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Rechtssatz RS0013888

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013888

Geschäftszahl

7Ob518/80; 4Ob104/17y

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Rechtssatz

Wurde die schon seinerzeit strittige Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile in einem früheren Außerstreitverfahren nach den Paragraphen 850, ff ABGB rechtskräftig berichtigt und so auch anerkannt und geht das nunmehrige Klagebegehren auf die wortgetreue wiederholte Feststellung genau des gleichen Grenzverlaufes, dann fehlt nicht nur das Rechtsschutzinteresse, sondern es steht diesem Begehren auch die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung entgegen, weil die angestrebte Feststellung durch Richterspruch bereits vorliegt. Eine Nachvermarkung der seinerzeit festgelegten Grenze, soferne sie in der Natur noch rekonstruierbar ist, hat im Rahmen des diesfalls zu ergänzenden Außerstreitverfahrens zu erfolgen, da Paragraph 351, EO in diesem Belang infolge der Neufassung der Paragraphen 850, ff ABGB gegenstandslos geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 518/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 518/80
    Veröff: SZ 53/97
  • 4 Ob 104/17y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 104/17y
    Teilweise abweichend; Beisatz: Kein Hindernis der entschiedenen Rechtsache, weil sich der Gegenstand der außerstreitigen Grenzfestsetzung und des streitigen Feststellungsverfahrens unterscheiden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19800626_OGH0002_0070OB00518_8000000_001