausschlusses ist die Aufrechnungseinrede jedoch abzuweisen (Arb. 8915; SZ 41/68 ua). Dem war der Ausspruch der Vorinstanzen über die Kompensationseinrede anzupassen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für das Räumungsbegehren gilt für die Kostenberechung gemäß § 10 Z 2 lit.a RAT jedoch lediglich ein Streitwert von S 24.000.Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Im Falle eines vertraglichen Kompensationsausschlusses ist die Aufrechnungseinrede jedoch abzuweisen (Arb. 8915; SZ 41/68 ua). Dem war der Ausspruch der Vorinstanzen über die Kompensationseinrede anzupassen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für das Räumungsbegehren gilt für die Kostenberechung gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RAT jedoch lediglich ein Streitwert von S 24.000.