Der gegen die Bestätigung der Nichtzulassung der Klagsausdehnung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig; die gegen die Entscheidung in der Hauptsache erhobene Revision des Klägers ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Klagserweiterungen sind Klagsänderungen im Sinne des § 235 ZPO (vgl. Fasching LB2 Rz 1224). Im vorliegenden Fall liegt nicht nur eine quantitative, sondern auch eine qualitative Ausweitung des Begehrens vor. Das Gericht zweiter Instanz hat seine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung der Klagsänderung zutreffend als eine rekursgerichtliche Entscheidung erkannt, die gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO unanfechtbar ist, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, gleichgehalten werden kann (vgl. 8 Ob 609/92, 1 Ob 44, 45/91 und 6 Ob 649, 1593/90). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.Klagserweiterungen sind Klagsänderungen im Sinne des Paragraph 235, ZPO vergleiche Fasching LB2 Rz 1224). Im vorliegenden Fall liegt nicht nur eine quantitative, sondern auch eine qualitative Ausweitung des Begehrens vor. Das Gericht zweiter Instanz hat seine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung der Klagsänderung zutreffend als eine rekursgerichtliche Entscheidung erkannt, die gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar ist, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, gleichgehalten werden kann vergleiche 8 Ob 609/92, 1 Ob 44, 45/91 und 6 Ob 649, 1593/90). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 1389 ABGB erstreckt sich ein Vergleich, der nur über eine besondere Streitigkeit geschlossen wurde, nicht auch auf andere Fälle. Die Bereinigungswirkung tritt in diesem Fall nur hinsichtlich jener Punkte, also hinsichtlich bestimmter Rechte oder Rechtsverhältnisse, ein. Vielfach werden allerdings Vergleiche geschlossen, die sich auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien erstrecken sollen (Generalvergleich, allgemeiner Vergleich); solche allgemeine Vergleiche erstrecken sich zwar auf Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, nicht aber auf solche, an die sie nicht denken konnten (Ertl in Rummel2 Rz 1 zu § 1389 ABGB). Ein anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich hat im Zweifel Bereinigungswirkung für alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten (MietSlg 33.242). Wohl begründet ein Bestandvertrag ein Dauerschuldverhältnis (Würth in Rummel2 Rz 1 zu § 1090 ABGB). Bei dem von den Streitteilen im Verfahren 13 C 2507/89 des Bezirksgerichtes Salzburg abgeschlossenen Räumungsvergleich handelt es sich aber nicht um einen Vergleich "anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses", sondern um einen solchen, bei dem nach Erlöschen des Bestandvertrages (im Sinne der Klagebehauptungen in jenem Verfahren) der auf Räumung der von ihm benützten Wohnung belangte Beklagte (hier: Kläger) sich allein zur Räumung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtete. Von einem Generalvergleich, mit dem auch die nunmehr vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bereinigt worden wären, kann daher keine Rede sein, zumal jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß diese Ansprüche bei Abschluß des Räumungsvergleiches auch nur erwähnt worden wären. Die Abweisung des Klagebegehrens kann daher nicht auf diesen Vergleich gestützt werden.Gemäß Paragraph 1389, ABGB erstreckt sich ein Vergleich, der nur über eine besondere Streitigkeit geschlossen wurde, nicht auch auf andere Fälle. Die Bereinigungswirkung tritt in diesem Fall nur hinsichtlich jener Punkte, also hinsichtlich bestimmter Rechte oder Rechtsverhältnisse, ein. Vielfach werden allerdings Vergleiche geschlossen, die sich auf alle Streitigkeiten zwischen den Parteien erstrecken sollen (Generalvergleich, allgemeiner Vergleich); solche allgemeine Vergleiche erstrecken sich zwar auf Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, nicht aber auf solche, an die sie nicht denken konnten (Ertl in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1389, ABGB). Ein anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich hat im Zweifel Bereinigungswirkung für alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entspringenden wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten (MietSlg 33.242). Wohl begründet ein Bestandvertrag ein Dauerschuldverhältnis (Würth in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1090, ABGB). Bei dem von den Streitteilen im Verfahren 13 C 2507/89 des Bezirksgerichtes Salzburg abgeschlossenen Räumungsvergleich handelt es sich aber nicht um einen Vergleich "anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses", sondern um einen solchen, bei dem nach Erlöschen des Bestandvertrages (im Sinne der Klagebehauptungen in jenem Verfahren) der auf Räumung der von ihm benützten Wohnung belangte Beklagte (hier: Kläger) sich allein zur Räumung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtete. Von einem Generalvergleich, mit dem auch die nunmehr vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bereinigt worden wären, kann daher keine Rede sein, zumal jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß diese Ansprüche bei Abschluß des Räumungsvergleiches auch nur erwähnt worden wären. Die Abweisung des Klagebegehrens kann daher nicht auf diesen Vergleich gestützt werden.
Nun hat aber das Erstgericht festgestellt, daß jenes Haus, in dem sich die dem Kläger 1974 in Bestand gegebene Wohnung (das ihm im Bestand gegebenen Zimmer) befindet, schon in jenem Zeitpunkt in einem desolaten Zustand war, daß sich aber der Beklagte gegenüber dem Kläger nie zu besonderen Reparaturleistungen verpflichtet hat, sondern daß sich vielmehr nach den 1974 getroffenen Vereinbarungen der Kläger "um die Bewohnbarkeit kümmern", den Bestandgegenstand "nach seinem Bedarf herrichten" sollte, woraus es folgerte, daß die Erhaltungspflicht des Vermieters aufgehoben war. Das Erstgericht stellte weiters fest, daß der Kläger (ebenso wie der Mieter eines weiteren Bestandgegenstandes in dem Haus) 1987, als sich zeigte, daß der desolate Zustand des Hauses in Kürze "größere Schwierigkeiten vom Dach her auslösen könnte", dem Ansinnen des Beklagten, auszuziehen, "da sich größere Maßnahmen gegen den Gebäudeverfall nicht lohnten", zustimmte und auszuziehen versprach, wobei am 4.5.1987 schriftlich festgehalten wurde, daß die Räumung bis zum 30.9.1987 erfolgen sollte und der Kläger ersuche, ihm allenfalls diese Räumungsfrist zu verlängern.
