Rechtssatz RS0022416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022416
Entscheidungsdatum
01.04.2020
Rechtssatz
Nach herrschender Ansicht ist die Bestimmung des § 1295 Abs 1 ABGB, wonach "jedermann" berechtigt ist, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, zu weit gefasst. Aus § 1294 ABGB ergibt sich, dass der Schaden rechtswidrig zugefügt worden sein muss. Deshalb bleiben Nachteile, die in einer Sphäre liegen, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist, außer Betracht.Nach herrschender Ansicht ist die Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB, wonach "jedermann" berechtigt ist, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, zu weit gefasst. Aus Paragraph 1294, ABGB ergibt sich, dass der Schaden rechtswidrig zugefügt worden sein muss. Deshalb bleiben Nachteile, die in einer Sphäre liegen, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist, außer Betracht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 53/82
Entscheidungstext OGH 24.05.1983 7 Ob 53/82
Veröff: SZ 56/80
- 1 Ob 97/07g
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
Vgl auch
- 1 Ob 95/12w
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
Auch
- 1 Ob 199/15v
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
Vgl; Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist der Ausdruck „jedermann“ ‑ wie auch der Ausdruck „wem immer“ in § 1 Abs 1 AHG ‑ einschränkend auszulegen. (T1); Veröff: SZ 2015/129
- 1 Ob 212/19m
Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 212/19m
vgl auch; Beisatz wie T1
Anm: Veröff: SZ 2020/26
Schlagworte
Rechtswidrigkeitszusammenhang, Schutzzweck
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022416
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0070OB00053_8200000_001