Der außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin ist zulässig, weil die Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen der Patient nach der erstgerichtlichen Entscheidung aber vor der Entscheidung der zweiten Instanz bereits gemäß § 32 UbG aus der Anstaltspflege entlassen wurde, auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abstellt und auf den durch die Entlassung dokumentierten Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen nicht Bedacht nimmt. Es liegt jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vor, ob und inwieweit Neuerungen, die für die weitere Unterbringung eines sich noch in Anstaltspflege befindlichen Patienten sprechen, von der zweiten Instanz zu berücksichtigen sind.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin ist zulässig, weil die Rechtsprechung in jenen Fällen, in denen der Patient nach der erstgerichtlichen Entscheidung aber vor der Entscheidung der zweiten Instanz bereits gemäß Paragraph 32, UbG aus der Anstaltspflege entlassen wurde, auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abstellt und auf den durch die Entlassung dokumentierten Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen nicht Bedacht nimmt. Es liegt jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vor, ob und inwieweit Neuerungen, die für die weitere Unterbringung eines sich noch in Anstaltspflege befindlichen Patienten sprechen, von der zweiten Instanz zu berücksichtigen sind.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Ansicht Kopecki's (UbG, Rz 485), daß das Rekursgericht bei nachträglichen Änderungen des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Rekursentscheidung abzustellen hat, ist zuzustimmen. Die schon bisher von der Rechtsprechung zu § 10 AußStrG vertretene Ansicht, daß auf nova producta bei Entscheidungen Bedacht zu nehmen ist, bei denen im Interesse des Kindes oder von Pflegebefohlenen geänderten Verhältnissen ehestens Rechnung getragen werden soll (EFSlg 47.073, 47.079; JBl 1961, 232; EvBl 1965/133; 3 Ob 577/89, 8 Ob 511/90), ist wegen gleichartiger Interessenlage auch im Unterbringungsverfahren gerechtfertigt.Der Ansicht Kopecki's (UbG, Rz 485), daß das Rekursgericht bei nachträglichen Änderungen des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Rekursentscheidung abzustellen hat, ist zuzustimmen. Die schon bisher von der Rechtsprechung zu Paragraph 10, AußStrG vertretene Ansicht, daß auf nova producta bei Entscheidungen Bedacht zu nehmen ist, bei denen im Interesse des Kindes oder von Pflegebefohlenen geänderten Verhältnissen ehestens Rechnung getragen werden soll (EFSlg 47.073, 47.079; JBl 1961, 232; EvBl 1965/133; 3 Ob 577/89, 8 Ob 511/90), ist wegen gleichartiger Interessenlage auch im Unterbringungsverfahren gerechtfertigt.
Während in jenen Fällen, in denen die Unterbringung bereits aufgehoben wurde, nur eine retrospektive Beurteilung der Berechtigung der Unterbringung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in Betracht kommt, stellt sich die Frage anders, wenn der Patient im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch untergebracht ist. Gelangt das Rekursgericht zur Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung vorhanden waren, nun aber nicht mehr gegeben sind, kann nur eine auf den letzteren Zeitpunkt abgestellte Entscheidung des Rekursgerichtes das Ziel des Gesetzes erreichen, die Unterbringung möglichst umgehend bei Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben. Aber auch im umgekehrten Fall wird nur eine auf letzteren Zeitpunkt abstellende Entscheidung des Rekursgerichtes den Intentionen des Gesetzes gerecht, daß möglichst rasch eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung ergehen soll, wenn der Patient untergebracht ist. Würde das Rekursgericht seinen Ausspruch darauf beschränken, daß die Unterbringung im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung nicht zulässig gewesen sei, könnte der Anordnung des Unterbringungsgesetzes über die Erstanhörung und die kurzen Fristen, die dem Gericht zur Entscheidung zur Verfügung stehen, nicht Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Fall kommt dazu, daß die Änderung des Sachverhaltes zwischen der Entscheidung des Erstgerichtes und jener des Gerichtes zweiter Instanz lediglich darin liegt, daß der Patient am 4., 10. und 14.3.1993 - trotz Anstaltsbetreuung - weitere raptusartige Anfälle erlitt. Diesen Umstand konnte die am 25.2.1993 getroffene Entscheidung des Erstgerichtes naturgemäß nicht in seine Erwägungen über die weitere Zulässigkeit der Unterbringung einbeziehen. Das Erstgericht mußte seine Prognose im Sinn des § 3 UbG ohne Kenntnis dieser Entwicklung stellen. Es kann aber auf Grund der Feststellungen des Rekursgerichtes nicht zweifelhaft sein, daß die schwere psychische Erkrankung des Patienten, die ihn zumindest zeitweise außer Stande setzt, der Selbstgefährdung und Gefährdung seiner Mutter durch medikamentöse Eigenversorgung entgegenzuwirken, bereits im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung und nicht erst im Zeitpunkt der Beschlußfassung zweiter Instanz vorlag.Im vorliegenden Fall kommt dazu, daß die Änderung des Sachverhaltes zwischen der Entscheidung des Erstgerichtes und jener des Gerichtes zweiter Instanz lediglich darin liegt, daß der Patient am 4., 10. und 14.3.1993 - trotz Anstaltsbetreuung - weitere raptusartige Anfälle erlitt. Diesen Umstand konnte die am 25.2.1993 getroffene Entscheidung des Erstgerichtes naturgemäß nicht in seine Erwägungen über die weitere Zulässigkeit der Unterbringung einbeziehen. Das Erstgericht mußte seine Prognose im Sinn des Paragraph 3, UbG ohne Kenntnis dieser Entwicklung stellen. Es kann aber auf Grund der Feststellungen des Rekursgerichtes nicht zweifelhaft sein, daß die schwere psychische Erkrankung des Patienten, die ihn zumindest zeitweise außer Stande setzt, der Selbstgefährdung und Gefährdung seiner Mutter durch medikamentöse Eigenversorgung entgegenzuwirken, bereits im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung und nicht erst im Zeitpunkt der Beschlußfassung zweiter Instanz vorlag.
