Auszugehen ist davon, daß nach nunmehr herrschender Ansicht der § 368 EO nur Verfahrensvorschriften enthält und eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraussetzt. Ein materiellrechtlicher Anspruch wird durch diese Gesetzesstelle nicht begründet (EvBl. 1990/7;Auszugehen ist davon, daß nach nunmehr herrschender Ansicht der Paragraph 368, EO nur Verfahrensvorschriften enthält und eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraussetzt. Ein materiellrechtlicher Anspruch wird durch diese Gesetzesstelle nicht begründet (EvBl. 1990/7;
JBl. 1983, 604; EvBl. 1977/231; SZ 43/113; SZ 24/55; 7 Ob 654/84;
1 Ob 716/81; vgl. auch Heller-Berger-Stix4 III 2621; Reischauer in Rummel2 Rz 4 a zu § 918). Nach Beendigung des Bestandvertrages hat der Bestandgeber gemäß § 1109 ABGB Anspruch auf Rückstellung der Bestandsache gemäß dem errichteten Inventar. Dieser Anspruch ist primär auf Besitzverschaffung gerichtet (vgl. Würth in Rummel Rz 3 f zu den §§ 1109, 1110). Er kann sich in einen Anspruch auf Geldersatz wandeln, wenn der Bestandnehmer die Rückstellung schuldhaft vereitelt. Für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 1298 ABGB den Bestandnehmer die Beweislast. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich bei dem Anspruch des Bestandgebers auf Geldersatz im Vereitelungsfalle, den der Bestandgeber zu beweisen hat (vgl. Reischauer aaO Rz 11 zu § 920), um einen Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung handelt. Der Anspruch der Kläger auf Ersatzleistung wegen fehlender Inventargegenstände ist daher auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht die Klage insoweit als solche auf Ersatz des Interesses ansieht, materiellrechtlich ein Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche des Bestandgebers wegen fehlender Gegenstände unterliegen aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Frist des § 1111 ABGB (SZ 60/229; SZ 37/165). Nach dem Zweck des § 1111 ABGB, möglichst rasch zu klären, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen (1 Ob 23/91), kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Bestandnehmer Gegenstände bloß beschädigt oder diese gänzlich zerstört, entfernt oder sonst ihre Rückstellung vereitelt.1 Ob 716/81; vergleiche auch Heller-Berger-Stix4 römisch drei 2621; Reischauer in Rummel2 Rz 4 a zu Paragraph 918,). Nach Beendigung des Bestandvertrages hat der Bestandgeber gemäß Paragraph 1109, ABGB Anspruch auf Rückstellung der Bestandsache gemäß dem errichteten Inventar. Dieser Anspruch ist primär auf Besitzverschaffung gerichtet vergleiche Würth in Rummel Rz 3 f zu den Paragraphen 1109, 1110,). Er kann sich in einen Anspruch auf Geldersatz wandeln, wenn der Bestandnehmer die Rückstellung schuldhaft vereitelt. Für mangelndes Verschulden trifft gemäß Paragraph 1298, ABGB den Bestandnehmer die Beweislast. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich bei dem Anspruch des Bestandgebers auf Geldersatz im Vereitelungsfalle, den der Bestandgeber zu beweisen hat vergleiche Reischauer aaO Rz 11 zu Paragraph 920,), um einen Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung handelt. Der Anspruch der Kläger auf Ersatzleistung wegen fehlender Inventargegenstände ist daher auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht die Klage insoweit als solche auf Ersatz des Interesses ansieht, materiellrechtlich ein Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche des Bestandgebers wegen fehlender Gegenstände unterliegen aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Frist des Paragraph 1111, ABGB (SZ 60/229; SZ 37/165). Nach dem Zweck des Paragraph 1111, ABGB, möglichst rasch zu klären, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen (1 Ob 23/91), kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Bestandnehmer Gegenstände bloß beschädigt oder diese gänzlich zerstört, entfernt oder sonst ihre Rückstellung vereitelt.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst zu erkennen, da die Streitsache zur Entscheidung reif ist (§ 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO).Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst zu erkennen, da die Streitsache zur Entscheidung reif ist (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.