Der beklagte Haftpflichtversicherer hält in seinem Rechtsmittel zunächst fest, dass sich das Verfahren auf die einzige Rechtsfrage reduziere, ob die Klägerin im vorliegenden Prozess „(neuerlich) berechtigt" sei, ihre Schadenersatzansprüche aus den Versicherungsverhältnissen der Streitteile im vollen Umfang ungekürzt geltend zu machen oder ob sie sich das Ergebnis des Vorverfahrens, in welchem das Vorliegen eines Deckungskonkurses mit einer Quotenkürzung um 12,71 % und einem jährlichen Maximalanspruch der Klägerin von EUR 8.356,88 rechtskräftig festgestellt worden sei, (im Sinn einer Bindungswirkung) „anrechnen" lassen müsse. Zu den §§ 155 und 156 VersVG liege „kaum" Judikatur vor; insbesondere bestehe keine Rechtsprechung zu den Fragen, inwieweit ein rechtskräftig festgestellter Deckungssummenkonkurs samt Verteilungsplan und Quotenkürzung Wirkung auf Folgeprozesse der Gläubiger entfalte oder in welchem Umfang Gläubiger in der Folge berechtigt seien, das Vorliegen eines Deckungskonkurses zu bestreiten und wen in einem derartigen Fall die Beweislast dafür treffe, dass bereits rechtskräftig festgestellte Quoten nicht mehr wirksam seien. Zweck und Handhabung der Bestimmungen der §§ 155 ff VersVG hätten die Vorinstanzen zwar grundsätzlich richtig erkannt; „absolut unrichtig" seien jedoch die Überlegungen „im Rahmen des Tatsachenvorbringens der klagenden Partei" (betreffend die Frage, ob [behauptete] Abweichungen der tatsächlichen Folgeansprüche von prognostizierten „Zukunftsentwicklungen" im Verteilungsplan immer dazu führten, dass die Frage des Vorliegens eines Deckungskonkurses neu zu überprüfen sei). Insbesondere hätten die Vorinstanzen die Bindungswirkung der im Vorprozess als Hauptfrage (Vorliegen eines Summenkonkurses) rechtskräftig entschiedenen Vorfrage unberücksichtigt gelassen. Insoweit beruft sich die Beklagte in ihren weiteren Rechtsmittelausführungen auf die Intentionen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der „Rentenkürzung" nach den §§ 155 ff VersVG, denen es widerspreche, könnte sich die klagende Gläubigerin des beklagten Kfz-Haftpflichtversicherers durch gezielte Betreibung ihrer Ansprüche (jeweils nur für kurze Zeitabschnitte) die Möglichkeit offen halten, immer wieder den „Einwand der ausreichenden Versicherungssumme" zu erheben, damit einen bereits vorliegenden Verteilungsplan „auszuhöhlen" und eine Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern zu erreichen.Der beklagte Haftpflichtversicherer hält in seinem Rechtsmittel zunächst fest, dass sich das Verfahren auf die einzige Rechtsfrage reduziere, ob die Klägerin im vorliegenden Prozess „(neuerlich) berechtigt" sei, ihre Schadenersatzansprüche aus den Versicherungsverhältnissen der Streitteile im vollen Umfang ungekürzt geltend zu machen oder ob sie sich das Ergebnis des Vorverfahrens, in welchem das Vorliegen eines Deckungskonkurses mit einer Quotenkürzung um 12,71 % und einem jährlichen Maximalanspruch der Klägerin von EUR 8.356,88 rechtskräftig festgestellt worden sei, (im Sinn einer Bindungswirkung) „anrechnen" lassen müsse. Zu den Paragraphen 155 und 156 VersVG liege „kaum" Judikatur vor; insbesondere bestehe keine Rechtsprechung zu den Fragen, inwieweit ein rechtskräftig festgestellter Deckungssummenkonkurs samt Verteilungsplan und Quotenkürzung Wirkung auf Folgeprozesse der Gläubiger entfalte oder in welchem Umfang Gläubiger in der Folge berechtigt seien, das Vorliegen eines Deckungskonkurses zu bestreiten und wen in einem derartigen Fall die Beweislast dafür treffe, dass bereits rechtskräftig festgestellte Quoten nicht mehr wirksam seien. Zweck und Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 155, ff VersVG hätten die Vorinstanzen zwar grundsätzlich richtig erkannt; „absolut unrichtig" seien jedoch die Überlegungen „im Rahmen des Tatsachenvorbringens der klagenden Partei" (betreffend die Frage, ob [behauptete] Abweichungen der tatsächlichen Folgeansprüche von prognostizierten „Zukunftsentwicklungen" im Verteilungsplan immer dazu führten, dass die Frage des Vorliegens eines Deckungskonkurses neu zu überprüfen sei). Insbesondere hätten die Vorinstanzen die Bindungswirkung der im Vorprozess als Hauptfrage (Vorliegen eines Summenkonkurses) rechtskräftig entschiedenen Vorfrage unberücksichtigt gelassen. Insoweit beruft sich die Beklagte in ihren weiteren Rechtsmittelausführungen auf die Intentionen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der „Rentenkürzung" nach den Paragraphen 155, ff VersVG, denen es widerspreche, könnte sich die klagende Gläubigerin des beklagten Kfz-Haftpflichtversicherers durch gezielte Betreibung ihrer Ansprüche (jeweils nur für kurze Zeitabschnitte) die Möglichkeit offen halten, immer wieder den „Einwand der ausreichenden Versicherungssumme" zu erheben, damit einen bereits vorliegenden Verteilungsplan „auszuhöhlen" und eine Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern zu erreichen.
Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, dass nur die Regressansprüche für den Zeitraum vom 1. 1. 2000 bis 31. 10. 2001 Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen seien. Unter Verwertung eines beigeschafften Sachverständigengutachtens sei für diesen Anspruchszeitraum festgestellt worden, dass ein Versicherungssummenkonkurs vorliege und die Klageforderung nur quotenmäßig zu befriedigen sei. Eine über den Anspruchszeitraum hinausreichende Schadensverlaufsprognose sei weder Verfahrensgegenstand gewesen noch seien solche Feststellungen getroffen worden. Mangels Identität der Streitgegenstände der beiden Verfahren könne keine Bindungs- oder Rechtskraftwirkung für das Folgeverfahren bestehen. Für den vorliegenden Prozess könnten die Beweisergebnisse und Feststellungen über das Vorliegen eines Deckungssummenkonkurses zu einem anderen Anspruchszeitraum nicht herangezogen werden. Bei geändertem Schadensverlauf sei vielmehr eine allfällige Kürzungsquote neu zu ermitteln. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzeslage. Aus den allgemeinen Beweislastverteilungsregeln ergebe sich, dass der zahlungspflichtige Versicherer die Aufteilung vorzunehmen habe, da auch nur er dazu in der Lage sei.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen:
Bei der Behandlung der von der Beklagten allein behaupteten mangelnden Deckung der Ansprüche der Klägerin ist vorerst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klageanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten muss, was durch die Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplans geschehen kann, dessen Überprüfung dem Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik, ohne größere Schwierigkeit möglich sein wird (2 Ob 46/87 = ZVR 1988/108 = VersR 1988, 1144). Aus der Bestimmung über die verhältnismäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG folgt, dass der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muss, welche Ansprüche außer dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden (RIS-Justiz RS0037519; SZ 50/79; 2 Ob 46/87).Bei der Behandlung der von der Beklagten allein behaupteten mangelnden Deckung der Ansprüche der Klägerin ist vorerst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klageanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten muss, was durch die Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplans geschehen kann, dessen Überprüfung dem Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik, ohne größere Schwierigkeit möglich sein wird (2 Ob 46/87 = ZVR 1988/108 = VersR 1988, 1144). Aus der Bestimmung über die verhältnismäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG folgt, dass der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muss, welche Ansprüche außer dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden (RIS-Justiz RS0037519; SZ 50/79; 2 Ob 46/87).