Die Frage, ob die Mutter des Patienten willens und überhaupt in der Lage war, ihn schon bald nach seiner Einlieferung wieder bei sich aufzunehmen und entsprechend zu betreuen, stellte sich jedenfalls nicht erst während des Rekursverfahrens. Der Anstaltsleiter wies auf dieses Problem sowohl bei der Erstanhörung als auch in der gemäß § 22 UbG durchgeführten Verhandlung hin. Die auf Grund ergänzender Erhebungen des Rekursgerichtes getroffene Feststellung, die Mutter sei (erst) ab 29.3.1993 bereit, ihren Sohn wieder nach Hause zu nehmen, stellt sich damit als notwendige Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen, nicht aber als eine nachträglich eingetretene Veränderung der entscheidungswesentlichen Prämissen dar.Die Frage, ob die Mutter des Patienten willens und überhaupt in der Lage war, ihn schon bald nach seiner Einlieferung wieder bei sich aufzunehmen und entsprechend zu betreuen, stellte sich jedenfalls nicht erst während des Rekursverfahrens. Der Anstaltsleiter wies auf dieses Problem sowohl bei der Erstanhörung als auch in der gemäß Paragraph 22, UbG durchgeführten Verhandlung hin. Die auf Grund ergänzender Erhebungen des Rekursgerichtes getroffene Feststellung, die Mutter sei (erst) ab 29.3.1993 bereit, ihren Sohn wieder nach Hause zu nehmen, stellt sich damit als notwendige Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen, nicht aber als eine nachträglich eingetretene Veränderung der entscheidungswesentlichen Prämissen dar.
Warum eine Prognose des Erstgerichtes, die auf unvollständiger Sachverhaltsgrundlage beruhte und zudem durch nachfolgende Ereignisse widerlegt wurde, vom Rekursgericht nicht revidiert werden sollte, ist nicht einsichtig. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs liegt hier nicht der Fall vor, daß die Voraussetzungen der Unterbringung im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung nicht vorhanden oder weggefallen und erst im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz aufgetreten oder wieder aufgetreten sind. Es ist auch nicht richtig, daß das Rekursgericht davon ausgegangen ist, daß im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung keine Selbstgefährdung mehr bestanden habe. Das Rekursgericht wies zwar darauf hin, daß die Gefährdung durch die Unterbringung beseitigt worden sei. Wie sich jedoch aus den weiteren Ausführungen ergibt, war dieser Zustand - auch zur Zeit der erstgerichtlichen Entscheidung - nur durch die Unterbringung in der Anstalt zu erreichen, wo eine optimale medikamentöse Einstellung und die Möglichkeit bestand, den Patienten bei Auftreten von Affekt- und Impulsausbrüchen sofort akut zu versorgen. Das Problem, wie vorzugehen ist, wenn die Unterbringungsvoraussetzungen überhaupt erst nach der erstgerichtlichen Entscheidung auftreten, stellt sich somit hier nicht.
Daß das Rekursgericht selbst für eine möglichst umfassende Sachverhaltsgrundlage Sorge zu tragen und somit seine Entscheidung auf Grund des letzten Wissensstandes zu fällen hat, ergibt sich aus der Bestimmung des § 29 Abs 2 UbG, wonach es das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen hat, sofern es dies für erforderlich hält. Die Bedachtnahme des Rekursgerichtes auf die nach der erstgerichtlichen Beschlußfassung aufgetretenen Symptome, die massiv auf die - vom Erstgericht verneinte - ernstliche Selbstgefährdung des Patienten außerhalb der Anstalt hinwiesen, trägt auch dem besonderen Schutzgedanken des UbG Rechnung, der in § 1 UbG dem Gesetzeswerk vorangestellt ist.Daß das Rekursgericht selbst für eine möglichst umfassende Sachverhaltsgrundlage Sorge zu tragen und somit seine Entscheidung auf Grund des letzten Wissensstandes zu fällen hat, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, UbG, wonach es das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen hat, sofern es dies für erforderlich hält. Die Bedachtnahme des Rekursgerichtes auf die nach der erstgerichtlichen Beschlußfassung aufgetretenen Symptome, die massiv auf die - vom Erstgericht verneinte - ernstliche Selbstgefährdung des Patienten außerhalb der Anstalt hinwiesen, trägt auch dem besonderen Schutzgedanken des UbG Rechnung, der in Paragraph eins, UbG dem Gesetzeswerk vorangestellt ist.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.