Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist als selbständige Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von Menschen zu dienen (MietSlg 38.263, 38.264, 37.235 ua; vgl auch Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 49 zu § 1 MRG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Inkrafttreten des MRG (1.1.1982), wenn das Mietverhältnis damals schon bestanden hat (MietSlg 38.263 ua; Würth-Zingher aaO Rz 52). Räume, die hiebei als Wohneinheit zusammengefaßt und vermietet worden sind, gelten als eine Wohnung (vgl MietSlg 36.244). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG gegeben sind und daher § 10 MRG keine Anwendung findet, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist als selbständige Wohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von Menschen zu dienen (MietSlg 38.263, 38.264, 37.235 ua; vergleiche auch Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 49 zu Paragraph eins, MRG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Inkrafttreten des MRG (1.1.1982), wenn das Mietverhältnis damals schon bestanden hat (MietSlg 38.263 ua; Würth-Zingher aaO Rz 52). Räume, die hiebei als Wohneinheit zusammengefaßt und vermietet worden sind, gelten als eine Wohnung vergleiche MietSlg 36.244). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG gegeben sind und daher Paragraph 10, MRG keine Anwendung findet, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Auch bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorausverzichtes auf den Ersatz von Aufwendungen außerhalb des Geltungsbereiches des § 10 MRG ist das Berufungsgericht von der auch im Schrifttum gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen (Würth in Rummel2 Rz 6 zu § 1097 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Auch bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorausverzichtes auf den Ersatz von Aufwendungen außerhalb des Geltungsbereiches des Paragraph 10, MRG ist das Berufungsgericht von der auch im Schrifttum gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen (Würth in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1097, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Von der Frage, ob dies auch für ein ehemaliges altes Gasthaus gilt, hängt die Entscheidung nicht ab, weil es nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht auf eine frühere, bereits aufgegebene Verwendung des Objektes ankommt.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist daher die Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist daher die Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben, steht ihnen auch kein Anspruch auf Kostenersatz zu.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben, steht ihnen auch kein Anspruch auf Kostenersatz zu.