Begründung:
Der Kläger betreibt eine Bäckerei und hat bei der beklagten Partei eine Feuerversicherung zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von S 6,000.000 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen 1984 (AFB 1984), die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung 1971 (ABS 1971), die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen sowie die Klausel Nr X 13 (Untergrenze der Neuwertentschädigung) zugrundegelegt.
Gemäß Art 1 Abs 1 AFB 1984 gewährt der Versicherer Versicherungsschutz “gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion”; als Brand gilt nach Abs 2 “ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verläßt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).Gemäß Artikel eins, Absatz eins, AFB 1984 gewährt der Versicherer Versicherungsschutz “gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion”; als Brand gilt nach Absatz 2, “ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verläßt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn
a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt werden, daß sie (z.B. beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten u.dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rauches oder der Wärme ausgesetzt werden oder daß sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd u.dgl.) fallen oder geworfen werden;
b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (z.B. Sengschäden durch Beleuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glühende Kohlenstücke u.a.m.) oder
c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden.
Geraten jedoch durch die unter lit a und c genannten Ursachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden.”Geraten jedoch durch die unter Litera a und c genannten Ursachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden.”
In der Nacht vom 26. auf den 27. 12. 2000 wurde in der Bäckerei gearbeitet. Gegen 5.00 Uhr morgens bemerkte ein Mitarbeiter des Klägers während der Reinigung der Front des bereits ausgeschalteten Backofens einen beißenden Geruch (und begannen seine Augen zu brennen), aber noch keine Rauchentwicklung. Zur Sicherheit schaltete er den Hauptsicherungsschalter des Backofens aus. Kurz darauf nahm er an der linken Seite des Ofens im Bereich des Dunstabzuges Rauchentwicklung wahr und begann die Seitenverkleidung herunterzureißen, um an einen eventuellen Brandherd zu gelangen. Nach Entfernen der Dämmwolle legte sich die Rauchentwicklung. Beim Entfernen der noch vorhandenen Dämmwolle konnte der Verlauf und die Entwicklung der Hitze anhand der Spuren rekonstruiert werden. Im Nahbereich des ursprünglich am quer verlaufenden Metallsteher montierten rechten Kastens für die Thermostate waren die stärksten “Brandspuren” erkennbar. Je weiter weg verlaufend die Leitungen waren, desto schwächer wurden die “Brandspuren” bzw muss die Hitzeeinwirkung gewesen sein. Der genannte rechte Kasten beinhaltete die elektrischen Kontakte für die Thermostate des Ofens. Im Ofen wird jeweils die mittels Regler eingestellte Temperatur mit diesen Thermostaten gemessen und nötigenfalls die Energiezufuhr ein-und ausgeschaltet. Die Spannung für die Temperaturmessung beträgt maximal 24 Volt. Das Innere des rechten Elektrokastens wies starke Spuren von Hitze auf und ließ dadurch erkennen, dass die Einwirkung von innen nach außen erfolgte. Im Bereich des zweiten (linken) Elektrokastens waren keine derartigen Spuren erkennbar. Weder die Dämmwolle noch die Leitungen oder der Kasten selbst wiesen gröbere “Brandspuren” auf. Beim Entfernen der restlichen Dämmwolle um die Leitungen waren keine Spuren von Hitzeeinwirkungen erkennbar. Auch im Bereich der Thermostate im Inneren des Backofens waren keine Spuren einer Hitzeeinwirkung, wie Veränderung der Farbe des Metalls, sichtbar.
Die erhebenden Gendarmeriebeamten nahmen einen technischen Defekt im Bereich des rechten Elektrokastens (Thermostat des Backofens) an. Spuren oder sonstige Hinweise für eine vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung des Brandes, wie eine Fehlbedienung oä, konnten nicht gefunden werden. Eine diesbezügliche Anzeige wurde vom zuständigen Bezirksanwalt am 2. 4. 2001 gemäß § 90 StPO zurückgelegt.Die erhebenden Gendarmeriebeamten nahmen einen technischen Defekt im Bereich des rechten Elektrokastens (Thermostat des Backofens) an. Spuren oder sonstige Hinweise für eine vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung des Brandes, wie eine Fehlbedienung oä, konnten nicht gefunden werden. Eine diesbezügliche Anzeige wurde vom zuständigen Bezirksanwalt am 2. 4. 2001 gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt.
