Rechtssatz RS0020891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020891
Entscheidungsdatum
10.07.1986
Rechtssatz
Zwei aus widersprechenden Gründen abgegebene Auflösungserklärungen sind bezüglich der Beendigung des Bestandvertrages nur dann so zu behandeln, als läge dessen einvernehmliche Auflösung vor, wenn das Verhalten der Parteien und der Inhalt ihrer Erklärungen den Schluß zulassen, daß die Auflösung des Bestandverhältnisses unter allen Umständen gewünscht wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Auflösungsgrund gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020891
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00585_8600000_001