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Rechtssatz RS0021091

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021091

Geschäftszahl

7Ob511/93 (7Ob564/93)

Entscheidungsdatum

16.06.1993

Rechtssatz

Eine einverständliche Auflösung des Bestandverhältnisses liegt vor, wenn der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den schlechten Bauzustand des Gebäudes ersucht, die Wohnung zu räumen und sich um eine andere Wohnung umzusehen, und der Kläger darauf mitteilt, er werde sich bemühen, die Wohnung bis zu 30.09.1987 zu räumen und um eine "Verlängerung" für den Fall ersucht, daß er bis dahin keine andere Wohnung erhalten haben sollte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 7 Ob 511/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021091

Dokumentnummer

JJR_19930616_OGH0002_0070OB00511_9300000_001