Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes, der allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, mit der Maßgabe, daß es die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen von 6.000 S auch ziffernmäßig anführte. Das Berufungsgericht begründete nicht, warum es in seine Entscheidung keinen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO aufgenommen hat. Ansprüche auf Leistung des Unterhalts in Geld sind Geldansprüche, für die eine Bewertung gemäß § 500 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Die Berechnung des Streitwertes hat nach § 58 Abs. 1 JN zu erfolgen, auf den § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO verweist. Da die dreifache Jahresleistung des zuerkannten Unterhaltsanspruches (je 2.500 S für die 10 Schulmonate und je 1.000 S für die zwei Ferienmonate) 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig. Daher hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Urteiles des Erstgerichtes, der allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, mit der Maßgabe, daß es die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen von 6.000 S auch ziffernmäßig anführte. Das Berufungsgericht begründete nicht, warum es in seine Entscheidung keinen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aufgenommen hat. Ansprüche auf Leistung des Unterhalts in Geld sind Geldansprüche, für die eine Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht in Betracht kommt. Die Berechnung des Streitwertes hat nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu erfolgen, auf den Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO verweist. Da die dreifache Jahresleistung des zuerkannten Unterhaltsanspruches (je 2.500 S für die 10 Schulmonate und je 1.000 S für die zwei Ferienmonate) 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig. Daher hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.
Im Falle eines Ausspruches, daß die Revision nicht zulässig sei, bedarf es keiner Verbesserung der Revision, weil der Beklagte darin ungeachtet des Fehlens des Ausspruches nach § 500 Abs. 3 ZPO bereits Ausführungen im Sinn des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO aufgenommen hat.Im Falle eines Ausspruches, daß die Revision nicht zulässig sei, bedarf es keiner Verbesserung der Revision, weil der Beklagte darin ungeachtet des Fehlens des Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO bereits Ausführungen im Sinn des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aufgenommen hat.