Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Unzutreffend ist allerdings die in der Revision geäußerte Rechtsansicht, die von der Klägerin abgegebene Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB sei schon deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung die Hinterlegung der Urkunde betreffend den Erwerb des Eigentumsrechtes der Klägerin an dem Superädifikat noch nicht durchgeführt gewesen sei. Es ist allerdings richtig, daß das Strukturverbesserungsgesetz nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten regelt, aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge schafft (EvBl. 1973/234, NZ 1978, 126 u.a.). Nach den getroffenen Feststellungen wurde jedoch der Klägerin von den seinerzeitigen Eigentümern des Superädifikates bereits vor dem Jahre 1983 das Eigentumsrecht übertragen. Demnach ist die Klägerin Einzelrechtsnachfolgerin nach den Eigentümern des Superädifikates geworden. Sie ist nach dem Willen der Voreigentümer auch als Vermieter in den Mietvertrag eingetreten. Nach dem Inhalt des Mietvertrages geht dieser auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Der Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis entspricht daher nicht nur dem Willen der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger, sondern auch dem Inhalt des zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Mietvertrages. Überdies ist es zwar richtig, daß nach der Lehre und der ständigen Rechtsprechung zu § 1120 ABGB der Erwerber einer Liegenschaft erst mit deren Übergabe in bestehende Bestandverträge eintritt, wobei unter "Übergabe" bei verbücherten Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zu verstehen ist (MietSlg. 36.198, 28.169 u.a.). Zur Auflösung von Mietverträgen betreffend Liegenschaften ist im allgemeinen nur der Eigentümer berechtigt, der Erwerber der Liegenschaft also erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch. Die neuere Rechtsprechung räumt jedoch auch dem außerbücherlichen Erwerber bereits das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen ein, wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen wurde und er in den vom bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist bzw. diesen erneuert hat (MietSlg. 36.200, 36.199, 24.180 u.a.). Daß im vorliegenden Fall der Klägerin der Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft übertragen wurden, ist unbestritten. Demnach war die Klägerin ungeachtet der noch nicht erfolgten Hinterlegung der Urkunde betreffend die Eigentumsübertragung an dem Superädifikat, zur Auflösung des Mietvertrages berechtigt. Die von ihr abgegebene Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB ist also nicht schon aus dem von der Klägerin in der Revision angeführten Grund wirkungslos.Unzutreffend ist allerdings die in der Revision geäußerte Rechtsansicht, die von der Klägerin abgegebene Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB sei schon deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung die Hinterlegung der Urkunde betreffend den Erwerb des Eigentumsrechtes der Klägerin an dem Superädifikat noch nicht durchgeführt gewesen sei. Es ist allerdings richtig, daß das Strukturverbesserungsgesetz nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten regelt, aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge schafft (EvBl. 1973/234, NZ 1978, 126 u.a.). Nach den getroffenen Feststellungen wurde jedoch der Klägerin von den seinerzeitigen Eigentümern des Superädifikates bereits vor dem Jahre 1983 das Eigentumsrecht übertragen. Demnach ist die Klägerin Einzelrechtsnachfolgerin nach den Eigentümern des Superädifikates geworden. Sie ist nach dem Willen der Voreigentümer auch als Vermieter in den Mietvertrag eingetreten. Nach dem Inhalt des Mietvertrages geht dieser auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Der Eintritt der Klägerin in das Mietverhältnis entspricht daher nicht nur dem Willen der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger, sondern auch dem Inhalt des zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Mietvertrages. Überdies ist es zwar richtig, daß nach der Lehre und der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 1120, ABGB der Erwerber einer Liegenschaft erst mit deren Übergabe in bestehende Bestandverträge eintritt, wobei unter "Übergabe" bei verbücherten Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zu verstehen ist (MietSlg. 