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Entscheidung 7 Ob 562/94×

Entscheidung 7 Ob 562/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob562/94

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16,188.257,43 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Dezember 1993, GZ 3 R 185/93-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14.Juni 1993, GZ 14 Cg 109/92-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 48.629,16 (darin S 8.104,86 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil wurde der klagenden Partei am 27.12.1993 zugestellt, die dagegen erhobene Revision wurde am 4.2.1994 beim Erstgericht überreicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteils, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen, weil die dem Paragraph 125, Absatz eins, ZPO vom Gesetz zugrundegelegte Annahme, daß dem Rechtsmittelwerber der Tag der Zustellung nicht mehr voll zur Verfügung stehe, in einem solchen Fall gegenstandslos ist. Der Lauf der Frist von 4 Wochen endet daher mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages vergleiche SZ 57/65 = RZ 1985/4 = AnwBl 1984, 351; RZ 1985/5, zuletzt 7 Ob 505/94). Wurde daher das Urteil innerhalb der Weihnachtsgerichtsferien zugestellt, dann endet - wenn es sich um keine Ferialsache handelt - die 4wöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 3.Februar, soweit es sich bei diesem Tag nicht um einen Samstag, Sonn- oder Feiertag handelt; der 3.2.1994 war ein Donnerstag.

Die am 4.2.1994 überreichte Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen.

Anmerkung

E35722

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00562.94.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19940608_OGH0002_0070OB00562_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018561 Rechtssatz 06.11.1986Zivilrecht
Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen. Ein Gewährleistungsausschluss für Baumängel darf nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
RS0018564 Rechtssatz 22.09.1971Zivilrecht
Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist auch wegen verborgener Mängel zulässig.
RS0018579 Rechtssatz 30.12.1966Zivilrecht
Der Verzicht kann nur bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers angefochten werden.
RS0022936 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten, wonach die Klägeri …
RS0036496 Rechtssatz 29.03.1984Zivilrecht
Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September.
RS0041446 Rechtssatz 28.10.1953Zivilrecht
Stellt sich ein Postaufgabevermerk (§ 108 Abs 3 Geo), auf Grund dessen eine Revision vom OGH als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig heraus, dann hat der OGH in analoger Anwendung des § 522 ZPO dem "Berichtigungsantrag" des Revisionsw …
RS0083630 Rechtssatz 13.09.1995Zivilrecht
Wurde die Auflassung einer Anlage (hier: Tankstelle) ordnungsgemäß angezeigt und hat die Behörde weitere Vorkehrungen nicht für notwendig befunden oder wurde der Auftrag der Behörde erfüllt, bietet § 83 GewO keine Grundlage für weitere Aufträge, wenn sich s …