Der Schaden am Backofen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein Versagen eines Temperaturregelgerätes im Bereich des Schwadenapparates mit damit verbundenem Wärmestau und örtlicher Überhitzung entstanden.
Der beschädigte Elektro-Backofen bestand aus zwei Teilen, nämlich dem Backraum und der Schwadenerzeugung. Der Backraum wiederum bestand aus zusammengeschraubten Blechteilen mit eingeschobenen, einbetonierten Zwischendecken mit seitlich eingeschobenen Widerstandsheizkörpern für Ober- und Unterhitze. Der Wärmebedarf wurde durch elektronische Temperaturfühler und das jeweilige Temperaturregelgerät geregelt. Die elektrischen Anschlüsse befanden sich ca 10 mm von der Befestigung an der Backraumwand entfernt in nicht brennbarer Stopfwolle (Glaswolle). Zwischen der Backwand und der Außenverkleidung war eine ca 30 cm starke, nicht brennbare Isolation angebracht. Alle elektrischen Leitungen waren mit Glasfiberisolationen versehen. Der Schwadenkasten bestand aus einem vom Backofen unabhängigen Blechkasten. Die dafür benötigten drei Heizkörper zur Erwärmung des Schwadenapparates für jede Etage waren seitlich angebracht. Die vier Schwadenapparate waren in einer nicht brennbaren Isolation im sog großen Blechkasten eingebettet. Die elektrischen Anschlüsse wurden nach außen geführt und in einem Verteilerkasten wie beim Backofen eingeführt. Der Raum zwischen Backetage und Boden war komplett mit nicht brennbarer Isolation (Mineral- bzw Glaswolle) ausgefüllt. Durch die Bauweise und insbesondere die verwendeten Isoliermaterialien betrug die Oberflächentemperatur an der Außenverkleidung (normalerweise) nicht mehr als 35 bis 40 °C. Die mit Glasfiber isolierten elektrischen Zuleitungen waren in einem Blechkanal an der Außenverkleidung verlegt, die dort auftretende Temperatur betrug (normalerweise) ca 40 bis 50 °C. Durch die Überhitzung ist es zu einem Glosen und Schwelen sowie Schmelzen des Dämmmaterials im Inneren des Ofens, verbunden mit Rauchentwicklung und stechendem oder beißendem Geruch, gekommen. Bei Glas-, aber auch insbesondere bei Mineralwolle ist ein Weiterschwelen nach dem Abschalten der Wärmezufuhr je nach Anteil des Bindemittels möglich. Es kann aber bei derartigem Schwelen nur zu einer Rauchentwicklung, nicht aber zu einem Brand mit offener Flamme kommen. Lediglich beim Plastikgehäuse des Verteilerkastens kann es kurzfristig zu einer geringen Flammenbildung gekommen sein, die jedoch zu “keinem wesentlichen Schaden” geführt haben konnte. Der Schaden am Gerät ist vielmehr durch das Glosen und Schwelen des Dämmmaterials und der Leitungen eingetreten.
Der beschädigte Backofen war bei einer durchschnittlichen technischen Nutzungsdauer von ca 20 Jahren damals bereits 18 Jahre lang anstandslos in Betrieb; sein Wert betrug im Schadenszeitpunkt S 137.700; eine Reparatur wäre technisch “durchaus möglich” gewesen.
