Rechtssatz RS0021091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021091
Geschäftszahl
7Ob511/93 (7Ob564/93)
Entscheidungsdatum
16.06.1993
Rechtssatz
Eine einverständliche Auflösung des Bestandverhältnisses liegt vor, wenn der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den schlechten Bauzustand des Gebäudes ersucht, die Wohnung zu räumen und sich um eine andere Wohnung umzusehen, und der Kläger darauf mitteilt, er werde sich bemühen, die Wohnung bis zu 30.09.1987 zu räumen und um eine "Verlängerung" für den Fall ersucht, daß er bis dahin keine andere Wohnung erhalten haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021091
Dokumentnummer
JJR_19930616_OGH0002_0070OB00511_9300000_001