Begründung:
Die Vorinstanzen gingen von folgendem Sachverhalt aus: Die klagende Bank räumte dem Ehemann der Beklagten Dr. Rudolf H***** am 23.12.1981 einen Kontokorrentkredit über 3 Mio S ein. Neben einer einmaligen Krediteinräumungsprovision von 1 % vereinbarte man zunächst 11,5 % Zinsen p.a., weiters 0,125 % Kreditprovision p. m. sowie eine Überziehungsprovision von 4,75 % p.a. jeweils vierteljährlich im nachhinein zu verrechnen. Dem Kreditvertrag wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen zugrunde gelegt. Zur Besicherung der Kreditforderung trat der Kreditnehmer Dr. H***** der klagenden Partei eine am 31.1.1991 fällige wertgesicherte Forderung gegen die Stadt Wels über S 2,2 Mio sicherungsweise ab. Die betreffende Forderung resultierte aus einem Straßenabtretungsvertrag vom 21.10.1976 zwischen der Stadt Wels und der Mutter der Beklagten Theresia S*****. Sie war dem Kreditnehmer von
dieser - unwiderruflich - zediert worden.
Im November 1983 sprach Dr. H***** bei der klagenden Partei vor und bot dieser aus freien Stücken eine Bürgschaft seiner Gattin für den genannten Kontokorrentkredit an. Bis zu diesem Zeitpunkt war es zu Kontoüberziehungen in der Höhe von S 70.000 bis S 100.000 gekommen. Das Schreiben der klagenden Partei vom 2.12.1983 mit dem Inhalt: "Zu o.a. Kreditvertrag wird nachträglich und verbindlich als zusätzliche Sicherstellung vereinbart:
Bürgschaftsübernahme gemäß § 1357 ABGB durch Ihre Gattin Karin H*****.Bürgschaftsübernahme gemäß Paragraph 1357, ABGB durch Ihre Gattin Karin H*****.
Alle sonstigen mit dem genannten Kreditvertrag getroffenen Vereinbarungen bleiben unverändert aufrecht.
Zum Zeichen Ihres Einverständnisses ersuchen wir Sie mit Ihrer Gattin zur Unterfertigung des Gegenbriefes sowie der entsprechenden Unterlagen im Lauf der nächsten Woche in unserem Institut vorzusprechen." wurde sowohl von Dr. H***** als auch von der Beklagten (letztere unter der Bezeichnung "Bürge") mit dem Beisatz: "Zurück an die Bank mit o.a. Nachtrag zum Kontokorrentkreditvertrag vom 23.12.1981 vollinhaltlich einverstanden" unterfertigt. Dieses Schreiben ist links unten mit 11.1.1984 datiert. Die Beklagte erfuhr von ihrem Gatten, daß sie bei der Bank etwas zu unterschreiben habe. Nachdem sie die Unterschrift ihres Gatten erkannte - sie vertraute diesem voll in finanziellen Angelegenheiten - unterfertigte sie an diesem Tag in der Bank einige Formulare, unter anderem einen Blankowechsel als Annehmerin und eine Bürgschaftserklärung mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
"Ich stelle Ihnen nachstehendes Anbot, an welches ich mich bis ein Monat ab Vertragsdatum gebunden halte. Sie stehen mit obigem Kreditnehmer in Geschäftsverbindung und haben ihm mit Vertrag vom 30.12.1981 einen Kredit in der Höhe von S 300.000,-- gewährt..... Unter Punkt 1.) ist ausgeführt: "Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkkeiten; die aus der Inanspruchnahme dieses Kredites/Darlehens, sowie aus allen darüber hinaus mit den genannten Kredit- bzw Darlehensnehmer und dessen Rechtsnachfolger abgeschlossen oder künftig abzuschließenden im Inland beurkundeten Kreditverträgen (das sind Geld-, Haftungs- und Garantiekreditverträge) oder Darlehensverträge erwachsen sind oder noch erwachsen werden, übernehme ich die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB bis zum Höchstbetrag von S 3,9 Mio."Ich stelle Ihnen nachstehendes Anbot, an welches ich mich bis ein Monat ab Vertragsdatum gebunden halte. Sie stehen mit obigem Kreditnehmer in Geschäftsverbindung und haben ihm mit Vertrag vom 30.12.1981 einen Kredit in der Höhe von S 300.000,-- gewährt..... Unter Punkt 1.) ist ausgeführt: "Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkkeiten; die aus der Inanspruchnahme dieses Kredites/Darlehens, sowie aus allen darüber hinaus mit den genannten Kredit- bzw Darlehensnehmer und dessen Rechtsnachfolger abgeschlossen oder künftig abzuschließenden im Inland beurkundeten Kreditverträgen (das sind Geld-, Haftungs- und Garantiekreditverträge) oder Darlehensverträge erwachsen sind oder noch erwachsen werden, übernehme ich die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB bis zum Höchstbetrag von S 3,9 Mio.
