Rechtssatz RS0020725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020725
Entscheidungsdatum
14.11.1991
Rechtssatz
Der Anspruch der Kläger auf Ersatzleistung wegen fehlender Inventargegenstände (bei Rückgabe einer Bestandssache) ist auch dann, wenn man die Klage insoweit als solche auf Ersatz des Interesses ansieht, materiellrechtlich ein Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche des Bestandgebers wegen fehlender Gegenstände unterliegen aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Frist des § 1111 ABGB.Der Anspruch der Kläger auf Ersatzleistung wegen fehlender Inventargegenstände (bei Rückgabe einer Bestandssache) ist auch dann, wenn man die Klage insoweit als solche auf Ersatz des Interesses ansieht, materiellrechtlich ein Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche des Bestandgebers wegen fehlender Gegenstände unterliegen aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Frist des Paragraph 1111, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020725
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00609_9100000_001