Aus der Begründung:
Entgegen der Meinung des Beklagten entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer ohne Rücksicht auf die konkrete Leistungspflicht übergehen, nicht nur der vom Berufungsgericht angeführten Lehre, sondern auch der von Prölss - Martin, VVG[22] 400 dargestellten österreichischen Rechtsprechung. Die im Rekurs zitierte Entscheidung ZVR 1970/116 betraf den besonderen Fall der Befriedigung eines der Art nach nicht versicherten Schadens (vgl. Prölss - Martin aaO 397). Überdies hat sich hier die klagende Partei nach den Feststellungen des Erstrichters die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers anläßlich der an diesen geleisteten Zahlung auch iS des § 1422 ABGB abtreten lassen, sodaß es auf die Legalzession gar nicht ankäme.Entgegen der Meinung des Beklagten entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 67, VersVG auf den Versicherer ohne Rücksicht auf die konkrete Leistungspflicht übergehen, nicht nur der vom Berufungsgericht angeführten Lehre, sondern auch der von Prölss - Martin, VVG[22] 400 dargestellten österreichischen Rechtsprechung. Die im Rekurs zitierte Entscheidung ZVR 1970/116 betraf den besonderen Fall der Befriedigung eines der Art nach nicht versicherten Schadens vergleiche Prölss - Martin aaO 397). Überdies hat sich hier die klagende Partei nach den Feststellungen des Erstrichters die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers anläßlich der an diesen geleisteten Zahlung auch iS des Paragraph 1422, ABGB abtreten lassen, sodaß es auf die Legalzession gar nicht ankäme.
Die beklagte Partei kann auch gegen die Meinung des Berufungsgerichtes nichts Stichhaltiges vorbringen, daß ihre Berufungsausführungen zur angeblichen Mitversicherung des eigenen Interesses als unzulässige Neuerung unbeachtlich sind. Mit der bloßen Behauptung in erster Instanz, daß das Klagebegehren schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen sein werde, und dem Beweisantrag auf Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag hat der Rekurswerber entgegen seiner Behauptungs- und Beweislast keine konkreten Umstände in dieser erstmals in der Berufung behaupteten Richtung vorgebracht. Es kann dabei auch keine Rolle spielen, aus welchen Gründen der Beklagte ein weiteres Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet hat. Im übrigen ergibt sich aus der Versicherungspolizze ohnehin klar, daß nur das Interesse der Eigentümer fremder, aber im Geschäftsbetrieb der A verwendeter und von ihr versendeter Maschinen mitversichert war.
Auch der klagenden Partei kann nicht gefolgt werden, soweit sie ein Alleinverschulden des Beklagten schon darin erblickt, daß sein Lenker die Fahrzeugpapiere des Anhängers der A nicht überprüft habe. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht gerade diese Frage noch für erörterungsbedürftig gehalten hat, würde eine solche Nachlässigkeit das (Mit-)Verschulden der A an der Übergabe eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht ausschließen, zumal dieses unerlaubterweise mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen war. Eine andere behördliche Bewilligung der Verwendung des Sattelanhängers im öffentlichen Verkehr etwa für eine Probefahrt hat hingegen die klagende Partei in erster Instanz ebenfalls nicht behauptet, sodaß es sich auch dabei um eine unzulässige Neuerung handelt.
