Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 95/12w×

Entscheidung 1 Ob 95/12w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022416 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
Nach herrschender Ansicht ist die Bestimmung des § 1295 Abs 1 ABGB, wonach "jedermann" berechtigt ist, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, zu weit gefasst. Aus § 1294 ABGB ergibt sich, da …
RS0022813 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zum Beispiel aus der Verletzun …
RS0027553 Rechtssatz 14.01.1971Zivilrecht
Die Übertretung einer Schutznorm macht nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte.
RS0031143 Rechtssatz 17.03.1976Zivilrecht
Soll das Zuwiderhandeln gegen einen Rechtssatz einen Schadenersatzanspruch auslösen, so muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt (siehe hiezu Ehrenzweig 2.Auflage II/1, S 47, Loebenstein - Kaniak Kommentar zum AHG S 53 f, 1 Ob …
RS0049030 Rechtssatz 06.10.1970Zivilrecht
Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung ersetzt nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, das die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge hat (so schon 6 Ob 338/64 RZ 1965,81).
RS0049181 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noc …
RS0049193 Rechtssatz 14.11.1984Zivilrecht
Ist die Beziehung eines Kollisionskurators unterblieben, obwohl der Abschluss des Vertrages zwischen dem Minderjährigen und dessen gesetzlichen Vertreter einen solchen erfordert hätte, kommt ein Vertrag nicht zustande.
RS0050025 Rechtssatz 29.02.1956Zivilrecht
Pflichtverletzungen des Amtsvormundes begründen keinen Amtshaftungsanspruch für Dritte (Mutter des Mündels), deren Interessen dadurch nicht wahrgenommen wurden.
RS0050038 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Beschädigten als rechtswidrig anzusehen ist.
RS0050064 Rechtssatz 29.11.1989Zivilrecht
Der Erbe kann aus einer durch Verletzung der pflegschaftsgerichtlichen Fürsorgepflicht verursachten Schmälerung seines Erbes, da dieser nicht vom Schutzzweck der Fürsorgepflicht erfasst ist, keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten; er bleibt auf …
RS0123077 Rechtssatz 29.11.2007Zivilrecht
Der Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters erfasst nicht die Verhinderung des Schadens eines Kreditinstituts aus der Auszahlung der Kreditvaluta auf das Konto des Betroffenen zu Handen e …