36.198, 28.169 u.a.). Zur Auflösung von Mietverträgen betreffend Liegenschaften ist im allgemeinen nur der Eigentümer berechtigt, der Erwerber der Liegenschaft also erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch. Die neuere Rechtsprechung räumt jedoch auch dem außerbücherlichen Erwerber bereits das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen ein, wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen wurde und er in den vom bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist bzw. diesen erneuert hat (MietSlg. 36.200, 36.199, 24.180 u.a.). Daß im vorliegenden Fall der Klägerin der Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft übertragen wurden, ist unbestritten. Demnach war die Klägerin ungeachtet der noch nicht erfolgten Hinterlegung der Urkunde betreffend die Eigentumsübertragung an dem Superädifikat, zur Auflösung des Mietvertrages berechtigt. Die von ihr abgegebene Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB ist also nicht schon aus dem von der Klägerin in der Revision angeführten Grund wirkungslos.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, zwei aus widersprechenden Gründen abgegebene Auflösungserklärungen würden zumindest bezüglich der Beendigung des Bestandvertrages so zu behandeln sein, als läge dessen einvernehmliche Auflösung vor, wäre nur dann richtig, wenn das Verhalten der Parteien und der Inhalt ihrer Erklärungen den Schluß zuließen, daß die Auflösung des Bestandverhältnisses unter allen Umständen gewünscht werde, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Auflösungsgrund gegeben ist. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Rechtsfolgen von Vertragsauflösungen nach den §§ 1117 und 1118 ABGB verschieden sind. Ohne eindeutigen Hinweis darauf, daß eine Auflösung des Bestandverhältnisses ohne Rücksicht auf die Rechtsfolgen gewünscht werde, kann daher eine Auflösungserklärung nach einer dieser Gesetzesstellen nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erklärende die Vertragsauflösung auch bei Wegfall der von ihm ins Auge gefaßten Rechtsfolgen will. Davon kann hier keine Rede sein. Die Beklagte hat der Auflösungserklärung der Klägerin eindeutig widersprochen und darauf hingewiesen, daß diese Erklärung nicht berechtigt sei. Daraus ergibt sich, daß nach ihrer Auffassung die Auflösungserklärung der Klägerin nicht zur Beendigung des Bestandverhältnisses führte. Anschließend an die ablehnende Stellungnahme der Beklagten wurden zwischen den Streitteilen weitere Verhandlungen geführt. Erst nach einiger Zeit hat dann die Beklagte ihrerseits aus ganz anderen Gründen die Auflösung des Vertrages erklärt. Dieser Auflösungserklärung hat die Klägerin unverzüglich widersprochen, wobei sie ausdrücklich erklärte, daß das Bestandverhältnis fortbestehe. Von einem übereinstimmenden Willen dahin, daß das Bestandverhältnis unter allen Umständen ohne Rücksicht auf die hiefür angegebenen Gründe beendet werden solle, kann also nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Die Auflösung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB tritt zwar schon mit der Aufhebungserklärung und nicht erst mit der Rechtskraft des über diese Erklärung ergehenden Urteiles ein (Würth in Rummel Rdz 2 zu § 1118, MietSlg. 23.181, EvBl. 1966/376 u.a.). Hat demnach der Vermieter berechtigt nach § 1118 ABGB seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so ist das Vertragsverhältnis mit dieser Rücktrittserklärung beendet. Richtig ist also, daß der Vermieter nicht durch einseitige Erklärung einen bereits beendeten Vertrag wieder in Kraft setzen kann. Die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung (MietSlg. 35.143) kann allerdings für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil es sich dort um eine einvernehmliche Auflösung eines Bestandverhältnisses handelte und schon aus diesem Grunde eine einseitige Rücknahme der Auflösung gegen die Einigung der Parteien verstoßen hätte. Wie in allen Fällen kann jedoch die Weiterführung des Bestandverhältnisses trotz abgegebener Auflösungserklärung durch die Parteien vereinbart oder eine Auflösungserklärung einvernehmlich zurückgenommen werden. Eine solche einvernehmliche Rücknahme der Auflösungserklärung wird man im allgemeinen dann annehmen müssen, wenn der Erklärungsgegener die Auflösungserklärung zurückweist und zu erkennen gibt, daß diese