Rechtssatz RS0013888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013888
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Wurde die schon seinerzeit strittige Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile in einem früheren Außerstreitverfahren nach den §§ 850 ff ABGB rechtskräftig berichtigt und so auch anerkannt und geht das nunmehrige Klagebegehren auf die wortgetreue wiederholte Feststellung genau des gleichen Grenzverlaufes, dann fehlt nicht nur das Rechtsschutzinteresse, sondern es steht diesem Begehren auch die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung entgegen, weil die angestrebte Feststellung durch Richterspruch bereits vorliegt. Eine Nachvermarkung der seinerzeit festgelegten Grenze, soferne sie in der Natur noch rekonstruierbar ist, hat im Rahmen des diesfalls zu ergänzenden Außerstreitverfahrens zu erfolgen, da § 351 EO in diesem Belang infolge der Neufassung der §§ 850 ff ABGB gegenstandslos geworden ist.Wurde die schon seinerzeit strittige Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile in einem früheren Außerstreitverfahren nach den Paragraphen 850, ff ABGB rechtskräftig berichtigt und so auch anerkannt und geht das nunmehrige Klagebegehren auf die wortgetreue wiederholte Feststellung genau des gleichen Grenzverlaufes, dann fehlt nicht nur das Rechtsschutzinteresse, sondern es steht diesem Begehren auch die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung entgegen, weil die angestrebte Feststellung durch Richterspruch bereits vorliegt. Eine Nachvermarkung der seinerzeit festgelegten Grenze, soferne sie in der Natur noch rekonstruierbar ist, hat im Rahmen des diesfalls zu ergänzenden Außerstreitverfahrens zu erfolgen, da Paragraph 351, EO in diesem Belang infolge der Neufassung der Paragraphen 850, ff ABGB gegenstandslos geworden ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 518/80
Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 518/80
Veröff: SZ 53/97
- 4 Ob 104/17y
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 104/17y
Teilweise abweichend; Beisatz: Kein Hindernis der entschiedenen Rechtsache, weil sich der Gegenstand der außerstreitigen Grenzfestsetzung und des streitigen Feststellungsverfahrens unterscheiden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013888
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19800626_OGH0002_0070OB00518_8000000_001