Bei der allseitigen rechtlichen Prüfung des angefochtenen Beschlusses kann der Oberste Gerichtshof aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht teilen, daß zwischen der Übergabe des nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Sattelanhängers zum Transport und dem eingetretenen Schaden auch der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliege. Nach herrschender Ansicht ist die Bestimmung des § 1295 Abs. 1 ABGB, wonach "jedermann" berechtigt ist, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, zu weit gefaßt. Aus § 1294 ABGB ergibt sich, daß der Schaden rechtswidrig zugefügt worden sein muß. Deshalb bleiben Nachteile, die in einer Sphäre liegen, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist, außer Betracht (soweit das zutreffende Zitat von Koziol - Welser, Grundriß[6] I 352). Der Normzweck ist deshalb in zweifacher Richtung von Bedeutung: Erstens muß die Norm gerade den Schutz des Geschädigten bezwecken, zweitens muß auch die Art des Schadens vom Normzweck erfaßt sein. Bei der Frage, welche Schadensfolgen dem Haftenden noch zuzurechnen sind, muß stets untersucht werden, aus welchen Gründen die die Haftpflicht anordnende Norm aufgestellt wurde und welche Schäden, denen das Gesetz vorbeugen will, nach dem Zweck des Gesetzes von der Ersatzpflicht noch erfaßt werden sollten (Koziol, Haftpflichtrecht[2] I 152 f.). Die Vorschriften über die behördliche Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens eines Kraftfahrzeuges stellen in diesem Sinn zwar Schutzvorschriften gemäß § 1311 ABGB dar; ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch das Fahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Schadens. Nur solche Mängel des nicht zugelassenen Fahrzeuges (hier: des Sattelanhängers der A) würden deshalb im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden (an diesem oder am Zugfahrzeug) stehen, die eine Zulassung des Fahrzeuges wegen Verkehrsuntüchtigkeit nicht gestattet hätten. War hingegen ein Unfall ausschließlich auf Verkehrsverstöße eines anderen Beteiligten (hier: des Lenkers des Fahrzeuges des Beklagten) zurückzuführen, dann macht die Übertretung der Zulassungsbestimmungen für sich allein den anderen Beteiligten nicht haftbar (ZVR 1972/111, zitiert bei Koziol aaO 153 FN 75; ZVR 1981/240; ähnlich auch Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 4). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang also nicht schon deshalb gegeben, weil ein Fahrzeug, das ohne behördliche Zulassung nur mit weitaus geringerer Geschwindigkeit hätte fahren dürfen, für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen war und dennoch eine höhere Geschwindigkeit einhielt. Dieser Umstand ist ohne Bedeutung, wenn nicht Mängel (hier: des Sattelanhängers der A) vorlagen, die den konkreten Unfallshergang oder die Schadenshöhe beeinflußten.Bei der allseitigen rechtlichen Prüfung des angefochtenen Beschlusses kann der Oberste Gerichtshof aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht teilen, daß zwischen der Übergabe des nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Sattelanhängers zum Transport und dem eingetretenen Schaden auch der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliege. Nach herrschender Ansicht ist die Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB, wonach "jedermann" berechtigt ist, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, zu weit gefaßt. Aus Paragraph 1294, ABGB ergibt sich, daß der Schaden rechtswidrig zugefügt worden sein muß. Deshalb bleiben Nachteile, die in einer Sphäre liegen, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist, außer Betracht (soweit das zutreffende Zitat von Koziol - Welser, Grundriß[6] römisch eins 352). Der Normzweck ist deshalb in zweifacher Richtung von Bedeutung: Erstens muß die Norm gerade den Schutz des Geschädigten bezwecken, zweitens muß auch die Art des Schadens vom Normzweck erfaßt sein. Bei der Frage, welche Schadensfolgen dem Haftenden noch zuzurechnen sind, muß stets untersucht werden, aus welchen Gründen die die Haftpflicht anordnende Norm aufgestellt wurde und welche Schäden, denen das Gesetz vorbeugen will, nach dem Zweck des Gesetzes von der Ersatzpflicht noch erfaßt werden sollten (Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch eins 152 f.). Die Vorschriften über die behördliche Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens eines Kraftfahrzeuges stellen in diesem Sinn zwar Schutzvorschriften gemäß Paragraph 1311, ABGB dar; ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch das Fahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Schadens. Nur solche Mängel des nicht zugelassenen Fahrzeuges (hier: des Sattelanhängers der A) würden deshalb im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden (an diesem oder am Zugfahrzeug) stehen, die eine Zulassung des Fahrzeuges wegen Verkehrsuntüchtigkeit nicht gestattet hätten. War hingegen ein Unfall ausschließlich auf Verkehrsverstöße eines anderen Beteiligten (hier: des Lenkers des Fahrzeuges des Beklagten) zurückzuführen, dann macht die Übertretung der Zulassungsbestimmungen für sich allein den anderen Beteiligten nicht haftbar (ZVR 1972/111, zitiert bei Koziol aaO 153 FN 75; ZVR 1981/240; ähnlich auch Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 4). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang also nicht schon deshalb gegeben, weil ein Fahrzeug, das ohne behördliche Zulassung nur mit weitaus geringerer Geschwindigkeit hätte fahren dürfen, für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen war und dennoch eine höhere Geschwindigkeit einhielt. Dieser Umstand ist ohne Bedeutung, wenn nicht Mängel (hier: des Sattelanhängers der A) vorlagen, die den konkreten Unfallshergang oder die Schadenshöhe beeinflußten.
Infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht jene Feststellungen des Erstrichters, die vor allem die letztgenannten Fragen betreffen, trotz der Beweisrügen beider Parteien nicht geprüft. Darauf kommt es aber für die weitere rechtliche Beurteilung an. Die Rechtssache ist deshalb an die zweite Instanz zurückzuverweisen.