Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Die Klägerin leitet aus dem weiten Schadensbegriff des ABGB ab, dass durch das pflichtwidrige Handeln des Sachwalters dem Betroffenen ein Schaden entstanden sei.
Abgesehen davon, dass hier nicht die Pflichtwidrigkeit des Sachwalters, sondern jene des Gerichts klagsgegenständlich ist, übersieht die Klägerin, dass auf Grund der Nichtigkeit des Kreditgeschäfts der Betroffene nie Eigentümer der Kreditvaluta geworden ist. Die durch ein allfälliges pflichtwidriges Vorgehen des Gerichts verursachte Auszahlung durch die Bank und anschließende Behebung durch den untreuen Sachwalter erfolgte daher wirtschaftlich zu Lasten der Kredit gewährenden Bank. Der Schadenersatz gemäß § 1293 ABGB hat aber den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen, und die primäre Funktion des gesamten Schadenersatzrechts liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens (vgl. Schragel, AHG3, Rz 167). Im vorliegenden Fall hat der Betroffene keine Einbuße erlitten, die auszugleichen wäre. Da somit der Betroffene im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme durch den untreuen Sachwalter keinen Schaden erlitten hat, konnte er auch keinen diesbezüglichen Schadenersatzanspruch an die Klägerin abtreten.Abgesehen davon, dass hier nicht die Pflichtwidrigkeit des Sachwalters, sondern jene des Gerichts klagsgegenständlich ist, übersieht die Klägerin, dass auf Grund der Nichtigkeit des Kreditgeschäfts der Betroffene nie Eigentümer der Kreditvaluta geworden ist. Die durch ein allfälliges pflichtwidriges Vorgehen des Gerichts verursachte Auszahlung durch die Bank und anschließende Behebung durch den untreuen Sachwalter erfolgte daher wirtschaftlich zu Lasten der Kredit gewährenden Bank. Der Schadenersatz gemäß Paragraph 1293, ABGB hat aber den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen, und die primäre Funktion des gesamten Schadenersatzrechts liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens vergleiche Schragel, AHG3, Rz 167). Im vorliegenden Fall hat der Betroffene keine Einbuße erlitten, die auszugleichen wäre. Da somit der Betroffene im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme durch den untreuen Sachwalter keinen Schaden erlitten hat, konnte er auch keinen diesbezüglichen Schadenersatzanspruch an die Klägerin abtreten.
Ein Schaden lässt sich auch nicht aus einer - hier bloß theoretisch möglichen - bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Kreditvertrags begründen, da der Betroffene in analoger Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB (Jbl 1992, 39) nicht verpflichtet ist, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden wäre. Davon kann aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin keine Rede sein.Ein Schaden lässt sich auch nicht aus einer - hier bloß theoretisch möglichen - bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Kreditvertrags begründen, da der Betroffene in analoger Anwendung des Paragraph 1424, Satz 2 ABGB (Jbl 1992, 39) nicht verpflichtet ist, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden wäre. Davon kann aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin keine Rede sein.
2. Zu dem auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Raika S***** macht die Rechtsmittelwerberin geltend, dass dieser vom Schutzzweck der Sachwalterbestellungsnormen umfasst sei. Das Gericht würde bei der Auswahl einer konkreten Person als Sachwalter einen Vertrauenstatbestand für die übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr schaffen; einer vom Gericht ausgewählten Person sei prima facie eine erhöhte Verlässlichkeit zuzuschreiben. Das Gericht habe daher bei der konkreten Auswahl auch im Interesse der übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr sorgfältig vorzugehen. Weiters ergebe sich aus dem Wortlaut des analog anzuwendenden § 188 ABGB, wonach bei der konkreten Auswahl (einer anderen Person für die Obsorge) „besonders" auf das Wohl des Kindes (hier: des Betroffenen) Bedacht zu nehmen sei, dass bei der Überprüfung der Eignung einer konkreten Person als Sachwalter auch auf Interessen „der übrigen Teilnehmer" Rücksicht zu nehmen sei. Dass die dem Gericht obliegenden Pflichten auch dem Schutz der übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr dienen sollen, zeige sich auch im Zusammenhang mit § 123 AußStrG, wonach der Wirkungskreis eines Sachwalters im Bestellungsbeschluss ausdrücklich enthalten sein müsse, weil durch die präzise Umschreibung des Wirkungskreises Zweifel ausgeschlossen werden sollten, die bei der Ausübung des Amts des