Die hiegegen vom Kläger erhobene (und auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die hiegegen vom Kläger erhobene (und auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers hatte sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst zweimal - jeweils auch unter breiter Behandlung des hiezu vorliegenden Fachschrifttums - mit der Frage der Auslegung des versicherten Risikos "(Schaden-)Feuer" und "Brand" zu befassen, und zwar in den Entscheidungen 7 Ob 274/03z und 7 Ob 55/04w. Beiden lagen dabei die (insoweit mit der vorliegenden Bedingungslage vergleichbaren) Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB 1984) zugrunde, welche gleichermaßen den Versicherungsschutz nur auf Brand und Explosion einschränken. In der erstgenannten Entscheidung 7 Ob 274/03z war ein "Schadenfeuer" deshalb bejaht worden, weil aus einem stromgesteuerten und ölbeheizten Backofen, bei dem es nach Stromschwankungen im Stromversorgungsnetz während der Wochenendpause in der Nacht zu einem unbeabsichtigten selbständigen Aufheizvorgang gekommen war, indem der Ölbrenner über die elektrische Steuereinheit selbständig eingeschaltet wurde, wodurch es zur Selbstentzündung von im Ofen gelagerten restlichen Backwerk (zum Trocknen mittels Restwärme für Semmelbrösel) kam. Dadurch entstand im Ofen ein Feuer mit Temperaturen von über 600 Grad Celsius, beim Eintreffen der Feuerwehr Flammen bis auf den Plafond loderten. In der zweiten Entscheidung 7 Ob 55/04w wurde der Versicherungsschutz ebenfalls bejaht, weil es beim betroffenen Backofen des dortigen Klägers zu einem Wärmestau samt örtlicher Überhitzung mit Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren des Ofens - wenngleich ohne weiteren Brand mit offener Flammung - gekommen war, weil auch derartige Erscheinungsvorgänge - chemisch/naturwissenschaftlich- technisch - den Begriff der Verbrennung (und damit des Feuers) erfüllen und solche flammenlose Verbrennungsvorgänge (an porösen Festkörpern durch Schwell- oder Klimmbrand) ebenfalls ein Schadenfeuer im Sinne der maßgeblichen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann darstellen, wenn der Vorgang sich (wie im Anlassfall) über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte, zumal - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 184/98d (vers E 1801) ausgeführt hatte - der Begriff Brand keineswegs auf einen solchen mit lodernden Flammen eingeschränkt ist. Zudem wurde wegen des solcherart aufgetretenen "Nachfolgebrandes" die Ausschlussklausel des Art 1 Abs 1 lit c AFB 1984 ("Energie des elektrischen Stromes") verneint, war doch das - wenngleich durch "Wärmestau" am Temperaturregelgerät ausgelöste - Feuer zwar im Bereich einer elektrischen Apparatur entstanden, hatte sich jedoch sodann von dort erst schadensstiftend ausgebreitet (vgl Wussow, Feuerversicherung 165).Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers hatte sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst zweimal - jeweils auch unter breiter Behandlung des hiezu vorliegenden Fachschrifttums - mit der Frage der Auslegung des versicherten Risikos "(Schaden-)Feuer" und "Brand" zu befassen, und zwar in den Entscheidungen 7 Ob 274/03z und 7 Ob 55/04w. Beiden lagen dabei die (insoweit mit der vorliegenden Bedingungslage vergleichbaren) Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB 1984) zugrunde, welche gleichermaßen den Versicherungsschutz nur auf Brand und Explosion einschränken. In der erstgenannten Entscheidung 7 Ob 274/03z war ein "Schadenfeuer" deshalb bejaht worden, weil aus einem stromgesteuerten und ölbeheizten Backofen, bei dem es nach Stromschwankungen im Stromversorgungsnetz während der Wochenendpause in der Nacht zu einem unbeabsichtigten selbständigen Aufheizvorgang gekommen war, indem der Ölbrenner über die elektrische Steuereinheit selbständig eingeschaltet wurde, wodurch es zur Selbstentzündung von im Ofen gelagerten restlichen Backwerk (zum Trocknen mittels Restwärme für Semmelbrösel) kam. Dadurch entstand im Ofen ein Feuer mit Temperaturen von über 600 Grad Celsius, beim Eintreffen der Feuerwehr Flammen bis auf den Plafond loderten. In der zweiten Entscheidung 7 Ob 55/04w wurde der Versicherungsschutz ebenfalls bejaht, weil es beim betroffenen Backofen des dortigen Klägers zu einem Wärmestau samt örtlicher Überhitzung mit Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren des Ofens - wenngleich ohne weiteren Brand mit offener Flammung - gekommen war, weil auch derartige Erscheinungsvorgänge - chemisch/naturwissenschaftlich- technisch - den Begriff der Verbrennung (und damit des Feuers) erfüllen und solche flammenlose Verbrennungsvorgänge (an porösen Festkörpern durch Schwell- oder Klimmbrand) ebenfalls ein Schadenfeuer im Sinne der maßgeblichen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann darstellen, wenn der Vorgang sich (wie im Anlassfall) über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte, zumal - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 184/98d (vers E 1801) ausgeführt hatte - der Begriff Brand keineswegs auf einen solchen mit lodernden Flammen eingeschränkt ist. Zudem wurde wegen des solcherart aufgetretenen "Nachfolgebrandes" die Ausschlussklausel des Artikel eins, Absatz eins, Litera c, AFB 1984 ("Energie des elektrischen Stromes") verneint, war doch das - wenngleich durch "Wärmestau" am Temperaturregelgerät ausgelöste - Feuer zwar im Bereich einer elektrischen Apparatur entstanden, hatte sich jedoch sodann von dort erst schadensstiftend ausgebreitet vergleiche Wussow, Feuerversicherung 165).
Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall schon vom Sachverhalt her ganz wesentlich.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kam es weder zu einer (den geltend gemachten Schaden verursachenden) Explosion im Sinne einer "sich fortpflanzenden Druckwelle oder Kraftäußerung" noch zu einem Brand im Sinne eines "sich bestimmungswidrig ausbreitenden Feuers". Für die Tatsachen, aus denen der anspruchsbegründende Versicherungsfall abzuleiten ist, trifft jedoch (ausschließlich) den Versicherungsnehmer die Beweispflicht (RIS-Justiz RS0080003, RS0043438, RS0043563; 7 Ob 78/02z uva). Demgemäß schlagen auch die weiteren Negativfeststellungen des Erstgerichtes zum "genauen Grund für die mangelhafte Verbrennung des Öls" zu Lasten des Klägers aus. Da weiters feststeht, dass keine Explosion im zuvor wiedergegebenen Sinn stattgefunden hat, hat der Versicherungsnehmer nicht die für die Leistungspflicht der beklagten Versicherung maßgeblichen Umstände unter Beweis gestellt (vgl hiezu ausführlich Martin, SVR3 484 ff), sodass insoweit auch Explosion in Form einer Verpuffung (hiezu nochmals Martin, aaO 485 Rn 7) - feststellungskonform - ausscheidet. Das Berufungsgericht hat die vom Revisionswerber behaupteten Feststellungen des Erstgerichtes ausdrücklich als unbedenklich übernommen (S 7 der Berufungsentscheidung = AS 137); die hiegegen (auch als Mangelhaftigkeit) monierenden Ausführungen im Rechtsmittel erweisen sich als beim Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503), wobei daraus abgeleitete Verfahrensmängel bereits vom Berufungsgericht verneint wurden und demgemäß nicht mehr mit Erfolg in dritter Instanz erneut releviert werden können (RIS-Justiz RS0106371; Kodek, aaO). Insoweit liegen auch keine eine ausreichende rechtliche Beurteilung nicht gewährleistenden Feststellungsmängel vor. Das (bloße) Ausbreiten von Rauchgas und Ölnebel ohne Brand und/oder Explosion ist damit nicht vom Versicherungsschutz erfasst.Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kam es weder zu einer (den geltend gemachten Schaden verursachenden) Explosion im Sinne einer "sich fortpflanzenden Druckwelle oder Kraftäußerung" noch zu einem Brand im Sinne eines "sich bestimmungswidrig ausbreitenden Feuers". Für die Tatsachen, aus denen der anspruchsbegründende Versicherungsfall abzuleiten ist, trifft jedoch (ausschließlich) den Versicherungsnehmer die Beweispflicht (RIS-Justiz RS0080003, RS0043438, RS0043563; 7 Ob 78/02z uva). Demgemäß schlagen auch die weiteren Negativfeststellungen des Erstgerichtes zum "genauen Grund für die mangelhafte Verbrennung des Öls" zu Lasten des Klägers aus. Da weiters feststeht, dass keine Explosion im zuvor wiedergegebenen Sinn stattgefunden hat, hat der Versicherungsnehmer nicht die für die Leistungspflicht der beklagten Versicherung maßgeblichen Umstände unter Beweis gestellt vergleiche hiezu ausführlich Martin, SVR3 484 ff), sodass insoweit auch Explosion in Form einer Verpuffung (hiezu nochmals Martin, aaO 485 Rn 7) - feststellungskonform - ausscheidet. Das Berufungsgericht hat die vom Revisionswerber behaupteten Feststellungen des Erstgerichtes ausdrücklich als unbedenklich übernommen (S 7 der Berufungsentscheidung = AS 137); die hiegegen (auch als Mangelhaftigkeit) monierenden Ausführungen im Rechtsmittel erweisen sich als beim Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,), wobei daraus abgeleitete Verfahrensmängel bereits vom Berufungsgericht verneint wurden und demgemäß nicht mehr mit Erfolg in dritter Instanz erneut releviert werden können (RIS-Justiz RS0106371; Kodek, aaO). Insoweit liegen auch keine eine ausreichende rechtliche Beurteilung nicht gewährleistenden Feststellungsmängel vor. Das (bloße) Ausbreiten von Rauchgas und Ölnebel ohne Brand und/oder Explosion ist damit nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision damit nach den aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision damit nach den aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.
Da an die beklagte Partei keine Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung erging, war ihr darin enthaltenes Kostenersatzbegehren abzuweisen.