Erklärung nicht zur Auflösung des Bestandverhältnisses geführt hat und, bevor der Erklärungsgegner von dieser seiner Stellungnahme abgeht, der Erklärende eindeutig zu erkennen gibt, daß er an seiner Auflösungserklärung nicht mehr festhält. Derartiges ist hier gegeben. Die Beklagte hat die Auflösungserklärung der Klägerin als nicht berechtigt zurückgewiesen und klar zu erkennen gegeben, daß sie vom Fortbestand des Bestandverhältnisses ausgeht. Diese ihre Stellungnahme hat sie nie zurückgenommen, weil, wie bereits oben ausgeführt wurde, die eigene Auflösungserklärung nach § 1117 ABGB nicht als Zustimmung zu einer Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB gewertet werden kann. Die Beklagte hat vielmehr auch während der Verhandlungen zwischen den beiden Auflösungserklärungen darauf hingewiesen, daß sie sich selbst eine Auflösung nach § 1117 ABGB vorbehalte, womit sie zu erkennen gegeben hat, daß eine derartige Auflösungserklärung nicht als Zustimmung zu der gegnerischen Erklärung gewertet werden könne. Durch die Antwort der Klägerin auf die Auflösungserklärung der Beklagten wurde aber eindeutig klargestellt, daß die Klägerin ihre Auflösungserklärung nicht mehr aufrecht erhält, weil sie nunmehr erklärte, das Bestandverhältnis bestehe weiter fort. Sohin ergibt sich, daß eine einvernehmliche Rücknahme der klägerischen Auflösungserklärung vorliegt, so daß das Bestandverhältnis nicht nach § 1118 ABGB aufgelöst ist. Da eine noch wirksame Auflösung des Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB nicht stattgefunden hat, muß geprüft werden, ob die Erklärung der Beklagten zur Auflösung des Vertrages nach § 1117 ABGB geführt hat. Die dort geregelte "außerordentliche Kündigung" muß sich auf einen der im Gesetz angegebenen Gründe stützen (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, 52). Dogmatisch handelt es sich am ehesten um die Anpassung der Gewährleistung in Form der Wandlung an die Besonderheiten der Dauerschuldverhältnisse (Würth in Rummel Rdz 2 zu § 1117). Die Beklagte hat in ihrem Schreiben sowie im vorliegenden Prozeß solche Gründe behauptet. Ob diese Behauptungen richtig sind, kann derzeit nicht geprüft werden, weil das Erstgericht nach seinen eigenen Ausführungen Feststellungen zu diesem Punkt nicht getroffen hat.Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, zwei aus widersprechenden Gründen abgegebene Auflösungserklärungen würden zumindest bezüglich der Beendigung des Bestandvertrages so zu behandeln sein, als läge dessen einvernehmliche Auflösung vor, wäre nur dann richtig, wenn das Verhalten der Parteien und der Inhalt ihrer Erklärungen den Schluß zuließen, daß die Auflösung des Bestandverhältnisses unter allen Umständen gewünscht werde, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Auflösungsgrund gegeben ist. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Rechtsfolgen von Vertragsauflösungen nach den Paragraphen 1117 und 1118 ABGB verschieden sind. Ohne eindeutigen Hinweis darauf, daß eine Auflösung des Bestandverhältnisses ohne Rücksicht auf die Rechtsfolgen gewünscht werde, kann daher eine Auflösungserklärung nach einer dieser Gesetzesstellen nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erklärende die Vertragsauflösung auch bei Wegfall der von ihm ins Auge gefaßten Rechtsfolgen will. Davon kann hier keine Rede sein. Die Beklagte hat der Auflösungserklärung der Klägerin eindeutig widersprochen und darauf hingewiesen, daß diese Erklärung nicht berechtigt sei. Daraus ergibt sich, daß nach ihrer Auffassung die Auflösungserklärung der Klägerin nicht zur Beendigung des Bestandverhältnisses führte. Anschließend an die ablehnende Stellungnahme der Beklagten wurden zwischen den Streitteilen weitere Verhandlungen geführt. Erst nach einiger Zeit hat dann die Beklagte ihrerseits aus ganz anderen Gründen die Auflösung des Vertrages erklärt. Dieser Auflösungserklärung hat die Klägerin unverzüglich widersprochen, wobei sie ausdrücklich erklärte, daß das Bestandverhältnis fortbestehe. Von einem übereinstimmenden Willen dahin, daß das Bestandverhältnis unter allen Umständen ohne Rücksicht auf die hiefür angegebenen Gründe beendet werden solle, kann also nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Die Auflösung des Bestandvertrages nach Paragraph 1118, ABGB tritt zwar schon mit der Aufhebungserklärung und nicht erst mit der Rechtskraft des über diese Erklärung ergehenden Urteiles ein (Würth in Rummel Rdz 2 zu Paragraph 1118,, MietSlg. 