Rechtssatz RS0020893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020893
Entscheidungsdatum
10.07.1986
Rechtssatz
Ohne eindeutigen Hinweis darauf, daß eine Auflösung des Bestandverhältnisses ohne Rücksicht auf die Rechtsfolgen gewünscht werde, kann eine Auflösungserklärung nach § 1117 oder § 1118 ABGB nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erklärende die Vertragsauflösung auch bei Wegfall der von ihm ins Auge gefaßten Rechtsfolgen will.Ohne eindeutigen Hinweis darauf, daß eine Auflösung des Bestandverhältnisses ohne Rücksicht auf die Rechtsfolgen gewünscht werde, kann eine Auflösungserklärung nach Paragraph 1117, oder Paragraph 1118, ABGB nicht dahin ausgelegt werden, daß der Erklärende die Vertragsauflösung auch bei Wegfall der von ihm ins Auge gefaßten Rechtsfolgen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020893
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00585_8600000_002