2. Zu den Nebenverbindlichkeiten, die meine Haftung umfassen, gehören insbesondere alle mit den Forderungen und Ansprüchen gemäß Punkt 1.) zusammenhängenden Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen, Gebühren, Auslagen und Kosten....".
Auf diesem Bürgschaftsanbot der Beklagten findet sich unten der Vermerk: "Anbot angenommen und Annahmeschreiben abgesandt am 11.1.1984 P.M." Martina P***** war damals die Sachbearbeiterin für Borgschaften bei der klagenden Partei und hat die firmenmäßige Zeichnung des Bürgschaftsschreibens durch die klagende Partei veranlaßt. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht fest, daß die Beklagte nicht bewiesen hat, daß die klagende Partei "die wesentlichen Verpflichtungen des Dr. H***** kannte". Die klagende Partei durfte annehmen, daß der Beklagten die finanzielle Situation ihres (geschiedenen) Gatten bekannt war.
Außer Streit steht, daß die Ehe der Beklagten mit Dr. H***** gemäß § 55 a EheG am 15.12.1983 geschieden worden ist. Die Wiederverehelichung erfolgte im Oktober 1984. Im Scheidungsvergleich trat Dr. H***** der Beklagten seine Eigentumsrechte an sechs Grundstücken ab.Außer Streit steht, daß die Ehe der Beklagten mit Dr. H***** gemäß Paragraph 55, a EheG am 15.12.1983 geschieden worden ist. Die Wiederverehelichung erfolgte im Oktober 1984. Im Scheidungsvergleich trat Dr. H***** der Beklagten seine Eigentumsrechte an sechs Grundstücken ab.
Am 7.3.1984 wurde über das Vermögen des Dr. Rudolf H***** das Ausgleichsverfahren und am 5.6.1984 der Anschlußkonkurs eröffnet. Neben weiteren Forderungen hat die klagende Partei im Ausgleich und Konkurs einen Saldo von S 4,075.805,21 aus dem Kontokorrentkredit vom 23.1.1981 angemeldet.
Der Kontostand des Kredits Dr. H***** betrug per 1.11.1988 S 5,521.485,37 abzüglich der Zession Magistrat der Stadt Wels per September 1988 von S 3,677.300, was eine Differenz von S 1,844.158,37 ergibt.
Mit Schreiben vom 10.1.1986 (Beil./N) teilte der Klagevertreter der Beklagten mit, daß der Betriebsmittelkredit lt Kreditvertrag auf 2,9 Mill S reduziert wurde und daß davon einschließlich der Zinsen zum 31.12.1985 S 3,861.598,-- unberichtigt aushaften.
Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 1,844.158,37 und brachte vor, diese habe sich für den Kontokorrentkredit Dris. H***** verbürgt und einen Wechsel als Akzeptantin blanko unterfertigt.
Die Beklagte bestritt, eine Bürgschaftsverbindlichkeit übernommen zu haben. Sie sei sehbehindert und habe am 11.1.1984 in der Bank keine Brille mitgehabt. Die Unterschrift auf den betreffenden Urkunden habe sie in der Annahme geleistet, eine Sachhaftung für den Kredit in Form der erwähnten Forderung gegen die Stadt Wels zu übernehmen. Selbst wenn man die Wirksamkeit des Bürgschaftsanbotes unterstelle, sei schon deshalb kein Bürgschaftsvertrag zustandegekommen, weil die klagende Partei dieses Anbot nicht innerhalb eines Monats angenommen habe. Die Klägerin habe schon Ende 1983 offensichtlich mit der Insolvenz Dris. H***** gerechnet und wäre verpflichtet gewesen, sie, die weder über ein Einkommen, noch über ein Vermögen verfügt habe, vor dem Eingehen der Bürgschaft aufzuklären bzw zu warnen. Mit der Konkurseröffnung sei das Kontokorrentkreditverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Hauptschuldner beendet worden. Die Klägerin könne nicht mehr kontokorrentmäßig von der Beklagten Zinseszinsen, sondern nur mehr die jährlichen Zinsen im nachhinein verrechnen.
