Der Rekurs des beklagten Vereins richtet sich gegen die im Aufhebungsbeschluß vertretene Meinung, es bedürfe keiner weiteren Feststellungen darüber, unter welchen Bedingungen der Nachfolgemieter bereit gewesen wäre, ein Mietverhältnis einzugehen, insbesondere, ob er bereit gewesen wäre, eine Beschränkung der Ausübung der Bestandrechte auf Wohnzwecke in Kauf zu nehmen. Beide Parteien beantragen, dem Berufungsgericht aufzutragen, unter Zugrundelegung der von ihnen vertretenen Rechtsansicht über ihre Berufungen neuerlich zu entscheiden, wobei die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils (Rekurs des Klägers) bzw. im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung (Rekurs der beklagten Partei) spruchreif erscheine.
In den Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, den Rekurs ihres Gegners als unzulässig zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht gegeben seien, jedenfalls aber ihm nicht Folge zu geben.In den Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, den Rekurs ihres Gegners als unzulässig zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben seien, jedenfalls aber ihm nicht Folge zu geben.
Beide Rekurse sind im Sinne des Ausspruches des Berufungsgerichtes zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den zur Erörterung stehenden Rechtsfragen fehlt. Sie sind aber nicht berechtigt.
1.) Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger vertritt die Ansicht, es seien alle in der Klage angeführten Investitionen (mit Ausnahme der rechtskräftig erledigten Jalousien) schon auf Grund der Bestimmungen des § 10 MRG zu ersetzen. Es komme gemäß § 10 Abs.1 MRG lediglich darauf an, daß eine Aufwendung zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes diene und über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sei. Der Kreis der in Betracht kommenden Aufwendungen sei im § 10 Abs.3 MRG nicht begrenzt. Die im § 10 Abs.3 Z 1 bis 3 MRG vorgenommene Aufzählung sei nur demonstrativ, da die Z 4 alle anderen gleich wesentlichen Verbesserungen in den Ersatzanspruch einbeziehe. Gasherd, Unterschrank, Abwäsche, Lieferung und Einbau neuer Türen samt Lackierungsarbeiten, Fenster, Küche-Bad, Reparatur eines Fensters, sowie Liefern und Montieren der Außenfenster für ein Zimmer einschließlich des Anstriches - wie vom Berufungsgericht angeführt - würden zwar im § 10 MRG nicht ausdrücklich erwähnt. Sie stellten aber im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellte Tatsache, daß der Mietgegenstand bei Beginn des Bestandverhältnisses gänzlich unbrauchbar gewesen sei, Aufwendungen dar, die den Bestandgegenstand erst bewohnbar gemacht hätten. Sie seien hiezu notwendig gewesen und somit ebenfalls eine zur wesentlichen Verbesserung des Bestandgegenstandes geeignete Investition, deren Nutzen noch fortdauere. Der klare und überwiegende Vorteil sei bereits auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen anzunehmen. Den Nachweis des Fehlens dieses Vorteils habe im Hinblick auf die gesetztliche Vermutung des § 10 Abs.3 MRG der Vermieter zu führen.Der Kläger vertritt die Ansicht, es seien alle in der Klage angeführten Investitionen (mit Ausnahme der rechtskräftig erledigten Jalousien) schon auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 10, MRG zu ersetzen. Es komme gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MRG lediglich darauf an, daß eine Aufwendung zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes diene und über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sei. Der Kreis der in Betracht kommenden Aufwendungen sei im Paragraph 10, Absatz 3, MRG nicht begrenzt. Die im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG vorgenommene Aufzählung sei nur demonstrativ, da die Ziffer 4, alle anderen