Das Revisionsgericht vermag der Ansicht des Berufungsgerichtes, es ergebe sich aus dem Verhalten des Klägers im Jahre 1987 (noch) nicht zweifelsfrei sein Wille zur Auflösung des Bestandsverhältnisses, nicht beizupflichten. Was sonst als eine - einverständliche (vgl Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 1112 ABGB) - Auflösung des Bestandverhältnisses soll es bedeuten, wenn der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den schlechten Bauzustand des Gebäudes ersucht, die Wohnung zu räumen und sich um eine andere Wohnung umzusehen (Beilage 3), und der Kläger darauf mitteilt (Beilage 2), er werde sich bemühen, die Wohnung bis zum 30.9.1987 zu räumen und um eine "Verlängerung" für den Fall ersucht, daß er bis dahin keine andere Wohnung erhalten haben sollte. Zwar könnte der Beklagte auf Grund dieser Erklärung allein nicht Exekution führen, sodaß er in der Folge, nachdem ihm bescheidmäßig aufgetragen worden war, die Benützung der (vom Kläger bewohnten) Räumlichkeiten zu Wohnzwecken unverzüglich einzustellen, gezwungen war, mit Räumungsklage gegen den Kläger vorzugehen, nachdem dieser die Wohnung bis dahin nicht geräumt hatte. Daß er die Räumung von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig mache, wie insbesondere von der Instandsetzung der Gebäude, von einer neuerlichen Vermietung des Bestandgegenstandes an ihn nach Instandsetzung zu einem bestimmten Pauschalmietzins und vom Ersatz der Mehrkosten einer in der Zwischenzeit benützten Wohnung, ist weder dem Inhalt seines Schreibens (Beilage 2 vom 4.5.1987) zu entnehmen, noch auch hat der Kläger derartiges jemals behauptet. An derartige Umstände aber hätte der Kläger anläßlich seiner Zusage, die Wohnung zu räumen - und damit das Bestandverhältnis aufzulösen - durchaus denken können. Die 1987 zwischen den Streitteilen zustandegekommene Vereinbarung beinhaltet daher einen allgemeinen, ohne Vorbehalt der nunmehr geltend gemachten Ansprüche abgeschlossenen Vergleich.Das Revisionsgericht vermag der Ansicht des Berufungsgerichtes, es ergebe sich aus dem Verhalten des Klägers im Jahre 1987 (noch) nicht zweifelsfrei sein Wille zur Auflösung des Bestandsverhältnisses, nicht beizupflichten. Was sonst als eine - einverständliche vergleiche Würth in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 1112, ABGB) - Auflösung des Bestandverhältnisses soll es bedeuten, wenn der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den schlechten Bauzustand des Gebäudes ersucht, die Wohnung zu räumen und sich um eine andere Wohnung umzusehen (Beilage 3), und der Kläger darauf mitteilt (Beilage 2), er werde sich bemühen, die Wohnung bis zum 30.9.1987 zu räumen und um eine "Verlängerung" für den Fall ersucht, daß er bis dahin keine andere Wohnung erhalten haben sollte. Zwar könnte der Beklagte auf Grund dieser Erklärung allein nicht Exekution führen, sodaß er in der Folge, nachdem ihm bescheidmäßig aufgetragen worden war, die Benützung der (vom Kläger bewohnten) Räumlichkeiten zu Wohnzwecken unverzüglich einzustellen, gezwungen war, mit Räumungsklage gegen den Kläger vorzugehen, nachdem dieser die Wohnung bis dahin nicht geräumt hatte. Daß er die Räumung von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig mache, wie insbesondere von der Instandsetzung der Gebäude, von einer neuerlichen Vermietung des Bestandgegenstandes an ihn nach Instandsetzung zu einem bestimmten Pauschalmietzins und vom Ersatz der Mehrkosten einer in der Zwischenzeit benützten Wohnung, ist weder dem Inhalt seines Schreibens (Beilage 2 vom 4.5.1987) zu entnehmen, noch auch hat der Kläger derartiges jemals behauptet. An derartige Umstände aber hätte der Kläger anläßlich seiner Zusage, die Wohnung zu räumen - und damit das Bestandverhältnis aufzulösen - durchaus denken können. Die 1987 zwischen den Streitteilen zustandegekommene Vereinbarung beinhaltet daher einen allgemeinen, ohne Vorbehalt der nunmehr geltend gemachten Ansprüche abgeschlossenen Vergleich.
Darauf, ob der Kläger im Jahr 1974 die Instandhaltung des Bestandgegenstandes vereinbarungsgemäß übernommen hat - die entsprechende Feststellung des Erstgerichtes wurde vom Kläger im Berufungsverfahren bestritten -, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Der Kläger vermag im Hinblick auf die 1987 vereinbarte Auflösung des Bestandvertrages unter den aufgezeigten Umständen die in diesem Verfahren erhobenen Ansprüche nicht mehr geltend zu machen. Im Ergebnis zu Recht haben deshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.