Soweit sich die Beklagte auf die Grundsätze der Rentenkürzung nach § 155 VersVG beruft, ist hingegen Folgendes voranzustellen:Soweit sich die Beklagte auf die Grundsätze der Rentenkürzung nach Paragraph 155, VersVG beruft, ist hingegen Folgendes voranzustellen:
Gemäß § 155 Abs 1 VersVG kann der Versicherungsnehmer, der dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, so könnte bei einer Rente der Fall eintreten, dass der Versicherer für die volle Rente solange Deckung gewähren müsste, bis die Versicherungssumme erschöpft ist. Der Gesetzgeber hat im § 155 Abs 1 VersVG jedoch eine andere Regelung getroffen, um die Versorgung des geschädigten Dritten zu gewährleisten: Es ist versicherungsmathematisch die Rente festzustellen, deren Kapitalwert der in Betracht kommenden Versicherungssumme entspricht. Diese herabgesetzte Rente ist auch dann zu leisten, wenn die Versicherungssumme erschöpft ist. Dadurch will das Gesetz verhindern, dass ein Fall eintritt, in welchem für die Rente überhaupt keine versicherungsmäßige Deckung besteht (RIS-Justiz RS0080716; zuletzt 2 Ob 84/04y mwN; Voit/Knappmann in Prölss/Martin27 § 155 VVG Rz 2). Um der Vorschrift des § 155 Abs 1 VersVG zu entsprechen, darf die Rente also nur in betraglicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht gekürzt werden (SZ 50/79; RIS-Justiz RS0080737). Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass der Dritte die ihm zuerkannte Rente in jedem Fall wenigstens teilweise erhält; andererseits wird vermieden, dass der sorglose Versicherungsnehmer, der keine Rücklagen gebildet hat, finanziell ruiniert wird (Baumann in Berliner Kommentar zum dVVG und öVersVG § 155 Rz 4). Unter einer „Rente" im Sinne dieser Bestimmung ist eine periodische Leistung zu verstehen, die weder Teilabtragung eines Kapitals (in Raten) noch Nebenleistung zu einer Kapitalschuld (Zinsen) ist, neben der also eine Kapitalschuld überhaupt nicht besteht (SZ 51/63; RIS-Justiz RS0058400; Kunst, Der Kapital- und Rentenschaden in der Haftpflicht und Haftpflichtversicherung, ZVR 1978, 65). Die Lehre (Kunst aaO FN 5) stellt zusätzlich auf die Ungewissheit der Dauer der Verpflichtung zur Rentenleistung („aleatorischer Charakter") ab. Hingegen läge keine „Rentenverpflichtung" im Sinne des § 155 VersVG vor, wenn ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft wird (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung17 § 10 AKB Rz 121;Gemäß Paragraph 155, Absatz eins, VersVG kann der Versicherungsnehmer, der dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, so könnte bei einer Rente der Fall eintreten, dass der Versicherer für die volle Rente solange Deckung gewähren müsste, bis die Versicherungssumme erschöpft ist. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 155, Absatz eins, VersVG jedoch eine andere Regelung getroffen, um die Versorgung des geschädigten Dritten zu gewährleisten: Es ist versicherungsmathematisch die Rente festzustellen, deren Kapitalwert der in Betracht kommenden Versicherungssumme entspricht. Diese herabgesetzte Rente ist auch dann zu leisten, wenn die Versicherungssumme erschöpft ist. Dadurch will das Gesetz verhindern, dass ein Fall eintritt, in welchem für die Rente überhaupt keine versicherungsmäßige Deckung besteht (RIS-Justiz RS0080716; zuletzt 2 Ob 84/04y mwN; Voit/Knappmann in Prölss/Martin27 Paragraph 155, VVG Rz 2). Um der Vorschrift des Paragraph 155, Absatz eins, VersVG zu entsprechen, darf die Rente also nur in betraglicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht gekürzt werden (SZ 50/79; RIS-Justiz RS0080737). Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass der Dritte die ihm zuerkannte Rente in jedem Fall wenigstens teilweise erhält; andererseits wird vermieden, dass der sorglose Versicherungsnehmer, der keine Rücklagen gebildet hat, finanziell ruiniert wird (Baumann in Berliner Kommentar zum dVVG und öVersVG Paragraph 155, Rz 4). Unter einer „Rente" im Sinne dieser Bestimmung ist eine periodische Leistung zu verstehen, die weder Teilabtragung eines Kapitals (in Raten) noch Nebenleistung zu einer Kapitalschuld (Zinsen) ist, neben der also eine Kapitalschuld überhaupt nicht besteht (SZ 51/63; RIS-Justiz RS0058400; Kunst, Der Kapital- und Rentenschaden in der Haftpflicht und Haftpflichtversicherung, ZVR 1978, 65). Die Lehre (Kunst aaO FN 5) stellt zusätzlich auf die Ungewissheit der Dauer der Verpflichtung zur Rentenleistung („aleatorischer Charakter") ab. Hingegen läge keine „Rentenverpflichtung" im Sinne des Paragraph 155, VersVG vor, wenn ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft wird (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung17 Paragraph 10, AKB Rz 121;
Späte, Haftpflichtversicherung § 3 AHB Rz 75; RIS-Justiz RS0058435;Späte, Haftpflichtversicherung Paragraph 3, AHB Rz 75; RIS-Justiz RS0058435;
