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Entscheidung 7 Ob 60/10i×

Entscheidung 7 Ob 60/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob60/10i

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika R*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei Lutz K*****, vertreten durch Dr. Terence Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragsaufhebung, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. November 2009, GZ 2 R 202/09m-26, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Juni 2009, GZ 66 Cg 147/08g-21, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht änderte das klageabweisende Ersturteil dahin ab, dass es dem Begehren der Klägerin auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vertrags stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR, übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber ein solches Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und geltend gemacht, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Das Rechtsmittel enthält auch einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO); während die zunächst erstatteten, in der Folge aber - zutreffend - als „irrig“ bezeichneten Ausführungen zur Zulässigkeit der „außerordentlichen“ Revision nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO (weil ein Rechtsstreit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, lit 2b JN vorliege [vgl jedoch Zechner in Fasching/Konecny IV/1² Paragraph 502, ZPO Rz 189 f]) nicht aufrecht erhalten wurden.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz (ON 27) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen:

Sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Diesem Gericht wird daher das vorliegende Rechtsmittel vorzulegen sein.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E94191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00060.10I.0526.000

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100526_OGH0002_0070OB00060_10I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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