Rechtssatz RS0118379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118379
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Norm
AFB 1984 Art1
AFB 1984 Art1 Abs1
AFB Art1 Abs2
VersVG §81 ff
VersVG §82
Rechtssatz
Ein Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder-in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen-einzuhegen. In diesem Sinne muss ein Herd daher auch nicht nur allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein
Entscheidungstexte
- 7 Ob 274/03z
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 274/03z
- 7 Ob 67/04k
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 67/04k
Ähnlich; Beisatz: Das (bloße) Ausbreiten von Rauchgas und Ölnebel ohne Brand und/oder Explosion im Sinne einer sich fortpflanzenden Druckwelle oder Kraftäußerung (auch Explosion durch Verpuffung) ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst. (T1)
- 7 Ob 55/04w
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 55/04w
Ähnlich; Beisatz: Überhitzungsbedingtes Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren eines Ofens (hier: Backofen) infolge eines Thermostatdefektes erfüllen ebenso wie ein Brand mit offener Flamme den Begriff der Verbrennung (und damit eines Feuers), handelt es sich doch hiebei - chemisch/naturwissenschaftlich- technisch - um (wenngleich flammenlose) Verbrennungsvorgänge an porösen Festkörpern; Glimmen (und gleichermaßen "Glosen und Schwelen") ist daher trotz fehlender Flamme ein Brand, wenn der Vorgang sich über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte. Ein solches (Schaden-)Feuer fällt daher nicht unter die Ausschlussklausel des Art1 Abs1 litb und litc AFB 1984. (T2)
- 7 Ob 28/19x
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 28/19x
Auch; Beisatz: Der in Art 1.2.1 ABBKF 2010 enthaltene Begriff „Brand“ ist dahin auszulegen, dass es sich um ein Feuer handeln muss, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dies entspricht dem Begriffsverständnis zu § 82 VersVG. (T3)
Beisatz: Die Ionisierung bei einer Überspannung/einem Lichtbogen stellt keinen Verbrennungsvorgang und damit kein Feuer dar. (T4)
- 7 Ob 113/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2024 7 Ob 113/24d
vgl; Beisatz: Hier: Brandbegriff nach Art 1.1.1. AFB 2002. Aufgrund der Platzierung des Ölradiators in ausreichender Entfernung von brennbaren Stoffen und auf nicht brennbarem Untergrund blieb der Brand auf den Ölradiator begrenzt. Die abtropfenden Kunststoffteile wären jedoch in der Lage gewesen, in der Nähe gelagerte brennbare Stoffe in Brand zu setzen. (T5)
Anm: Vgl RS0134918
Schlagworte
Verpuffung und Explosion, Technischer Defekt mit Wärmeentwicklung samt (Schaden-)Feuer, Nachfolgebrand bei Thermostatdefekt, Kabelbrand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118379
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20031203_OGH0002_0070OB00274_03Z0000_002