zu allem: 2 Ob 84/04y). Das Kürzungsverfahren nach § 155 Abs 1 VersVG stellt sich im Hinblick auf die langfristig wirkende Berechnung notwendig als in gewissem Sinne spekulativ dar (Baumann aaO § 155 Rz 4). So muss sich der schadenersatzpflichtige Versicherungsnehmer an der Rentenzahlung beteiligen, obwohl der Rentenberechtigte früher sterben kann und die Deckungssumme dann noch nicht erschöpft ist. Andererseits hat der Versicherer anteilig weiterzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte länger lebt als berechnet und die Versicherungssumme längst ausgeschöpft ist.zu allem: 2 Ob 84/04y). Das Kürzungsverfahren nach Paragraph 155, Absatz eins, VersVG stellt sich im Hinblick auf die langfristig wirkende Berechnung notwendig als in gewissem Sinne spekulativ dar (Baumann aaO Paragraph 155, Rz 4). So muss sich der schadenersatzpflichtige Versicherungsnehmer an der Rentenzahlung beteiligen, obwohl der Rentenberechtigte früher sterben kann und die Deckungssumme dann noch nicht erschöpft ist. Andererseits hat der Versicherer anteilig weiterzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte länger lebt als berechnet und die Versicherungssumme längst ausgeschöpft ist.
Für den Standpunkt der Beklagten ist daraus aber nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass hier gar keine Rentenleistung nach § 155 Abs 1 VersVG begehrt wird, kann die dem Klageanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung nicht aus, nämlich (nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) ohnehin nur im jeweiligen Schadenersatzprozess erhoben und in einem späteren Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klagsanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, muss diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann (RIS-Justiz RS0065841 [T5]). Eine spätere Überprüfung - insbesondere im Exekutionsverfahren, etwa aufgrund einer Feststellungs- oder einer Oppositionsklage - ist nicht möglich (RIS-Justiz RS0065841 [T1, T7, T8; zuletzt 2 Ob 84/04y mwN). Dabei handelt es sich um eine Folge der (materiellen) Rechtskraft der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung, die auch Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch präkludiert (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² § 411 ZPO Rz 91; 2 Ob 84/04y).Für den Standpunkt der Beklagten ist daraus aber nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass hier gar keine Rentenleistung nach Paragraph 155, Absatz eins, VersVG begehrt wird, kann die dem Klageanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung nicht aus, nämlich (nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) ohnehin nur im jeweiligen Schadenersatzprozess erhoben und in einem späteren Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klagsanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, muss diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann (RIS-Justiz RS0065841 [T5]). Eine spätere Überprüfung - insbesondere im Exekutionsverfahren, etwa aufgrund einer Feststellungs- oder einer Oppositionsklage - ist nicht möglich (RIS-Justiz RS0065841 [T1, T7, T8; zuletzt 2 Ob 84/04y mwN). Dabei handelt es sich um eine Folge der (materiellen) Rechtskraft der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung, die auch Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch präkludiert (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² Paragraph 411, ZPO Rz 91; 2 Ob 84/04y).
Auch zur Frage, was gilt, wenn das Vorverfahren - wie hier - nur ein Begehren für einen bestimmten Zeitraum betraf, hat der Oberste Gerichtshof bereits (Entscheidung vom 20. 2. 2006, 2 Ob 84/04y) Stellung genommen und dazu Folgendes ausgesprochen:
„Der Grundsatz, wonach der Einwand, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung nicht aus, nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren Verfahren geprüft werden kann, gilt aber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben (§ 510 Abs 3 ZPO) - nur dann, wenn Gegenstand des Vorverfahrens überhaupt ein Rentenbegehren bildete. Die Rechtskraft des Vorprozesses kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht weiter reichen als der den Gegenstand des Vorprozesses bildende Anspruch (vgl nur Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² § 411 ZPO Rz 40). Gegenstand des [Vor-]Verfahrens ... war aber lediglich ein Begehren für einen genau bestimmten Zeitraum. Wenn die beklagte Partei in diesem Verfahren den Einwand der mangelnden Deckung unterließ, kann dies jedenfalls der Erhebung dieses Einwands in einem anderen Verfahren mit anderem Streitgegenstand und überdies anderen Klägern nicht entgegenstehen."„Der Grundsatz, wonach der Einwand, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung nicht aus, nur im jeweiligen Schadenersatzprozess und nicht in einem späteren Verfahren geprüft werden kann, gilt aber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - nur dann, wenn Gegenstand des Vorverfahrens überhaupt ein Rentenbegehren bildete. Die Rechtskraft des Vorprozesses kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht weiter reichen als der den Gegenstand des Vorprozesses bildende Anspruch vergleiche nur Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² Paragraph 411, ZPO Rz 40). Gegenstand des [Vor-]Verfahrens ... war aber lediglich ein Begehren für einen genau bestimmten Zeitraum. Wenn die beklagte Partei in diesem Verfahren den Einwand der mangelnden Deckung unterließ, kann dies jedenfalls der Erhebung dieses Einwands in einem anderen Verfahren mit anderem Streitgegenstand und überdies anderen Klägern nicht entgegenstehen."
