a) Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:
Die Beklagte wendete im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein, daß die Zusage vom 8. Jänner 1987 gar nicht von der späteren Gemeinschuldnerin, sondern von Josef P***** persönlich gemacht worden sei. Sie unterließ auch in ihrer Berufungsmitteilung die Bekämpfung der Feststellung, daß die nachmalige Gemeinschuldnerin am 8. Jänner 1987 das Schreiben mit dem oben wiedergegebenen Inhalt an die Beklagte verfaßt hat (AS 5 der Urteilsausfertigung). Die erstmalige Bekämpfung einer erstgerichtlichen Feststellung in einer außerordentlichen Revision durch die in erster Instanz siegreiche Partei ist jedoch unzulässig. Im Fall einer außerordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO kann die Revision nur begehrt werden, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes beruht, der erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Darin, daß das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung eine unbekämpft gebliebene Feststellung zugrunde gelegt hat, liegt nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung kann aber nicht mehr im außerordentlichen Rechtsmittel nachgeholt werden; die letzte Möglichkeit, eine Beweisrüge zu erheben, ist vielmehr im letzten ordentlichen Rechtsmittel gegeben (JBl 1986, 121 = MietSlg 37.760 und 37.774, zuletzt 1 Ob 1528/88; 1 Ob 1507/89 und 3 Ob 1502/90). Die nunmehr von der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision erhobene Einwendung, die Zusage vom 8. Jänner 1987 sei gar nicht von der späteren Gemeinschuldnerin abgegeben worden, erweist sich daher als unzulässige Neuerung.Die Beklagte wendete im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein, daß die Zusage vom 8. Jänner 1987 gar nicht von der späteren Gemeinschuldnerin, sondern von Josef P***** persönlich gemacht worden sei. Sie unterließ auch in ihrer Berufungsmitteilung die Bekämpfung der Feststellung, daß die nachmalige Gemeinschuldnerin am 8. Jänner 1987 das Schreiben mit dem oben wiedergegebenen Inhalt an die Beklagte verfaßt hat (AS 5 der Urteilsausfertigung). Die erstmalige Bekämpfung einer erstgerichtlichen Feststellung in einer außerordentlichen Revision durch die in erster Instanz siegreiche Partei ist jedoch unzulässig. Im Fall einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann die Revision nur begehrt werden, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes beruht, der erhebliche Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Darin, daß das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung eine unbekämpft gebliebene Feststellung zugrunde gelegt hat, liegt nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung kann aber nicht mehr im außerordentlichen Rechtsmittel nachgeholt werden; die letzte Möglichkeit, eine Beweisrüge zu erheben, ist vielmehr im letzten ordentlichen Rechtsmittel gegeben (JBl 1986, 121 = MietSlg 37.760 und 37.774, zuletzt 1 Ob 1528/88; 1 Ob 1507/89 und 3 Ob 1502/90). Die nunmehr von der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision erhobene Einwendung, die Zusage vom 8. Jänner 1987 sei gar nicht von der späteren Gemeinschuldnerin abgegeben worden, erweist sich daher als unzulässige Neuerung.
Ansonsten wird von der Beklagten nur die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtungsklage in Abrede gestellt. Der Geschehensablauf läßt aber klar erkennen, daß bereits am 8. Jänner 1987 seitens der späteren Gemeinschuldnerin die Absicht bestanden haben muß, die gegenständliche Liegenschaft anzukaufen, widrigenfalls die von ihr der Beklagen gegebene Zusage sinnwidrig gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, daß die P***** P***** GesmbH bereits damals die Beklagte mit dieser unentgeltlichen Zusage bevorteilen wollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Verzicht auf erst später zu erwerbende Rechte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Z 1 KO zu einer Anfechtung durch den Masseverwalter berechtigt. Verstöße gegen ein Untervermietungsverbot stellen nach einhelliger Rechtsprechung und herrschender Lehre wichtige Kündigungsgründe nach § 11 Abs 1 MRG dar (vgl. Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht zu § 11 MRG Rz 1 ff mwN). Wie der Kläger zutreffend darlegte, muß eine Anfechtungsklage nicht sofort zu einer Befriedigung der Gläubiger führen, vielmehr genügt auch eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger bei abstrakter Aussicht auf eine bessere Verwertung (WBl. 1989, 281 sowie ÖBA 1989/1018;Ansonsten wird von der Beklagten nur die Befriedigungstauglichkeit der vorliegenden Anfechtungsklage in Abrede gestellt. Der Geschehensablauf läßt aber klar erkennen, daß bereits am 8. Jänner 1987 seitens der späteren Gemeinschuldnerin die Absicht bestanden haben muß, die gegenständliche Liegenschaft anzukaufen, widrigenfalls die von ihr der Beklagen gegebene Zusage sinnwidrig gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, daß die P***** P***** GesmbH bereits damals die Beklagte mit dieser unentgeltlichen Zusage bevorteilen wollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Verzicht auf erst später zu erwerbende Rechte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Ziffer eins, KO zu einer Anfechtung durch den Masseverwalter berechtigt. Verstöße gegen ein Untervermietungsverbot stellen nach einhelliger Rechtsprechung und herrschender Lehre wichtige Kündigungsgründe nach Paragraph 11, Absatz eins, MRG dar vergleiche Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht zu Paragraph 11, MRG Rz 1 ff mwN). Wie der Kläger zutreffend darlegte, muß eine Anfechtungsklage nicht sofort zu einer Befriedigung der Gläubiger führen, vielmehr genügt auch eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger bei abstrakter Aussicht auf eine bessere Verwertung (WBl. 1989, 281 sowie ÖBA 1989/1018;
MietSlg. 33.796, SZ 59/114, sowie Koziol in JBl. 1982, 57;
letztlich Hoyer, ÖJZ 1982, 376).
Da die aufgezeigten Rechtssätze der Judikatur entsprechen, sind für diese Revision die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben, was zu ihrer Zurückweisung führen mußte.Da die aufgezeigten Rechtssätze der Judikatur entsprechen, sind für diese Revision die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben, was zu ihrer Zurückweisung führen mußte.
b) Zur Revision des Klägers:
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes trifft es zu, daß nach nunmehr herrschender Rechtsprechung eine Anfechtungsklage neben dem rechtsgestaltenden Ausspruch auch ein Leistungsbegehren zu enthalten hat, wenn ein solches nach Rechtskraft der Entscheidung auch durchsetzbar ist. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung handelt es sich bei der Anfechtungsklage um eine Rechtsgestaltungsklage, deren Begehren sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann (zuletzt WBl 1988, 87). Nur wenn der Antragsgegner zu keiner Leistung verpflichtet ist und daher nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll, also kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, ist eine Rechtsgestaltungsklage allein notwendig (SZ 59/216 = WBl 1987, 74 = ÖBA 1987, 322 = RdW 1987, 126; zuletzt 2 Ob 554/89). Die vorliegende Klage ist auch schlüssig. Vergleicht man den vereinbarten Hauptmietzins von mtl. S 500,-- mit dem von der Beklagten durch die Vereinbarung vom 8. Jänner 1987 erzielten Unterbestandzins von S 17.000,--, so ergibt sich daraus eine ganz ungewöhnliche Bevorzugung eines Bestandnehmers, der keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl. MGA KO7 § 29/1). Auch in diesem Punkt hat es die Beklagte unterlassen, das Fehlen von Feststellungen über ihre Investitionsbehauptungen in der Berufungsbeantwortung zu rügen. Außer Benachteiligung der Gläubigerin und der Einhaltung der Zweijahresfrist erfordert der Tatbestand des § 29 Z 1 KO aber keine weiteren als oben aufgezeigten Voraussetzungen. Auch der Einwand der Beklagten die Gestattung der Untervermietung bzw. Unterverpachtung sei durch den Eintritt des Masseverwalters in den Kaufvertrag akzeptiert worden, ist verfehlt; sieht man davon ab, daß gar nicht feststeht, ob dem Masseverwalter all diese Umstände bekannt waren. Wurden die Gläubiger der späteren Gemeinschuldnerin mit der Gestattung einer Untervermietung durch die Beklagte infolge der dadurch verschlechterten Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft benachteiligt, so konnte der Rücktritt des Masseverwalters vom Kaufvertrag vermutlich nur zum Verlust des wertvollsten Vermögensbestandteiles der Gemeinschuldnerin führen. Nur mit einem Eintritt in den Kaufvertrag war es dem Masseverwalter möglich nach erfolgreicher Anfechtung einen Verkauf der Liegenschaft mit Gewinn zu versuchen. Eine Genehmigung der anfechtbaren unentgeltlichen Zusage an die Beklagte ist in diesem Vorgehen daher nicht zu erblicken. Bejaht man die Anfechtbarkeit der die Beklagte begünstigenden Vereinbarung vom 8. Jänner 1987, so ist ein gegen sie gerichtetes Leistungsbegehren möglich und zweckmäßig (vgl. MietSlg. 