Aus der Begründung:
Die in Lehre und Judikatur umstrittene Frage, ob nach den durch die II. Teilnovelle zum ABGB geänderten, unklaren (SZ 16/18) Bestimmungen der §§ 850 ff. ABGB der streitige Rechtsweg insbesondere für ein Feststellungsbegehren vor Anrufung des Außerstreitrichters auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Beweisbarkeit eines bestimmten Grenzverlaufes in der Natur behauptet wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung, weil der Beklagte in seiner Berufung gegen das Ersturteil ein anderes Prozeßhindernis, nämlich das der rechtskräftig entschiedenen Sache, mit Recht geltend gemacht hat.Die in Lehre und Judikatur umstrittene Frage, ob nach den durch die römisch zwei. Teilnovelle zum ABGB geänderten, unklaren (SZ 16/18) Bestimmungen der Paragraphen 850, ff. ABGB der streitige Rechtsweg insbesondere für ein Feststellungsbegehren vor Anrufung des Außerstreitrichters auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Beweisbarkeit eines bestimmten Grenzverlaufes in der Natur behauptet wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung, weil der Beklagte in seiner Berufung gegen das Ersturteil ein anderes Prozeßhindernis, nämlich das der rechtskräftig entschiedenen Sache, mit Recht geltend gemacht hat.
Wie eingangs dargestellt, wurde die schon seinerzeit strittige Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile in einem früheren Außerstreitverfahren nach den §§ 850 ff. ABGB rechtskräftig berichtigt und so auch anerkannt. Das nunmehrige Klagebegehren zu 1. geht nach dem zutreffenden Hinweis des Beklagten auf die wortgetreu wiederholte Feststellung genau des gleichen Grenzverlaufes. Dafür fehlt nicht nur das Rechtsschutzinteresse, sondern es steht diesem Begehren auch die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung entgegen, weil die angestrebte Feststellung durch Richterspruch bereits vorliegt. Der Erstrichter hat allerdings das Klagebegehren letztlich dahin verstanden, daß ein der seinerzeitigen Grenzziehung entsprechender Verlauf der Grenze an bestimmten, heute in der Natur ersichtlichen Stellen festgestellt werden soll. Ein solches Begehren hätte aber - zumal nach den Feststellungen des Erstgerichtes die seinerzeitige Beschreibung der Grenzpunkte auf viele Stellen im Gelände passen würde - eine genaue Bezeichnung des Grenzverlaufes allenfalls sogar durch einen Geometerplan und deshalb auch eine entsprechende Berichtigung, wenn nicht Änderung des Klagebegehrens erfordert. Eine Anleitung des Klägers in dieser Richtung ist schon deshalb nicht nachzuholen, weil selbst eine Nachvermarkung der seinerzeit festgelegten Grenze, sofern sie in der Natur noch rekonstruierbar ist, im Rahmen des diesfalls zu ergänzenden Außerstreitverfahrens zu erfolgen hat, da § 351 EO in diesem Belang infolge der Neufassung der §§ 850 ff. ABGB gegenstandslos geworden ist (Jensik, Rechtslexikon, Grenzstreit/4; Heller - Berger - Stix, EO, 2526 f.; vgl. auch Klang[2] III, 1147 und SZ 25/313) und die Rechtsvorgänger der Streitteile auf eine Geltendmachung eines allfälligen besseren Rechtes im Prozeßweg nach § 851 Abs 2 ABGB i. d. F. der Wertgrenzennovelle, BGBl. 268/1958, durch den zu C 70/54 des Erstgerichtes geschlossenen Vergleich verzichtet haben. Für eine zwischenweilige Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster ist allerdings keinerlei Anhaltspunkt vorhanden; in diesem Falle wären aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes infolge der für diese Fälle verfügten Aufhebung der Bestimmungen der §§ 850 ff. ABGB die Gerichte überhaupt nicht mehr zuständig (§ 40 VermessG 1968, § 853a ABGB; 2 Ob 547/77). Der angefochtene Beschluß war demnach nur dahin abzuändern, daß die Nichtigerklärung des Verfahrens über das Feststellungsbegehren und des darüber ergangenen Ersturteils nicht aus Anlaß, sondern auf Grund der Berufung des Beklagten erfolgt, mit welcher das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ausdrücklich geltend gemacht wurde; das Vergreifen in der Bezeichnung des Berufungsgrundes schadet dabei nicht.Wie eingangs dargestellt, wurde die schon seinerzeit strittige Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile in einem früheren Außerstreitverfahren nach den Paragraphen 850, ff. ABGB rechtskräftig berichtigt und so auch anerkannt. Das nunmehrige Klagebegehren zu 1. geht nach dem zutreffenden Hinweis des Beklagten auf die wortgetreu wiederholte Feststellung genau des gleichen Grenzverlaufes. Dafür fehlt nicht nur das Rechtsschutzinteresse, sondern es steht diesem Begehren auch die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung entgegen, weil die angestrebte Feststellung durch Richterspruch bereits vorliegt. Der Erstrichter hat allerdings das Klagebegehren letztlich dahin verstanden, daß ein der seinerzeitigen Grenzziehung entsprechender Verlauf der Grenze an bestimmten, heute in der Natur ersichtlichen Stellen festgestellt werden soll. Ein solches Begehren hätte aber - zumal nach den Feststellungen des Erstgerichtes die seinerzeitige Beschreibung der Grenzpunkte auf viele Stellen im Gelände passen würde - eine genaue Bezeichnung des Grenzverlaufes allenfalls sogar durch einen Geometerplan und deshalb auch eine entsprechende Berichtigung, wenn nicht Änderung des Klagebegehrens erfordert. Eine Anleitung des Klägers in dieser Richtung ist schon deshalb nicht nachzuholen, weil selbst eine Nachvermarkung der seinerzeit festgelegten Grenze, sofern sie in der Natur noch rekonstruierbar ist, im Rahmen des diesfalls zu ergänzenden Außerstreitverfahrens zu erfolgen hat, da Paragraph 351, EO in diesem Belang infolge der Neufassung der Paragraphen 850, ff. ABGB gegenstandslos geworden ist (Jensik, Rechtslexikon, Grenzstreit/4; Heller - Berger - Stix, EO, 2526 f.; vergleiche auch Klang[2] römisch drei, 1147 und SZ 25/313) und die Rechtsvorgänger der Streitteile auf eine Geltendmachung eines allfälligen besseren Rechtes im Prozeßweg nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB i. d. F. der Wertgrenzennovelle, Bundesgesetzblatt 268 aus 1958,, durch den zu C 70/54 des Erstgerichtes geschlossenen Vergleich verzichtet haben. Für eine zwischenweilige Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster ist allerdings keinerlei Anhaltspunkt vorhanden; in diesem Falle wären aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes infolge der für diese Fälle verfügten Aufhebung der Bestimmungen der Paragraphen 850, ff. ABGB die Gerichte überhaupt nicht mehr zuständig (Paragraph 40, VermessG 1968, Paragraph 853 a, ABGB; 2 Ob 547/77). Der angefochtene Beschluß war demnach nur dahin abzuändern, daß die Nichtigerklärung des Verfahrens über das Feststellungsbegehren und des darüber ergangenen Ersturteils nicht aus Anlaß, sondern auf Grund der Berufung des Beklagten erfolgt, mit welcher das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ausdrücklich geltend gemacht wurde; das Vergreifen in der Bezeichnung des Berufungsgrundes schadet dabei nicht.