gleich wesentlichen Verbesserungen in den Ersatzanspruch einbeziehe. Gasherd, Unterschrank, Abwäsche, Lieferung und Einbau neuer Türen samt Lackierungsarbeiten, Fenster, Küche-Bad, Reparatur eines Fensters, sowie Liefern und Montieren der Außenfenster für ein Zimmer einschließlich des Anstriches - wie vom Berufungsgericht angeführt - würden zwar im Paragraph 10, MRG nicht ausdrücklich erwähnt. Sie stellten aber im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellte Tatsache, daß der Mietgegenstand bei Beginn des Bestandverhältnisses gänzlich unbrauchbar gewesen sei, Aufwendungen dar, die den Bestandgegenstand erst bewohnbar gemacht hätten. Sie seien hiezu notwendig gewesen und somit ebenfalls eine zur wesentlichen Verbesserung des Bestandgegenstandes geeignete Investition, deren Nutzen noch fortdauere. Der klare und überwiegende Vorteil sei bereits auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen anzunehmen. Den Nachweis des Fehlens dieses Vorteils habe im Hinblick auf die gesetztliche Vermutung des Paragraph 10, Absatz 3, MRG der Vermieter zu führen.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen Ausführungen nicht bei. Im § 10 Abs.3 MRG wird weitgehend abschließend angeführt, welche Aufwendungen als eine "wesentliche Verbesserung" (iS des MRG) anzusehen sind. Die "gleich wesentlichen Verbesserungen" in § 10 Abs.3 Z 4 MRG müssen nämlich in ihrer Bedeutung, aber auch in ihrer Art den in § 10 Abs.3 Z 1 bis 3 MRG ausdrücklich genannten Arbeiten gleichkommen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 10 MRG). Die genannte Gesetzesstelle behandelt daher nur den Ersatz bestimmter, wenn auch typischer nützlicher Aufwendungen iS der §§ 1097, 1037 ABGB. Andere nützliche Aufwendungen können nur unter den Voraussetzungen der §§ 1097, 1037 ff ABGB geltend gemacht werden (§ 10 Abs.7 MRG). Der Ersatz notwendiger (dem Vermieter obliegender) Aufwendungen kann nach den §§ 1097, 1036 ABGB jederzeit angesprochen werden, er wird durch § 10 MRG nicht berührt (§ 10 Abs.7 MRG; Würth-Zingher, MRG 2 FN 1 zu § 10).Der Oberste Gerichtshof pflichtet diesen Ausführungen nicht bei. Im Paragraph 10, Absatz 3, MRG wird weitgehend abschließend angeführt, welche Aufwendungen als eine "wesentliche Verbesserung" (iS des MRG) anzusehen sind. Die "gleich wesentlichen Verbesserungen" in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG müssen nämlich in ihrer Bedeutung, aber auch in ihrer Art den in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG ausdrücklich genannten Arbeiten gleichkommen (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 10, MRG). Die genannte Gesetzesstelle behandelt daher nur den Ersatz bestimmter, wenn auch typischer nützlicher Aufwendungen iS der Paragraphen 1097, 1037, ABGB. Andere nützliche Aufwendungen können nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 1097, 1037, ff ABGB geltend gemacht werden (Paragraph 10, Absatz 7, MRG). Der Ersatz notwendiger (dem Vermieter obliegender) Aufwendungen kann nach den Paragraphen 1097, 1036, ABGB jederzeit angesprochen werden, er wird durch Paragraph 10, MRG nicht berührt (Paragraph 10, Absatz 7, MRG; Würth-Zingher, MRG 2 FN 1 zu Paragraph 10,).
Ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen wäre dem Kläger zweifellos bereits nach § 10 Abs.3 Z 1 bis 3 MRG zu ersetzen. Dazu gehören die Sanitäranlage, die Gasetagenheizung, Elektroinstallationen, das Herstellen neuer Fußböden und die Verstärkung der Gaszuleitung.Ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen wäre dem Kläger zweifellos bereits nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG zu ersetzen. Dazu gehören die Sanitäranlage, die Gasetagenheizung, Elektroinstallationen, das Herstellen neuer Fußböden und die Verstärkung der Gaszuleitung.
