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Entscheidung 7 Ob 609/91×

Entscheidung 7 Ob 609/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob609/91

Entscheidungsdatum

14.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien KommRat Franz S***** und Maria S*****, beide vertreten durch Dr. Erwin Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein "J*****", ***** vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- s.A. (Rekursstreitwert S 345.371,25 s.A.), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 28. Juni 1991, GZ 41 R 336/91-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.Februar 1991, GZ 30 C 1208/90d-11, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache dahin zu Recht erkannt, daß das Ersturteil zur Gänze bestätigt wird. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 58.712,09 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 10.040,-- Barauslagen und S 8.112,01 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines Kurhotels und hatten dieses samt Inventar der beklagten Partei im Jahre 1979 in Bestand gegeben. Das Bestandverhältnis wurde im Jahre 1988 aufgelöst und das Bestandobjekt den Klägern am 25.2.1989 übergeben. Ob es sich um Pacht oder um Miete handelte, ist strittig, für den vorliegenden Rechtsstreit aber bedeutungslos.

Die Kläger behaupten in der am 25.10.1990 eingebrachten Klage eine erhebliche Beschädigung des Bestandobjektes und des Inventars sowie das Fehlen von Inventar und begehren den Ersatz ihres Schadens von insgesamt S 500.000,-- s.A.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die Ansprüche infolge Nichteinhaltung der einjährigen Frist des Paragraph 1111, ABGB verfristet seien. Die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB gelte auch für Schadenersatzansprüche wegen Fehlens von Inventargegenständen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Abweisung eines Teilanspruchs von S 154.628,75 s.A., hob es im übrigen jedoch auf und trug dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes gelte die Frist des Paragraph 1111, ABGB nicht für Ansprüche auf Ersatz des Interesses des fehlenden Inventars.

Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß nach nunmehr herrschender Ansicht der Paragraph 368, EO nur Verfahrensvorschriften enthält und eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraussetzt. Ein materiellrechtlicher Anspruch wird durch diese Gesetzesstelle nicht begründet (EvBl. 1990/7;

JBl. 1983, 604; EvBl. 1977/231; SZ 43/113; SZ 24/55; 7 Ob 654/84;

1 Ob 716/81; vergleiche auch Heller-Berger-Stix4 römisch drei 2621; Reischauer in Rummel2 Rz 4 a zu Paragraph 918,). Nach Beendigung des Bestandvertrages hat der Bestandgeber gemäß Paragraph 1109, ABGB Anspruch auf Rückstellung der Bestandsache gemäß dem errichteten Inventar. Dieser Anspruch ist primär auf Besitzverschaffung gerichtet vergleiche Würth in Rummel Rz 3 f zu den Paragraphen 1109, 1110,). Er kann sich in einen Anspruch auf Geldersatz wandeln, wenn der Bestandnehmer die Rückstellung schuldhaft vereitelt. Für mangelndes Verschulden trifft gemäß Paragraph 1298, ABGB den Bestandnehmer die Beweislast. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich bei dem Anspruch des Bestandgebers auf Geldersatz im Vereitelungsfalle, den der Bestandgeber zu beweisen hat vergleiche Reischauer aaO Rz 11 zu Paragraph 920,), um einen Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung handelt. Der Anspruch der Kläger auf Ersatzleistung wegen fehlender Inventargegenstände ist daher auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht die Klage insoweit als solche auf Ersatz des Interesses ansieht, materiellrechtlich ein Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche des Bestandgebers wegen fehlender Gegenstände unterliegen aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Frist des Paragraph 1111, ABGB (SZ 60/229; SZ 37/165). Nach dem Zweck des Paragraph 1111, ABGB, möglichst rasch zu klären, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen (1 Ob 23/91), kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Bestandnehmer Gegenstände bloß beschädigt oder diese gänzlich zerstört, entfernt oder sonst ihre Rückstellung vereitelt.

Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst zu erkennen, da die Streitsache zur Entscheidung reif ist (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E27785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00609.91.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19911114_OGH0002_0070OB00609_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004631 Rechtssatz 08.09.1954Zivilrecht
Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist, bei der Interessenklage wegen Nichterfüllung einer der Beklagten obliegenden Rückstellungsverpflichtung dagegen muß nicht der negative Beweis des Nichtbesitzes geführt werden …
RS0004674 Rechtssatz 05.11.1974Zivilrecht
§ 368 EO setzt das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruches voraus (ebenso SZ 43/113 uva), der von dem zur Leistung verpflichteten Schuldner nicht erfüllt wurde (ebenso HS 6347 ua).
RS0020652 Rechtssatz 26.01.1966Zivilrecht
Den Mieter trifft gemäß § 1298 ABGB hinsichtlich des Entschuldungsbeweises die Beweislast (vgl 6 Ob 212/64).
RS0020725 Rechtssatz 14.11.1991Zivilrecht
Der Anspruch der Kläger auf Ersatzleistung wegen fehlender Inventargegenstände (bei Rückgabe einer Bestandssache) ist auch dann, wenn man die Klage insoweit als solche auf Ersatz des Interesses ansieht, materiellrechtlich ein Schadenersatzanspruch. Schadene …
RS0020729 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht
Ein Schadenersatzanspruch wegen Fehlens von Inventar unterliegt der Frist des § 1111 ABGB (SZ 37/165).
RS0020765 Rechtssatz 16.10.1975Zivilrecht
Zur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjektes gehört in der Regel, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Innehabung der Sache gewährt und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand entfernt.
RS0036961 Rechtssatz 21.02.1984Zivilrecht
Der Zweck der Fristbestimmung für die Geltendmachung von Ansprüche nach §§ 9 und 16 KlGG besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des § 1111 ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Best …