23.181, EvBl. 1966/376 u.a.). Hat demnach der Vermieter berechtigt nach Paragraph 1118, ABGB seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, so ist das Vertragsverhältnis mit dieser Rücktrittserklärung beendet. Richtig ist also, daß der Vermieter nicht durch einseitige Erklärung einen bereits beendeten Vertrag wieder in Kraft setzen kann. Die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung (MietSlg. 35.143) kann allerdings für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil es sich dort um eine einvernehmliche Auflösung eines Bestandverhältnisses handelte und schon aus diesem Grunde eine einseitige Rücknahme der Auflösung gegen die Einigung der Parteien verstoßen hätte. Wie in allen Fällen kann jedoch die Weiterführung des Bestandverhältnisses trotz abgegebener Auflösungserklärung durch die Parteien vereinbart oder eine Auflösungserklärung einvernehmlich zurückgenommen werden. Eine solche einvernehmliche Rücknahme der Auflösungserklärung wird man im allgemeinen dann annehmen müssen, wenn der Erklärungsgegener die Auflösungserklärung zurückweist und zu erkennen gibt, daß diese Erklärung nicht zur Auflösung des Bestandverhältnisses geführt hat und, bevor der Erklärungsgegner von dieser seiner Stellungnahme abgeht, der Erklärende eindeutig zu erkennen gibt, daß er an seiner Auflösungserklärung nicht mehr festhält. Derartiges ist hier gegeben. Die Beklagte hat die Auflösungserklärung der Klägerin als nicht berechtigt zurückgewiesen und klar zu erkennen gegeben, daß sie vom Fortbestand des Bestandverhältnisses ausgeht. Diese ihre Stellungnahme hat sie nie zurückgenommen, weil, wie bereits oben ausgeführt wurde, die eigene Auflösungserklärung nach Paragraph 1117, ABGB nicht als Zustimmung zu einer Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB gewertet werden kann. Die Beklagte hat vielmehr auch während der Verhandlungen zwischen den beiden Auflösungserklärungen darauf hingewiesen, daß sie sich selbst eine Auflösung nach Paragraph 1117, ABGB vorbehalte, womit sie zu erkennen gegeben hat, daß eine derartige Auflösungserklärung nicht als Zustimmung zu der gegnerischen Erklärung gewertet werden könne. Durch die Antwort der Klägerin auf die Auflösungserklärung der Beklagten wurde aber eindeutig klargestellt, daß die Klägerin ihre Auflösungserklärung nicht mehr aufrecht erhält, weil sie nunmehr erklärte, das Bestandverhältnis bestehe weiter fort. Sohin ergibt sich, daß eine einvernehmliche Rücknahme der klägerischen Auflösungserklärung vorliegt, so daß das Bestandverhältnis nicht nach Paragraph 1118, ABGB aufgelöst ist. Da eine noch wirksame Auflösung des Bestandverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB nicht stattgefunden hat, muß geprüft werden, ob die Erklärung der Beklagten zur Auflösung des Vertrages nach Paragraph 1117, ABGB geführt hat. Die dort geregelte "außerordentliche Kündigung" muß sich auf einen der im Gesetz angegebenen Gründe stützen (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, 52). Dogmatisch handelt es sich am ehesten um die Anpassung der Gewährleistung in Form der Wandlung an die Besonderheiten der Dauerschuldverhältnisse (Würth in Rummel Rdz 2 zu Paragraph 1117,). Die Beklagte hat in ihrem Schreiben sowie im vorliegenden Prozeß solche Gründe behauptet. Ob diese Behauptungen richtig sind, kann derzeit nicht geprüft werden, weil das Erstgericht nach seinen eigenen Ausführungen Feststellungen zu diesem Punkt nicht getroffen hat.
Es ergibt sich sohin, daß die Sache noch nicht spruchreif ist, weil derzeit noch nicht beurteilt werden kann, ob das Bestandverhältnis in jenem Zeitraum, für den der Mietzinsrückstand begehrt wird, noch aufrecht war. Sollten die zusätzlichen Feststellungen ergeben, daß eine Beendigung nicht stattgefunden hat, so müßte die Höhe des begehrten Betrages geprüft werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Es ergibt sich sohin, daß die Sache noch nicht spruchreif ist, weil derzeit noch nicht beurteilt werden kann, ob das Bestandverhältnis in jenem Zeitraum, für den der Mietzinsrückstand begehrt wird, noch aufrecht war. Sollten die zusätzlichen Feststellungen ergeben, daß eine Beendigung nicht stattgefunden hat, so müßte die Höhe des begehrten Betrages geprüft werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.