Die Anschaffung eines Gasherdes und einer Abwäsche sowie die Verfliesung in Küche und Badezimmer fällt dann unter § 10 Abs.3 Z 4 MRG, wenn diese Einrichtungsgegenstände und Anlagen bei Inbestandnahme der Wohnung nicht oder nur unzureichend (etwa in der Form einer Elektrokochplatte oder einer "Bassena"-Abwäsche) vorhanden waren, es sich hiebei also nicht nur um die Ersetzung von infolge gewöhnlicher Abnützung unbrauchbar gewordenen Inventars handelt. Gemäß § 1109 ABGB sind nämlich Bestandobjekte in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurden, wobei der "Zustand" auch Zubehör und Bestandteile des Bestandgegenstandes umfaßt (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1109). Weitere Voraussetzung wäre in diesem Fall, daß es sich hiebei um eine "normale Ausstattung" handelt. Das Erfordernis der "normalen Ausstattung" ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs.3 Z 1 und 2 MRG, aber auch aus § 1 Abs.2 des in § 10 Abs.3 Z 4 MRG zitierten Wohnungsverbesserungsgesetzes, wonach eine "normale Ausstattung" nach § 3 Z 5 Wohnungsverbesserungsgesetz eine solche ist, bei der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten, zwar den Erfordernissen der Hygiene und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint.Die Anschaffung eines Gasherdes und einer Abwäsche sowie die Verfliesung in Küche und Badezimmer fällt dann unter Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG, wenn diese Einrichtungsgegenstände und Anlagen bei Inbestandnahme der Wohnung nicht oder nur unzureichend (etwa in der Form einer Elektrokochplatte oder einer "Bassena"-Abwäsche) vorhanden waren, es sich hiebei also nicht nur um die Ersetzung von infolge gewöhnlicher Abnützung unbrauchbar gewordenen Inventars handelt. Gemäß Paragraph 1109, ABGB sind nämlich Bestandobjekte in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurden, wobei der "Zustand" auch Zubehör und Bestandteile des Bestandgegenstandes umfaßt (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1109,). Weitere Voraussetzung wäre in diesem Fall, daß es sich hiebei um eine "normale Ausstattung" handelt. Das Erfordernis der "normalen Ausstattung" ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2 MRG, aber auch aus Paragraph eins, Absatz 2, des in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG zitierten Wohnungsverbesserungsgesetzes, wonach eine "normale Ausstattung" nach Paragraph 3, Ziffer 5, Wohnungsverbesserungsgesetz eine solche ist, bei der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten, zwar den Erfordernissen der Hygiene und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint.
Die anderen Aufwendungen des Klägers werden weder in § 10 Abs.3 Z 1 bis 3 MRG angeführt, noch auch können sie als "gleich wesentliche Verbesserungen" iS des § 10 Abs.3 Z 4 MRG angesehen werden. Darunter fallen Unterschrank, Liefern und Einbau von neuen Türen samt Lackierarbeiten, Trennwand Vorzimmer/Bad, Fenster Küche/Bad, Wandverkleidungen sowie Liefern und Montieren der Außenfenster für ein Zimmer einschließlich des Anstriches. Es ist zu prüfen, wie weit bei diesen Investitionen die Voraussetzungen der §§ 1097, 1036, 1037 ABGB zutreffen. Dies gilt auch für Fernsehantenne und den Telefonanschluß, die zwar in § 9 Abs.2 Z 4 und 5 MRG, nicht aber in § 10 Abs.3 MRG angeführt werden, woraus sich ergibt, daß der Gesetzgeber den Ersatz dieser Arbeiten nicht vorsehen wollte (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 10 MRG). Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach § 10 MRG oder aber nach § 1037 ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach § 10 MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach § 1037 ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1037) - klare, übewiegende Vorteil für den Vermieter (Würth aaO, Rdz 4 zu § 10 MRG).Die anderen Aufwendungen des Klägers werden weder in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MRG angeführt, noch auch können sie als "gleich wesentliche Verbesserungen" iS des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG angesehen werden. Darunter fallen Unterschrank, Liefern und Einbau von neuen Türen samt Lackierarbeiten, Trennwand Vorzimmer/Bad, Fenster Küche/Bad, Wandverkleidungen sowie Liefern und Montieren der Außenfenster für ein Zimmer einschließlich des Anstriches. Es ist zu prüfen, wie weit bei diesen Investitionen die Voraussetzungen der Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB zutreffen. Dies gilt auch für Fernsehantenne und den Telefonanschluß, die zwar in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 MRG, nicht aber in Paragraph 10, Absatz 3, MRG angeführt werden, woraus sich ergibt, daß der Gesetzgeber den Ersatz dieser Arbeiten nicht vorsehen wollte (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 10, MRG). Die Unterscheidung, ob ein Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG oder aber nach Paragraph 1037, ABGB besteht, ist deshalb wesentlich, weil für die Höhe dieses Anspruches nach Paragraph 10, MRG der objektive Nutzen (für den durchschnittlichen Benützer) maßgebend ist, nach Paragraph 1037, ABGB hingegen der - vom Mieter zu beweisende (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1037,) - klare, übewiegende Vorteil für den Vermieter (Würth aaO, Rdz 4 zu Paragraph 10, MRG).