Im Zuge des Verfahrens wendete die Beklagte unter ihrer Berufung als Konsumentin die Unzulässigkeit diverser im einzelnen angeführter Vertragsbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ein (vgl AS 72 f).Im Zuge des Verfahrens wendete die Beklagte unter ihrer Berufung als Konsumentin die Unzulässigkeit diverser im einzelnen angeführter Vertragsbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ein vergleiche AS 72 f).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Die Beklagte habe sich mit der Unterfertigung des Nachtrages zur Kreditvereinbarung vom 23.12.1981, des Bürgschaftsanbotes vom 11.1.1984 sowie eines Blankowechsels als Akzeptantin rechtswirksam für die Kontokorrentverbindlichkeiten ihres geschiedenen Gatten Dr. H***** als Bürgin und Zahlerin verpflichtet. Es hätten sich keine Hinweise auf eine arglistige Irreführung der Beklagten, die zur Abgabe der Bürgschaftserklärung geführt hätten oder auf die Erkennbarkeit eines Irrtums der Beklagten durch die Bank ergeben. Für die Klägerin habe auch aufgrund der Familiensituation kein Anlaß für eine Aufklärung der Beklagten bestanden. Das von ihr behauptete sorglose unbesehene Unterfertigen von Urkunden könne die Beklagte nicht von den Folgen der dennoch eingegangenen Verbindlichkeiten bewahren. Es sei unbeachtlich, daß die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung ab Vertragsabschluß nicht bestimmbar gewesen sei. Der Vorschrift des § 1436 ABGB sei durch die Mitunterfertigung des Wechsels auch ohne Hinweis auf das Bürgschaftsverhältnis entsprochen worden. Nach den akzeptierten Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen hafte ein Bürge auch für Nebenverbindlichkeiten, so für Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen, Gebühren und sonstige Auslagen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Die Beklagte habe sich mit der Unterfertigung des Nachtrages zur Kreditvereinbarung vom 23.12.1981, des Bürgschaftsanbotes vom 11.1.1984 sowie eines Blankowechsels als Akzeptantin rechtswirksam für die Kontokorrentverbindlichkeiten ihres geschiedenen Gatten Dr. H***** als Bürgin und Zahlerin verpflichtet. Es hätten sich keine Hinweise auf eine arglistige Irreführung der Beklagten, die zur Abgabe der Bürgschaftserklärung geführt hätten oder auf die Erkennbarkeit eines Irrtums der Beklagten durch die Bank ergeben. Für die Klägerin habe auch aufgrund der Familiensituation kein Anlaß für eine Aufklärung der Beklagten bestanden. Das von ihr behauptete sorglose unbesehene Unterfertigen von Urkunden könne die Beklagte nicht von den Folgen der dennoch eingegangenen Verbindlichkeiten bewahren. Es sei unbeachtlich, daß die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung ab Vertragsabschluß nicht bestimmbar gewesen sei. Der Vorschrift des Paragraph 1436, ABGB sei durch die Mitunterfertigung des Wechsels auch ohne Hinweis auf das Bürgschaftsverhältnis entsprochen worden. Nach den akzeptierten Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen hafte ein Bürge auch für Nebenverbindlichkeiten, so für Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen, Gebühren und sonstige Auslagen.
Das Berufungsgericht hob die von der Beklagten mit Berufung bekämpfte Entscheidung auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig. Aus den als unbedenklich anzusehenden Feststellungen des Erstgerichtes über den Geschehensablauf ergebe sich ein rechtswirksames Zustandekommen einer Bürgschaftsverpflichtung durch die Beklagte. Solange der Hauptschuldner zahlungsfähig sei, könne vom Kreditgeber nicht verlangt werden, die potentielle Bürgin vor dem Risiko ihrer Vorgangsweise zu warnen. Trotz der Abgabe der Bürgschaftserklärung nur sieben Wochen vor der Insolvenz des Hauptschuldners sei nicht erwiesen, daß die klagende Bank von dessen finanziellen Schwierigkeiten wußte. Weiters könne von der klagenden Bank nicht verlangt werden, daß sie vor Inanspruchnahme des Bürgen und Zahlers andere Sicherheiten ergreife, besonders dann nicht, wenn eine solche Vorgangsweise mit finanziellen Einbußen verbunden sei. Die von der Beklagten gegen die Höhe dieser Klagsforderung erhobenen Einwände seien jedoch berechtigt. Hier seien noch zusätzliche Erhebungen erforderlich. Der Beklagten könnten nur solche Nebengebühren verrechnet werden, die für die Abdeckung von noch aufrechten Risken des Kreditgebers gefordert werden.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.