Aus den Entscheidungsgründen:
Die Mängelrüge bezieht sich auf den nur vom Erstrichter herangezogenen zweiten Grund der Klagsabweisung, nämlich den Mangel der aktiven Klagslegitimation des Drittklägers und der Viertklägerin. Dieser Frage käme erst dann rechtliche Bedeutung zu, wenn das strittige Testament als unwirksam anzusehen wäre.
Mit ihrer Rechtsrüge bekämpfen die Revisionswerber die der herrschenden Rechtsprechung folgende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Testierfähigkeit nur bei vollkommenem Mangel an Besonnenheit und aufgehobener Freiheit der Willensentschließung fehle (SZ 34/198 u. a.), unter Berufung auf Reinl, Gedanken zur Frage der Testierfähigkeit, JBl. 1978, 587 ff., mit dem Arguemnt, daß bei dieser Auslegung das Erfordernis der "vollen" Besonnenheit in § 565 ABGB übrflüssig wäre, so daß zu seiner Auslegung nicht § 566 ABGB herangezogen werden dürfe. Dem ist einerseits zu entgegnen, daß die Auslegung des in § 565 ABGB gebrauchten Begriffes der "vollen Besonnenheit" mit Hilfe des § 566 schon wegen der Verwendung des gleichen Wortes in der dortigen Randschrift gerechtfertigt ist; und daß andererseits die Rechtsprechung ohnehin jene Einschränkungen der Willensfreiheit dem § 565 ABGB unterstellt, in denen der Testierende wohl noch erkennt, daß er ein Testament errichtet, und sich auch des Inhaltes noch bewußt ist, infolge paranoider Wahnvorstellungen aber eine freien Willkür seiner Entscheidung ausgeschlossen ist (SZ 20/57; EvBl. 1968/191 u. a.). Den in § 566 angeführten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes oder der Trunkenheit" steht deshalb eine durch einen hohen Grad des Affektes herbeigeführte Verstandesverwirrung gleich. Der wahre Wille zur Errichtung einer letztwilligen Erklärung fehlt in diesem Sinne immer dann, wenn Verstandesgebrauch und freie Willkür fehlen, also auch bei anderen dauernden oder vorübergehenden Störungen, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufheben. Dagegen genügt eine bloße Schwächung der Geisteskräfte des Erblassers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung nicht, wenn er die Anordnung im Bewußtsein einer solchen und mit dem Verständnis ihres Inhaltes traf (Weiß in Klang[2] III, 260, 262 f.). Den Bedenken Reinls könnte nur so weit nähergetreten werden, daß auch schon eine wesentliche Einschränkung der Besonnenheit den Ausschlag geben könnte, zumal Minderjährige erst ab dem 14. Lebensjahr und dann nur unter Einhaltung besonderer Formen testieren können (Koziol - Welser II[5], 264). Ein bloßer Motivirrtum eines sonst besonnenen Erblassers fällt dagegen unter § 572 ABGB.Mit ihrer Rechtsrüge bekämpfen die Revisionswerber die der herrschenden Rechtsprechung folgende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Testierfähigkeit nur bei vollkommenem Mangel an Besonnenheit und aufgehobener Freiheit der Willensentschließung fehle (SZ 34/198 u. a.), unter Berufung auf Reinl, Gedanken zur Frage der Testierfähigkeit, JBl. 1978, 587 ff., mit dem Arguemnt, daß bei dieser Auslegung das Erfordernis der "vollen" Besonnenheit in Paragraph 565, ABGB übrflüssig wäre, so daß zu seiner Auslegung nicht Paragraph 566, ABGB herangezogen werden dürfe. Dem ist einerseits zu entgegnen, daß die Auslegung des in Paragraph 565, ABGB gebrauchten Begriffes der "vollen Besonnenheit" mit Hilfe des Paragraph 566, schon wegen der Verwendung des gleichen Wortes in der dortigen Randschrift gerechtfertigt ist; und daß andererseits die Rechtsprechung ohnehin jene Einschränkungen der Willensfreiheit dem Paragraph 565, ABGB unterstellt, in denen der Testierende wohl noch erkennt, daß er ein Testament errichtet, und sich auch des Inhaltes noch bewußt ist, infolge paranoider Wahnvorstellungen aber eine freien Willkür seiner Entscheidung ausgeschlossen ist (SZ 20/57; EvBl. 1968/191 u. a.). Den in Paragraph 566, angeführten Zuständen "der Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes oder der Trunkenheit" steht deshalb eine durch einen hohen Grad des Affektes herbeigeführte Verstandesverwirrung gleich. Der wahre Wille zur Errichtung einer letztwilligen Erklärung fehlt in diesem Sinne immer dann, wenn Verstandesgebrauch und freie Willkür fehlen, also auch bei anderen dauernden oder vorübergehenden Störungen, die die normale Freiheit der Willensentschließung aufheben. Dagegen genügt eine bloße Schwächung der Geisteskräfte des Erblassers zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Erklärung nicht, wenn er die Anordnung im Bewußtsein einer solchen und mit dem Verständnis ihres Inhaltes traf (Weiß in Klang[2] römisch drei, 260, 262 f.). Den Bedenken Reinls könnte nur so weit nähergetreten werden, daß auch schon eine wesentliche Einschränkung der Besonnenheit den Ausschlag geben könnte, zumal Minderjährige erst ab dem 14. Lebensjahr und dann nur unter Einhaltung besonderer Formen testieren können (Koziol - Welser II[5], 264). Ein bloßer Motivirrtum eines sonst besonnenen Erblassers fällt dagegen unter Paragraph 572, ABGB.
Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung der Testierfähigkeit ist nicht, wie dies in der Revision versucht wird, von einzelnen Diagnosen der behandelnden Ärzte und Darlegungen der Sachverständigen auszugehen, sondern von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Soweit die Revisionswerber davon abweichen, ist die Revision nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen begegnet deren rechtliche Beurteilung aber keinen Bedenken. Es ist nicht maßgeblich, daß die Erblasserin die Tragweite ihrer letztwilligen Anordnung "mit großer Wahrscheinlichkeit" nicht in vollem Umfang und in voller Konsequenz erfaßte, wenn sie den Gebrauch des Verstandes noch nicht verloren und ihre Testierabsicht bewußt zuungunsten ihres Neffen und zugunsten des Beklagten geändert hatte.
Ein Irrtum über die Richtigkeit ihrer Motive für diese Entscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des § 572 ABGB zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung haben die Vorinstanzen hier aber mit Recht ebenfalls nicht als erfüllt angesehen. Ein Irrtum im Beweggrund macht nämlich die Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, daß der Wille des Erblassers "einzig und allein" darauf beruhte. Das Gesetz stellt hier an den Nachweis des Kausalzusammenhanges besonders strenge Anforderungen; es schneidet die Erörterung darüber, ob gerade jener Beweggrund, der sich als irrig erweisen läßt, der entscheidende war, dadurch ab, daß es außer dem Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen der irrigen Vorstellung über den Beweggrund den Nachweis der Ausschließlichkeit verlangt (Weiß a. a. O., 286 f.). Der gegenteiligen Ansicht von Koziol - Welser a. a. O., 266 kann höchstens dort gefolgt werden, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrigbleibt. Gerade das ist aber hier zu verneinen, weil die Willensänderung der Erblasserin nicht nur durch die objektiv unrichtige Annahme begrundet wurde, daß die Klagsseite sie in die psychiatrische Behandlung eingewiesen habe, sondern auch darin eine wesentliche und richtige Erklärung fand, daß alle anderen Verwandten außer dem Beklagten sich außerstande erklärten, sie möglichst rasch aus dieser Behandlung zu befreien.Ein Irrtum über die Richtigkeit ihrer Motive für diese Entscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 572, ABGB zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung haben die Vorinstanzen hier aber mit Recht ebenfalls nicht als erfüllt angesehen. Ein Irrtum im Beweggrund macht nämlich die Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, daß der Wille des Erblassers "einzig und allein" darauf beruhte. Das Gesetz stellt hier an den Nachweis des Kausalzusammenhanges besonders strenge Anforderungen; es schneidet die Erörterung darüber, ob gerade jener Beweggrund, der sich als irrig erweisen läßt, der entscheidende war, dadurch ab, daß es außer dem Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen der irrigen Vorstellung über den Beweggrund den Nachweis der Ausschließlichkeit verlangt (Weiß a. a. O., 286 f.). Der gegenteiligen Ansicht von Koziol - Welser a. a. O., 266 kann höchstens dort gefolgt werden, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrigbleibt. Gerade das ist aber hier zu verneinen, weil die Willensänderung der Erblasserin nicht nur durch die objektiv unrichtige Annahme begrundet wurde, daß die Klagsseite sie in die psychiatrische Behandlung eingewiesen habe, sondern auch darin eine wesentliche und richtige Erklärung fand, daß alle anderen Verwandten außer dem Beklagten sich außerstande erklärten, sie möglichst rasch aus dieser Behandlung zu befreien.