37.274, 36.271). Wie bereits bei Behandlung der außerordentlichen Revision der Beklagten dargelegt wurde, wird diese mit Ergehen dieser Entscheidung zur Hintanhaltung einer Kündigung auf ihre Einnahmen aus der Unterverpachtung verzichten müssen und den Betrieb selbst zu führen haben. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist sie dazu nicht in der Lage. Daraus ergeben sich aber für den klagenden Masseverwalter neue Kündigungsmöglichkeiten und damit auch eine zumindest abstrakt zu erwartende Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten der gegenständlichen Liegenschaft. Der Revision des Klägers war daher stattzugeben.Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes trifft es zu, daß nach nunmehr herrschender Rechtsprechung eine Anfechtungsklage neben dem rechtsgestaltenden Ausspruch auch ein Leistungsbegehren zu enthalten hat, wenn ein solches nach Rechtskraft der Entscheidung auch durchsetzbar ist. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung handelt es sich bei der Anfechtungsklage um eine Rechtsgestaltungsklage, deren Begehren sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann (zuletzt WBl 1988, 87). Nur wenn der Antragsgegner zu keiner Leistung verpflichtet ist und daher nur eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung für unwirksam erklärt werden soll, also kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, ist eine Rechtsgestaltungsklage allein notwendig (SZ 59/216 = WBl 1987, 74 = ÖBA 1987, 322 = RdW 1987, 126; zuletzt 2 Ob 554/89). Die vorliegende Klage ist auch schlüssig. Vergleicht man den vereinbarten Hauptmietzins von mtl. S 500,-- mit dem von der Beklagten durch die Vereinbarung vom 8. Jänner 1987 erzielten Unterbestandzins von S 17.000,--, so ergibt sich daraus eine ganz ungewöhnliche Bevorzugung eines Bestandnehmers, der keine Gegenleistung gegenübersteht vergleiche MGA KO7 Paragraph 29 /, eins,). Auch in diesem Punkt hat es die Beklagte unterlassen, das Fehlen von Feststellungen über ihre Investitionsbehauptungen in der Berufungsbeantwortung zu rügen. Außer Benachteiligung der Gläubigerin und der Einhaltung der Zweijahresfrist erfordert der Tatbestand des Paragraph 29, Ziffer eins, KO aber keine weiteren als oben aufgezeigten Voraussetzungen. Auch der Einwand der Beklagten die Gestattung der Untervermietung bzw. Unterverpachtung sei durch den Eintritt des Masseverwalters in den Kaufvertrag akzeptiert worden, ist verfehlt; sieht man davon ab, daß gar nicht feststeht, ob dem Masseverwalter all diese Umstände bekannt waren. Wurden die Gläubiger der späteren Gemeinschuldnerin mit der Gestattung einer Untervermietung durch die Beklagte infolge der dadurch verschlechterten Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft benachteiligt, so konnte der Rücktritt des Masseverwalters vom Kaufvertrag vermutlich nur zum Verlust des wertvollsten Vermögensbestandteiles der Gemeinschuldnerin führen. Nur mit einem Eintritt in den Kaufvertrag war es dem Masseverwalter möglich nach erfolgreicher Anfechtung einen Verkauf der Liegenschaft mit Gewinn zu versuchen. Eine Genehmigung der anfechtbaren unentgeltlichen Zusage an die Beklagte ist in diesem Vorgehen daher nicht zu erblicken. Bejaht man die Anfechtbarkeit der die Beklagte begünstigenden Vereinbarung vom 8. Jänner 1987, so ist ein gegen sie gerichtetes Leistungsbegehren möglich und zweckmäßig vergleiche MietSlg. 37.274, 36.271). Wie bereits bei Behandlung der außerordentlichen Revision der Beklagten dargelegt wurde, wird diese mit Ergehen dieser Entscheidung zur Hintanhaltung einer Kündigung auf ihre Einnahmen aus der Unterverpachtung verzichten müssen und den Betrieb selbst zu führen haben. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist sie dazu nicht in der Lage. Daraus ergeben sich aber für den klagenden Masseverwalter neue Kündigungsmöglichkeiten und damit auch eine zumindest abstrakt zu erwartende Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten der gegenständlichen Liegenschaft. Der Revision des Klägers war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.