Es liegt auf der Hand, dass im hier zu beurteilenden (umgekehrten) Fall nichts anderes gelten kann. Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist daher aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
Auch im Vorprozess, in dem der Deckungskonkurs festgestellt wurde, war das Begehren nur auf einen genau bestimmten Zeitraum, also - wie die Revision selbst erkennt - auf einen anderen Streitgegenstand gerichtet. Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage an (RIS-Justiz RS0041567 [T8]; RS0042554; SZ 2003/160 mwN; jüngst: 6 Ob 176/06k); erwächst doch die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von bedingenden Rechtsverhältnissen des entschiedenen Anspruchs nicht in Rechtskraft (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² § 411 ZPO Rz 68). Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess (hier: betreffend das Vorliegen des Deckungskonkurses) selbständig rechtskräftig werden können, würde den Zwischenantrag auf Feststellung nämlich völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden (RIS-Justiz RS0039843 [T19]).Auch im Vorprozess, in dem der Deckungskonkurs festgestellt wurde, war das Begehren nur auf einen genau bestimmten Zeitraum, also - wie die Revision selbst erkennt - auf einen anderen Streitgegenstand gerichtet. Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage an (RIS-Justiz RS0041567 [T8]; RS0042554; SZ 2003/160 mwN; jüngst: 6 Ob 176/06k); erwächst doch die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von bedingenden Rechtsverhältnissen des entschiedenen Anspruchs nicht in Rechtskraft (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² Paragraph 411, ZPO Rz 68). Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess (hier: betreffend das Vorliegen des Deckungskonkurses) selbständig rechtskräftig werden können, würde den Zwischenantrag auf Feststellung nämlich völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden (RIS-Justiz RS0039843 [T19]).
Im vorliegenden (einen anderen Zeitraum betreffenden) Verfahren hat es die Beklagte jedoch unterlassen, Vorbringen und Beweisanbote zum (Weiter-)Bestehen der Voraussetzungen für den Deckungssummenkonkurs zu erstatten, obwohl die Klägerin behauptet hat, der im Vorverfahren (ohne Bindungswirkung) ermittelte Kürzungsbetrag sei infolge Änderung der Gesamtsumme der Ansprüche für den nunmehr klagsgegenständlichen Leistungszeitraum nicht anzuwenden.
Wenn die Beklagte daran festhält, es sei nicht ihre Sache, einen neuen Verteilungsplan vorzulegen, und sich in der Revision zuletzt darauf beruft, die Klägerin hätte die Behauptung einer nunmehr wieder ausreichenden Versicherungssumme durch Beweisanbote zu begründen gehabt, widerspricht dies der bereits zitierten und auch der ständigen Rechtsprechung, wonach der Versicherer, wenn an ihn aus einem Schadensfall mehrere Forderungen herangetragen werden, selbst eine Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG vorzunehmen hat (RIS-Justiz RS00800795). Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen und begegnet daher keinen Bedenken. Der unberechtigten Revision ist somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Wenn die Beklagte daran festhält, es sei nicht ihre Sache, einen neuen Verteilungsplan vorzulegen, und sich in der Revision zuletzt darauf beruft, die Klägerin hätte die Behauptung einer nunmehr wieder ausreichenden Versicherungssumme durch Beweisanbote zu begründen gehabt, widerspricht dies der bereits zitierten und auch der ständigen Rechtsprechung, wonach der Versicherer, wenn an ihn aus einem Schadensfall mehrere Forderungen herangetragen werden, selbst eine Aufteilung im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG vorzunehmen hat (RIS-Justiz RS00800795). Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen und begegnet daher keinen Bedenken. Der unberechtigten Revision ist somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.