Rechtssatz RS0050025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050025
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Rechtssatz
Pflichtverletzungen des Amtsvormundes begründen keinen Amtshaftungsanspruch für Dritte (Mutter des Mündels), deren Interessen dadurch nicht wahrgenommen wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 68/56
Entscheidungstext OGH 29.02.1956 1 Ob 68/56
Veröff: JBl 1956,409
- 1 Ob 197/01d
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 197/01d
Vgl; Beisatz: Ein Sachwalter ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt. Andernfalls hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts einzustehen. (T1) Beisatz: Ein Vormund und ein Sachwalter haben keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen, bezwecken doch die von einem Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten nur den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen als Subjekt der Sachwalterschaft, so insbesondere auch vor allfälligen Vermögensnachteilen. (T2); Veröff: SZ 74/179
- 1 Ob 97/07g
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung des Sachwalters. (T3)
- 1 Ob 95/12w
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050025
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0010OB00068_5600000_001