In jedem Fall ist die Höhe des Ersatzanspruches, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zweifach begrenzt, und zwar einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag (also ohne Rücksicht auf die Geldentwertung), andererseits durch den bei Übergabe noch verbliebenen Wert (Würth aaO, Rdz 5 zu § 10 MRG, Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.6 zu § 10).In jedem Fall ist die Höhe des Ersatzanspruches, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zweifach begrenzt, und zwar einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag (also ohne Rücksicht auf die Geldentwertung), andererseits durch den bei Übergabe noch verbliebenen Wert (Würth aaO, Rdz 5 zu Paragraph 10, MRG, Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.6 zu Paragraph 10,).
Bei der Ermittlung des Ersatzanspruches wird das Erstgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung für eigene (Arbeits-)Leistungen des Mieters (außer der Mieter ist insoweit befugter Gewerbsmann) kein Ersatz begehrt werden kann (MietSlg.28.135, SZ 47/98; Stanzl in Klang 2 IV/1, 898, Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1036; Ehrenzweig 2 II/1, 719; aA Koziol-Welser, Grundriß 7 I 429). Die Mitwirkung privat entlohnter Arbeitskräfte wird nach dem angemessen aufgewendeten Betrag zu berücksichtigen sein.Bei der Ermittlung des Ersatzanspruches wird das Erstgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung für eigene (Arbeits-)Leistungen des Mieters (außer der Mieter ist insoweit befugter Gewerbsmann) kein Ersatz begehrt werden kann (MietSlg.28.135, SZ 47/98; Stanzl in Klang 2 IV/1, 898, Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1036,; Ehrenzweig 2 II/1, 719; aA Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 429). Die Mitwirkung privat entlohnter Arbeitskräfte wird nach dem angemessen aufgewendeten Betrag zu berücksichtigen sein.
Nicht beizupflichten vermag der Oberste Gerichtshof der unter Hinweis auf § 9 Abs.1 Z 3 MRG vertretenen Ansicht der beklagten Partei, Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach § 10 MRG sei die einwandfreie Ausführung der Verbesserungsarbeiten durch befugte Gewerbetreibende. Nach der genannten Gesetzesstelle kann der Vermieter lediglich seine Zustimmung zu Veränderungen des Mietgegenstandes im Sinne des § 9 MRG nicht verweigern, wenn die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist (sodaß grundsätzlich nur befugte Gewerbetreibende zur Durchführung der Arbeiten in Betracht kommen (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.7 zu § 9). Den Bestimmungen des § 10 MRG kann jedoch nicht entnommen werden, daß Verbesserungsarbeiten von einem befugten Gewerbetreibenden durchgeführt worden sein müssen, zumal die Unterlassung der in § 9 MRG geforderten Anzeige noch nicht zum Verlust des Anspruches überhaupt führt (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.9 zu § 9). Daß die Arbeiten nicht sachgerecht durchgeführt worden wären, wurde von der beklagten Partei nicht geltend gemacht (siehe hiezu MietSlg.29.163).Nicht beizupflichten vermag der Oberste Gerichtshof der unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, MRG vertretenen Ansicht der beklagten Partei, Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG sei die einwandfreie Ausführung der Verbesserungsarbeiten durch befugte Gewerbetreibende. Nach der genannten Gesetzesstelle kann der Vermieter lediglich seine Zustimmung zu Veränderungen des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 9, MRG nicht verweigern, wenn die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist (sodaß grundsätzlich nur befugte Gewerbetreibende zur Durchführung der Arbeiten in Betracht kommen (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.7 zu Paragraph 9,). Den Bestimmungen des Paragraph 10, MRG kann jedoch nicht entnommen werden, daß Verbesserungsarbeiten von einem befugten Gewerbetreibenden durchgeführt worden sein müssen, zumal die Unterlassung der in Paragraph 9, MRG geforderten Anzeige noch nicht zum Verlust des Anspruches überhaupt führt (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.9 zu Paragraph 9,). Daß die Arbeiten nicht sachgerecht durchgeführt worden wären, wurde von der beklagten Partei nicht geltend gemacht (siehe hiezu MietSlg.29.163).