Sachwalters entstehen könnten, und die Grenzen der Handlungsfähigkeit des Behinderten aufgezeigt werden sollten. Fehle der Wirkungskreis im Bestellungsbeschluss, sei dieser mangelhaft. Daraus ergebe sich, dass durch die Bestellung eines Sachwalters sehr wohl der (übrige) Rechtsverkehr betroffen sei und dass auch Dritte in den Schutzzweck der Sachwalterbestellungsbestimmungen einbezogen seien.2. Zu dem auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der Raika S***** macht die Rechtsmittelwerberin geltend, dass dieser vom Schutzzweck der Sachwalterbestellungsnormen umfasst sei. Das Gericht würde bei der Auswahl einer konkreten Person als Sachwalter einen Vertrauenstatbestand für die übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr schaffen; einer vom Gericht ausgewählten Person sei prima facie eine erhöhte Verlässlichkeit zuzuschreiben. Das Gericht habe daher bei der konkreten Auswahl auch im Interesse der übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr sorgfältig vorzugehen. Weiters ergebe sich aus dem Wortlaut des analog anzuwendenden Paragraph 188, ABGB, wonach bei der konkreten Auswahl (einer anderen Person für die Obsorge) „besonders" auf das Wohl des Kindes (hier: des Betroffenen) Bedacht zu nehmen sei, dass bei der Überprüfung der Eignung einer konkreten Person als Sachwalter auch auf Interessen „der übrigen Teilnehmer" Rücksicht zu nehmen sei. Dass die dem Gericht obliegenden Pflichten auch dem Schutz der übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr dienen sollen, zeige sich auch im Zusammenhang mit Paragraph 123, AußStrG, wonach der Wirkungskreis eines Sachwalters im Bestellungsbeschluss ausdrücklich enthalten sein müsse, weil durch die präzise Umschreibung des Wirkungskreises Zweifel ausgeschlossen werden sollten, die bei der Ausübung des Amts des Sachwalters entstehen könnten, und die Grenzen der Handlungsfähigkeit des Behinderten aufgezeigt werden sollten. Fehle der Wirkungskreis im Bestellungsbeschluss, sei dieser mangelhaft. Daraus ergebe sich, dass durch die Bestellung eines Sachwalters sehr wohl der (übrige) Rechtsverkehr betroffen sei und dass auch Dritte in den Schutzzweck der Sachwalterbestellungsbestimmungen einbezogen seien.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen „wem immer" schuldhaft zugefügt haben. Der Ausdruck „wem immer" ist nicht anders zu verstehen als der Ausdruck „jedermann" in § 1295 ABGB. Zu diesem ist es herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass er einschränkend zu verstehen ist. Die Beschränkung der Zahl der zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen Berechtigten erfolgt auf Grund der Lehre vom Schutzzweck der Normen (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Diese stellt ein selbstständiges Abgrenzungskriterium der Schadenersatzhaftung neben der Rechtswidrigkeit und der Kausalität dar. Ohne die eingrenzende Wirkung der Lehre vom Schutzzweck der Normen drohte auch im Amtshaftungsrecht die abzulehnende Uferlosigkeit der Haftpflicht (Schragel aaO, Rz 130 mwN). Auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene verursachten Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfasst werden, da sie gerade diese Schäden verhindern wollte (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 8/18). Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst (Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung [1992], 348).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen „wem immer" schuldhaft zugefügt haben. Der Ausdruck „wem immer" ist nicht anders zu verstehen als der Ausdruck „jedermann" in Paragraph 1295, ABGB. Zu diesem ist es herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass er einschränkend zu verstehen ist. Die Beschränkung der Zahl der zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen Berechtigten erfolgt auf Grund der Lehre vom Schutzzweck der Normen (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Diese stellt ein selbstständiges Abgrenzungskriterium der Schadenersatzhaftung neben der Rechtswidrigkeit und der Kausalität dar. Ohne die eingrenzende Wirkung der Lehre vom Schutzzweck der Normen drohte auch im Amtshaftungsrecht die abzulehnende Uferlosigkeit der Haftpflicht (Schragel aaO, Rz 130 mwN). Auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene verursachten Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm erfasst werden, da sie gerade diese Schäden verhindern wollte (Koziol, Haftpflichtrecht I3, Rz 8/18). Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst (Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung [1992], 348).