Mit der am 22. 3. 2001 eingebrachten und in der Folge mehrfach eingeschränkten (sowie hinsichtlich des Zinsenbegehrens auch ausgedehnten) Klage begehrte der Kläger zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 24.782,63 samt 4 % Zinsen vom 31. 3. 2001 bis 31. 7. 2002, 10,75 % Zinsen vom 1. 8. bis 31. 12. 2002, 10,2 % Zinsen vom 1. 1. bis 30. 6. 2003 und 9,47 % Zinsen seit 1. 7. 2003.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete im Wesentlichen ein, dass kein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen und somit kein Versicherungsfall vorliege. Mangels Zahlungsverpflichtung und Zahlung einer Nichtschuld behalte sich die beklagte Partei die Rückforderung der unpräjudiziell geleisteten Beträge (von EUR 13.690,11 bzw EUR 10.928,54) ausdrücklich vor.
Die klagende Partei verkündete dem nach dem Schadensfall von der beklagten Partei beauftragten Sachverständigen den Streit, der auf Seiten der beklagten Partei dem Verfahren als Nebenintervenient beitrat.
Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang (wobei der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang von der beklagten Partei erhobene Rekurs vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 159/02m-24 zurückgewiesen worden war) - das Klagebegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der Schaden nicht durch einen Brand im versicherungsrechtlichen Sinne entstanden sei, weil es zu keiner Flammenbildung gekommen sei. Der (nur) durch Schwelen, Glosen und Schmoren zufolge Überhitzung durch den Ausfall des Regelgerätes für die Thermostaten entstandene Schaden sei daher im Rahmen des abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrages nicht gedeckt; aus den geleisteten Teilzahlungen lasse sich kein konstitutives Anerkenntnis ableiten.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht, sondern bloß im Kostenpunkt Folge und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, wonach das Vorliegen eines Brandes im versicherungsrechtlichen Sinne zu verneinen sei, sodass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Deckung habe. Beim Backofen des Klägers sei es weder zu einem Feuer mit lodernden Flammen noch zu einem Glimmbrand (im Sinne der Entscheidung 7 Ob 184/98d) gekommen; auch zu einem Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung habe es am oder im elektrischen Backofen gar nicht kommen können, weil dieser nur mit nicht brennbaren Materialien ausgestattet gewesen sei. “Letztlich” sei der Schaden durch die Energie des elektrischen Stromes entstanden, “weil die Energiezufuhr nach Versagen des Temperaturregelgerätes im Bereich des Schwadenapparates nicht dosiert bzw unterbunden wurde und es dadurch zu einem Wärmestau und einer örtlichen Überhitzung kam”.
Die Klausel Nr 190 des Versicherungsvertrages betreffe nur indirekte Blitzschäden, welche hier ebenfalls nicht in Betracht kämen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, was unter Brand im Sinne der §§ 82, 83 VersVG bzw Art 1 AFB zu verstehen ist und wann somit ein Versicherungsvorfall vorliegt, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege; in der bereits zitierten Entscheidung 7 Ob 184/98d sei diese Frage nur unter dem Blickwinkel eines “Glimmbrandes” beantwortet worden, wobei sich aus dem dortigen Glimmbrand jedenfalls eine Feuersbrunst entwickelt habe, während es im vorliegenden Fall zu gar keinem Feuer gekommen sei; der Frage, wann ein Versicherungsfall im Sinne der AFB vorliege, komme auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, was unter Brand im Sinne der Paragraphen 82, 83, VersVG bzw Artikel eins, AFB zu verstehen ist und wann somit ein Versicherungsvorfall vorliegt, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege; in der bereits zitierten Entscheidung 7 Ob 184/98d sei diese Frage nur unter dem Blickwinkel eines “Glimmbrandes” beantwortet worden, wobei sich aus dem dortigen Glimmbrand jedenfalls eine Feuersbrunst entwickelt habe, während es im vorliegenden Fall zu gar keinem Feuer gekommen sei; der Frage, wann ein Versicherungsfall im Sinne der AFB vorliege, komme auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Sowohl die beklagte Partei als auch deren Nebenintervenientin haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben. In der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird auch ausgeführt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Sowohl die beklagte Partei als auch deren Nebenintervenientin haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben. In der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird auch ausgeführt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.