Der dagegen von den Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß auch ein Eventualbegehren mit der Klageeinbringung Gerichtsanhängigkeit und mit Zustellung der Klage Streitanhängigkeit bewirkt (Fasching, LB2 Rz 1133 und 1188; Rechberger in Rechberger, ZPO 659 Rz 10 zu §§ 232 f; 8 Ob 513/85; 3 Ob 630/86; 9 ObA 140/92). Damit ist aber für die Argumentation im Revisionsrekurs, daß das "Fallenlassen" des Eventualbegehrens im Vorprozeß mangels Zustimmung der Beklagten nur mit Anspruchsverzicht möglich gewesen wäre, nichts zu gewinnen:Es trifft zwar zu, daß auch ein Eventualbegehren mit der Klageeinbringung Gerichtsanhängigkeit und mit Zustellung der Klage Streitanhängigkeit bewirkt (Fasching, LB2 Rz 1133 und 1188; Rechberger in Rechberger, ZPO 659 Rz 10 zu Paragraphen 232, f; 8 Ob 513/85; 3 Ob 630/86; 9 ObA 140/92). Damit ist aber für die Argumentation im Revisionsrekurs, daß das "Fallenlassen" des Eventualbegehrens im Vorprozeß mangels Zustimmung der Beklagten nur mit Anspruchsverzicht möglich gewesen wäre, nichts zu gewinnen:
Im "Fallenlassen" eines Teiles eines Begehrens, auch eines Eventualbegehrens, ist nicht eine (teilweise) Rücknahme der Klage sondern eine Einschränkung des Klagebegehrens zu erblicken, wenn danach - wie hier - nur ein reines Minus gegenüber dem ursprünglichen Begehren aufrechterhalten wird (vgl Fasching aaO Rz 1228). Gemäß § 235 Abs 4 ZPO ist die Einschränkung der Klage ausdrücklich von den Klageänderungen und den für sie bestehenden Vorschriften ausgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1984, 686; JBl 1992, 724; WBl 1992, 195) ist die Einschränkung des Klagebegehrens - entgegen einem Teil der Lehre (Rechberger aaO Rz 13 zu §§ 237 f ZPO; Holzhammer, ZPO2, 195; Rechberger-Simotta, ZPO4 Rz 544) - in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Gegners zulässig und nicht als (teilweise) Klagerücknahme aufzufassen (vgl auch Fasching aaO); der Teil des Anspruchs, um den das Begehren eingeschränkt wurde, kann daher neuerlich mit Klage geltend gemacht werden (SZ 17/111; SZ 55/187; NRSp 1988/102). In der Einschränkung der Klage liegt regelmäßig auch ein Verzicht auf den davon betroffenen Anspruch (JBl 1960, 383; EvBl 1970/298; NRSp 1988/102); nur aus der konkreten Begründung, mit der eine Einschränkung erfolgt ist, kann sich in einzelnen Fällen ein Anspruchsverzicht ergeben (SZ 55/187; WBl 1992, 195).Im "Fallenlassen" eines Teiles eines Begehrens, auch eines Eventualbegehrens, ist nicht eine (teilweise) Rücknahme der Klage sondern eine Einschränkung des Klagebegehrens zu erblicken, wenn danach - wie hier - nur ein reines Minus gegenüber dem ursprünglichen Begehren aufrechterhalten wird vergleiche Fasching aaO Rz 1228). Gemäß Paragraph 235, Absatz 4, ZPO ist die Einschränkung der Klage ausdrücklich von den Klageänderungen und den für sie bestehenden Vorschriften ausgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1984, 686; JBl 1992, 724; WBl 1992, 195) ist die Einschränkung des Klagebegehrens - entgegen einem Teil der Lehre (Rechberger aaO Rz 13 zu Paragraphen 237, f ZPO; Holzhammer, ZPO2, 195; Rechberger-Simotta, ZPO4 Rz 544) - in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Gegners zulässig und nicht als (teilweise) Klagerücknahme aufzufassen vergleiche auch Fasching aaO); der Teil des Anspruchs, um den das Begehren eingeschränkt wurde, kann daher neuerlich mit Klage geltend gemacht werden (SZ 17/111; SZ 55/187; NRSp 1988/102). In der Einschränkung der Klage liegt regelmäßig auch ein Verzicht auf den davon betroffenen Anspruch (JBl 1960, 383; EvBl 1970/298; NRSp 1988/102); nur aus der konkreten Begründung, mit der eine Einschränkung erfolgt ist, kann sich in einzelnen Fällen ein Anspruchsverzicht ergeben (SZ 55/187; WBl 1992, 195).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die im Vorprozeß erhobenen Begehren um das (dort zweite) Eventualbegehren eingeschränkt. Einer Zustimmung der Beklagten bedurfte es dazu nicht. Auch ein Verzicht auf den davon betroffenen Teil des Anspruches des Vorprozesses war damit mangels konkreter Anhaltspunkte nicht verbunden. Damit wurde aber das im vorliegenden Verfahren bis dahin bestehende Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit noch vor der Beschlußfassung über die Prozeßeinrede beseitigt. Im Ergebnis zu Recht hat daher das Rekursgericht die von den Beklagten erhobene Einrede der Streitanhängigkeit verworfen.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.