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Daher ist nur dieser - und nicht auch ein Dritter - geschützt (1 Ob 37/89). Alleiniges Interesse Dritter, auch der Allgemeinheit, des Staates, der Familie, ist nie ein Grund zur Sachwalterbestellung (Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 § 273 Rz 4). Nach der erklärten Absicht des historischen Gesetzgebers dient das Pflegschaftsverfahren nur dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen (6 Ob 286/05k mwN).Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Daher ist nur dieser - und nicht auch ein Dritter - geschützt (1 Ob 37/89). Alleiniges Interesse Dritter, auch der Allgemeinheit, des Staates, der Familie, ist nie ein Grund zur Sachwalterbestellung (Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 Paragraph 273, Rz 4). Nach der erklärten Absicht des historischen Gesetzgebers dient das Pflegschaftsverfahren nur dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen (6 Ob 286/05k mwN).
Von einem durch die gerichtliche Bestellung des Sachwalters geschaffenen „Vertrauenstatbestand zu Gunsten der übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr" kann keine Rede sein. Insbesondere ist aus dem Wortlaut des § 188 ABGB für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. § 188 Abs 1 ABGB nennt allgemeine Kriterien für die Auswahl des mit der Obsorge Betrauten, nämlich in erster Linie das Kindeswohl, weiters Wünsche des Kindes, der Eltern sowie derjenigen Person, die dem Kind ein Vermögen zugewendet hat. Dass die Auswahl des mit der Obsorge Betrauten im Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs zu erfolgen hätte, ist der genannten Bestimmung gerade nicht zu entnehmen. Auch aus dem Inhalt des Sachwalterbestellungsbeschlusses kann eine Begründung des klägerischen Anspruchs nicht abgeleitet werden, zumal die Betrauung des Sachwalters mit allen Angelegenheiten nichts am Erfordernis der Genehmigung von Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit Vermögensangelegenheiten außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs ändert, worauf im Bestellungsbeschluss nicht gesondert hinzuweisen ist. Eine unvollständige Umschreibung des Wirkungskreises des Sachwalters ist daher nicht gegeben.Von einem durch die gerichtliche Bestellung des Sachwalters geschaffenen „Vertrauenstatbestand zu Gunsten der übrigen Teilnehmer am Rechtsverkehr" kann keine Rede sein. Insbesondere ist aus dem Wortlaut des Paragraph 188, ABGB für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Paragraph 188, Absatz eins, ABGB nennt allgemeine Kriterien für die Auswahl des mit der Obsorge Betrauten, nämlich in erster Linie das Kindeswohl, weiters Wünsche des Kindes, der Eltern sowie derjenigen Person, die dem Kind ein Vermögen zugewendet hat. Dass die Auswahl des mit der Obsorge Betrauten im Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs zu erfolgen hätte, ist der genannten Bestimmung gerade nicht zu entnehmen. Auch aus dem Inhalt des Sachwalterbestellungsbeschlusses kann eine Begründung des klägerischen Anspruchs nicht abgeleitet werden, zumal die Betrauung des Sachwalters mit allen Angelegenheiten nichts am Erfordernis der Genehmigung von Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit Vermögensangelegenheiten außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs ändert, worauf im Bestellungsbeschluss nicht gesondert hinzuweisen ist. Eine unvollständige Umschreibung des Wirkungskreises des Sachwalters ist daher nicht gegeben.
Der erkennende Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Vermögensschäden zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachlässigkeit erleiden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung des Sachwalters. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, erfasst der Schutzzweck dieser Vorschriften nicht die Verhinderung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens des Kreditinstituts aus der Auszahlung der Kreditvaluta auf das Konto des Betroffenen zu Handen des untreuen Sachwalters. Die Haftung der Beklagten ist daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu verneinen.
3. Da sich die Rechtsansichten der Vorinstanzen bezüglich der Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs als zutreffend erweisen, liegen auch keine „sekundären Verfahrensmängel" wegen der unterbliebenen Feststellungen zur Schadenshöhe sowie zur Rechtswidrigkeit und zum Verschulden des Gerichts bei der Bestellung und der Überwachung des Sachwalters vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.