Gemäß § 419 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Sie hat ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, daß der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird (Fasching, Kommentar zu den ZP-Gesetzen III, 807). Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs. 1 ZPO zugänglich ist, darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen; es muß sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. Der Irrtum muß sich aus dem ganzen Zusammenhalt für das Gericht und für die Parteien in dem Sinne ohne weiteres derart ergeben, daß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat (vgl. 8 Ob 35/85 mwN).Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Sie hat ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, daß der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird (Fasching, Kommentar zu den ZP-Gesetzen römisch drei, 807). Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen; es muß sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. Der Irrtum muß sich aus dem ganzen Zusammenhalt für das Gericht und für die Parteien in dem Sinne ohne weiteres derart ergeben, daß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat vergleiche 8 Ob 35/85 mwN).
Im vorliegenden Fall lag dem Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes eine falsch getroffene Feststellung des Erstgerichtes zugrunde, der aber streitentscheidende Bedeutung zukommt. Mit seinem Beschluß ON 41 hat das Erstgericht - zu Recht oder zu Unrecht, kann dahingestellt bleiben - eine Berichtigung abgelehnt und löste daher in der Frage der Berichtigungsfähigkeit eine Bindungswirkung aus, indem es entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes klarlegte, daß zwar ein Fehler, aber keine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorliegt. Die Frage, ob dennoch zu berichtigen ist, hätte daher in einer dem Berufungsverfahren vorausgehenden Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gelöst werden müssen. Es hätte der beklagten Partei nach erfolgter Berichtigung die Gelegenheit geboten werden müssen, die erhobene Berufung entweder zu ergänzen oder durch eine neue zu ersetzen (vgl. MGA ZPO14, § 419/24, 28 f). Hinter der von der Rechtsprechung auch einer Rechtsmittelinstanz eingeräumten Möglichkeit, eine erstgerichtliche Entscheidung zu berichtigen (vgl. JBl. 1989, 312 mit Anm. von Böhm, 7 Ob 559/89, 7 Ob 101/75 und 4 Ob 80/83) steht nur der Gedanke, daß durch die Behebung einfach erkennbarer Fehler, die von den Parteien auch meist als solche zugestanden werden, die aber einer meritorischen Erledigung entgegenstehen und daher zu einer Aufhebung der erstgerichtlichen führen könnten, sich niemand für beschwert erachten kann (vgl. Böhm aaO). Dadurch darf aber nie das Recht der Parteien auf Behandlung ihrer Tatsachenrüge durch Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung geschmälert werden (vgl. in diesem Sinne auch Fasching, LB2 Rz 1567). Will daher das Berufungsgericht eine streitentscheidende Feststellung, deren Berichtigung das Erstgericht abgelehnt hat, in einer anderen Form als einer Abänderung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag treffen, so kann dies nur im Wege einer Beweiswiederholung erfolgen. Die Rechtsprechung, wonach Berichtigungsbeschlüsse der Berufungsinstanz unanfechtbar sind (MGA ZPO14 § 519/9), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der vorliegende Berichtigungsbeschluß stellt einen integrierenden Bestandteil der Berufungsentscheidung dar, wurde mit ihm doch faktisch über die Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei entschieden. Mit dieser Entscheidungsform wurde der Rechtsmittelwerberin die ihr sonst zustehende Möglichkeit, ihr Rechtsmittel zu ergänzen oder neuerlich zu erheben, abgeschnitten. Damit wurde aber das Rechtsmittelrecht der beklagten Partei unzulässigerweise eingeschränkt. Durch die meritorische Erledigung der Berufung durch das Berufungsgericht ist es diesem verwehrt, über die nunmehr ergänzte Berufung der beklagten Partei zu entscheiden. Die angefochtene Berufungsentscheidung, deren integrierender Bestandteil der Berichtigungsbeschluß ist, war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht nach Abhaltung einer neuen Berufungsverhandlung eine neuerliche Entscheidung über die (ursprünglich erhobene) Berufung der beklagten Partei aufzutragen. Aus den dargelegten Gründen steht auch die in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung des Rekurses der klagenden Partei gegen die verweigerte Berichtigung nicht der vorliegenden Erledigung entgegen.Im vorliegenden Fall lag dem Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes eine falsch getroffene Feststellung des Erstgerichtes zugrunde, der aber streitentscheidende Bedeutung zukommt. Mit seinem Beschluß ON 41 hat das Erstgericht - zu Recht oder zu Unrecht, kann dahingestellt bleiben - eine Berichtigung abgelehnt und löste daher in der Frage der Berichtigungsfähigkeit eine Bindungswirkung aus, indem es entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes klarlegte, daß zwar ein Fehler, aber keine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorliegt. Die Frage, ob dennoch zu berichtigen ist, hätte daher in einer dem Berufungsverfahren vorausgehenden Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gelöst werden müssen. Es hätte der beklagten Partei nach erfolgter Berichtigung die Gelegenheit geboten werden müssen, die erhobene Berufung entweder zu ergänzen oder durch eine neue zu ersetzen vergleiche MGA ZPO14, Paragraph 419 /, 24, 28, f). Hinter der von der Rechtsprechung auch einer Rechtsmittelinstanz eingeräumten Möglichkeit, eine erstgerichtliche Entscheidung zu berichtigen vergleiche JBl. 1989, 312 mit Anmerkung von Böhm, 7 Ob 559/89, 7 Ob 101/75 und 4 Ob 80/83) steht nur der Gedanke, daß durch die Behebung einfach erkennbarer Fehler, die von den Parteien auch meist als solche zugestanden werden, die aber einer meritorischen Erledigung entgegenstehen und daher zu einer Aufhebung der erstgerichtlichen führen könnten, sich niemand für beschwert erachten kann vergleiche Böhm aaO). Dadurch darf aber nie das Recht der Parteien auf Behandlung ihrer Tatsachenrüge durch Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung geschmälert werden vergleiche in diesem Sinne auch Fasching, LB2 Rz 1567). Will daher das Berufungsgericht eine streitentscheidende Feststellung, deren Berichtigung das Erstgericht abgelehnt hat, in einer anderen Form als einer Abänderung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag treffen, so kann dies nur im Wege einer Beweiswiederholung erfolgen. Die Rechtsprechung, wonach Berichtigungsbeschlüsse der Berufungsinstanz unanfechtbar sind (MGA ZPO14 Paragraph 519 /, 9,), ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der vorliegende Berichtigungsbeschluß stellt einen integrierenden Bestandteil der Berufungsentscheidung dar, wurde mit ihm doch faktisch über die Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei entschieden. Mit dieser Entscheidungsform wurde der Rechtsmittelwerberin die ihr sonst zustehende Möglichkeit, ihr Rechtsmittel zu ergänzen oder neuerlich zu erheben, abgeschnitten. Damit wurde aber das Rechtsmittelrecht der beklagten Partei unzulässigerweise eingeschränkt. Durch die meritorische Erledigung der Berufung durch das Berufungsgericht ist es diesem verwehrt, über die nunmehr ergänzte Berufung der beklagten Partei zu entscheiden. Die angefochtene Berufungsentscheidung, deren integrierender Bestandteil der Berichtigungsbeschluß ist, war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht nach Abhaltung einer neuen Berufungsverhandlung eine neuerliche Entscheidung über die (ursprünglich erhobene) Berufung der beklagten Partei aufzutragen. Aus den dargelegten Gründen steht auch die in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung des Rekurses der klagenden Partei gegen die verweigerte Berichtigung nicht der vorliegenden Erledigung entgegen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.