Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Nach § 24 Abs.2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gemäß § 25 letzter Satz JN sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben, wenn der Ablehnung stattgegeben wird. Hiezu wird die Auffassung vertreten, daß der Ausspruch nach § 25 letzter Satz JN mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheide, unmittelbar zusammenhänge, woraus abzuleiten sei, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 25 JN unanfechtbar seien (EvBl. 1977/173 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber Rekurse zur Erweiterung des Umfanges der als nichtig aufzuhebenden Prozeßhandlungen des abgelehnten Richters für zulässig erachtet (1 Ob 668/85; 3 Ob 51/82) und ausgesprochen, daß sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Nach dem danach in Betracht kommenden § 528 Abs.1 Z 1 ZPO sind aber Rekurse gegen einen bestätigenden Beschluß oder den bestätigenden Teil eines teilweise bestätigenden Beschlusses jedenfalls unzulässig. Zum Ausspruch über die teilweise Zurückweisung des Rekurses enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Auch im Rekursverfahren ist jedoch der Rechtsmittelwerber gehalten, darzulegen, aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet (1 Ob 502/76; 1 Ob 104/75 ua). Im vorliegenden Fall fehlen die Rechtsmittelgründe nicht zur Gänze, der Revisionsrekurs enthält nur zum Ausspruch über die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen Ausführungen, wie auch schon der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß. Dies läßt aber den Schluß zu, daß der Rechtsmittelwerber den Ausspruch über die Weiterbearbeitung der Rechtssache allein gar nicht bekämpfen will. Da der Rekurs gegen den Ausspruch über die Nichtigkeit des Verfahrens aber unzulässig ist, ist dann auch kein Verbesserungsverfahren erforderlich.Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben, wenn der Ablehnung stattgegeben wird. Hiezu wird die Auffassung vertreten, daß der Ausspruch nach Paragraph 25, letzter Satz JN mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheide, unmittelbar zusammenhänge, woraus abzuleiten sei, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach Paragraph 25, JN unanfechtbar seien (EvBl. 1977/173 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber Rekurse zur Erweiterung des Umfanges der als nichtig aufzuhebenden Prozeßhandlungen des abgelehnten Richters für zulässig erachtet (1 Ob 668/85; 3 Ob 51/82) und ausgesprochen, daß sich, soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Nach dem danach in Betracht kommenden Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind aber Rekurse gegen einen bestätigenden Beschluß oder den bestätigenden Teil eines teilweise bestätigenden Beschlusses jedenfalls unzulässig. Zum Ausspruch über die teilweise Zurückweisung des Rekurses enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Auch im Rekursverfahren ist jedoch der Rechtsmittelwerber gehalten, darzulegen, aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet (1 Ob 502/76; 1 Ob 104/75 ua). Im vorliegenden Fall fehlen die Rechtsmittelgründe nicht zur Gänze, der Revisionsrekurs enthält nur zum Ausspruch über die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen Ausführungen, wie auch schon der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß. Dies läßt aber den Schluß zu, daß der Rechtsmittelwerber den Ausspruch über die Weiterbearbeitung der Rechtssache allein gar nicht bekämpfen will. Da der Rekurs gegen den Ausspruch über die Nichtigkeit des Verfahrens aber unzulässig ist, ist dann auch kein Verbesserungsverfahren erforderlich.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.