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Entscheidung 7 Ob 58/01g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob58/01g

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Berthold B*****, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Heinrich H***** (20 S 225/99k des Landesgerichtes Wels), wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung (restliches Streitinteresse S 114.988,61 sA) infolge der "außerordentlichen Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2001, GZ 1 R 216/00s-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. August 2000, GZ 1 Cg 54/00m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 27. 4. 1999 wurde zu 20 S 225/99k das Konkursverfahren über das Vermögen des Heinrich H***** eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner führte bis zur Konkurseröffnung einen Schlossereibetrieb sowie im Zeitraum Februar 1997 bis Ende August 1998 in Wien eine nicht protokollierte Einzelfirma, deren Tätigkeitsbereich in der Reinigung, Wartung und Installation von Lüftungs-, Klima- und Abzugsanlagen bestand. Noch vor Konkurseröffnung leistete der Gemeinschuldner zur Abdeckung fälliger Ansprüche an die beklagte Partei Zahlungen, und zwar am 7. 12. 1998 S 114.988,61 und am 28. 1. 1999 S 20.470,56.

Mit der am 26. 4. 2000 eingebrachten Klage ficht der Masseverwalter diese Zahlungen ua gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO an und begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Rückzahlung der vorgenannten Beträge samt 4 % Zinsen ab 28. 4. 1999.

Das Erstgericht erklärte mit Urteil die beiden angefochtenen Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren des Gemeinschuldners für unwirksam und verpflichtete die beklagte Partei zur Bezahlung des Gesamtbetrages von S 135.459,17 sA.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach weiters aus, dass die Revision bezüglich der Zahlung vom 28. 1. 1999 über S 20.470,56 jedenfalls unzulässig, bezüglich der Zahlung vom 7. 12. 1998 über S 114.988,61 hingegen die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich hinsichtlich des Zuspruchsbetrages von S 114.988,61 richtet sich die (erkennbar) auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) gestützte "außerordentliche Revision" der beklagten Partei mit dem Antrag, diese für zulässig zu erklären und die angefochtene Entscheidung im Sinne einer kostenpflichtigen Klageabweisung abzuändern. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht aber seit dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl römisch eins 1997/140 der geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000,--, aber - wie hier - nicht S 260.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend Paragraph 508, ZPO steht es der Partei frei, in diesem Sinne einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623; 7 Ob 81/00p; 7 Ob 115/00p uva).

Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (7 Ob 115/00p; 7 Ob 272/00a). Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig ist.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei das Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde. Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, da ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, so wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelt. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RS0109501; 7 Ob 76/00b).

Anmerkung

E61272 07A00581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00058.01G.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20010314_OGH0002_0070OB00058_01G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042392 Rechtssatz 24.05.1984Zivilrecht
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinz …
RS0042837 Rechtssatz 08.02.1995Zivilrecht
Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 …
RS0064379 Rechtssatz 10.11.1970Zivilrecht
Auch leicht fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit schadet (so auch schon 1 Ob 268/66).
RS0064672 Rechtssatz 06.12.1977Zivilrecht
Der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.
RS0064887 Rechtssatz 30.11.1989Zivilrecht
Eine Rechtshandlung ist nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO unter der Voraussetzung anfechtbar, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein mußte.
RS0109501 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
RS0109623 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet …
RS0114163 Rechtssatz 15.09.2000Zivilrecht
An den Zulässigkeitsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, umsoweniger dann, wenn diese nicht vorliegen (6 Ob 236/98v).