2.) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Der beklagte Verein macht geltend, die vom Rekursgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht würde bedeuten, daß der Ersatzanspruch des Mieters nach § 10 MRG ohne jede Einschränkung fällig werde, wenn nur ein Nachmieter namhaft gemacht werde, sei dieser auch nach objektiven Kriterien für den Hauseigentümer vollkommen unannehmbar. Das mindeste sei, daß ein vom weichenden Mieter namhaft gemachter Nachmieter bereit sei, einen als Wohnung vermieteten Bestandgegenstand auch weiterhin als Wohnung zu benützen. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit eines gemäß § 10 Abs.5 Z 1 MRG namhaft gemachten Mieters für den Vermieter in der vom Berufungsgericht ebenso wie von den Streitteilen zitierten Entscheidung 7 Ob540/84 (veröffentlicht in JBl.1985, 236 und EvBl1985/34) nicht befaßt. Er hat lediglich den Standpunkt vertreten, daß zwar der namhaft gemachte Mieter außer zur Befriedigung des Ersatzanspruches auch zur Leistung des gesetzlich zulässigen Mietzinses bereit sein müsse, daß aber das Gesetz einen Anhaltspunkt dafür, daß es auf die Bereitschaft des Vermieters zur Weitervermietung an einen gesetzmäßig bekanntgegebenen Mietinteressenten ankomme, nicht enthalte. Diesen Ausführungen lag zugrunde, daß der Vermieter schon bei der Namhaftmachung des Mietinteressenten erklärt hatte, mit einem vom Vormieter namhaft gemachten neuen Mieter unter keinen Umständen einverstanden zu sein und sich die alleinige Verfügung über die Wohnung vorzubehalten. Im vorliegenden Verfahren dagegen hat die beklagte Partei eingewendet, der vom Kläger namhaft gemachte Mieter - ein Versicherungsmakler - wolle den Bestandgegenstand für Geschäftszwecke verwenden; dies sei für sie unzumutbar.Der beklagte Verein macht geltend, die vom Rekursgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht würde bedeuten, daß der Ersatzanspruch des Mieters nach Paragraph 10, MRG ohne jede Einschränkung fällig werde, wenn nur ein Nachmieter namhaft gemacht werde, sei dieser auch nach objektiven Kriterien für den Hauseigentümer vollkommen unannehmbar. Das mindeste sei, daß ein vom weichenden Mieter namhaft gemachter Nachmieter bereit sei, einen als Wohnung vermieteten Bestandgegenstand auch weiterhin als Wohnung zu benützen. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit eines gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG namhaft gemachten Mieters für den Vermieter in der vom Berufungsgericht ebenso wie von den Streitteilen zitierten Entscheidung 7 Ob540/84 (veröffentlicht in JBl.1985, 236 und EvBl1985/34) nicht befaßt. Er hat lediglich den Standpunkt vertreten, daß zwar der namhaft gemachte Mieter außer zur Befriedigung des Ersatzanspruches auch zur Leistung des gesetzlich zulässigen Mietzinses bereit sein müsse, daß aber das Gesetz einen Anhaltspunkt dafür, daß es auf die Bereitschaft des Vermieters zur Weitervermietung an einen gesetzmäßig bekanntgegebenen Mietinteressenten ankomme, nicht enthalte. Diesen Ausführungen lag zugrunde, daß der Vermieter schon bei der Namhaftmachung des Mietinteressenten erklärt hatte, mit einem vom Vormieter namhaft gemachten neuen Mieter unter keinen Umständen einverstanden zu sein und sich die alleinige Verfügung über die Wohnung vorzubehalten. Im vorliegenden Verfahren dagegen hat die beklagte Partei eingewendet, der vom Kläger namhaft gemachte Mieter - ein Versicherungsmakler - wolle den Bestandgegenstand für Geschäftszwecke verwenden; dies sei für sie unzumutbar.
§ 10 MRG befaßt sich ausdrücklich mit dem Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung. Seine Bestimmungen sind bei Geschäftsräumen nicht anwendbar (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 10 MRG). Eine vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstandes berechtigt den Vermieter zur Unterlassungsklage (Würth aaO, Rdz 11 zu § 30 MRG), in besonderen Fällen zur Aufkündigung (ImmZ 1956, 327). Es ist daher einerseits davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Fassung von § 10 Abs.5 Z 1 MRG die Namhaftmachung eine Nachmieters im Auge hatte, der den Mietgegenstand weiterhin als Wohnung benützt, andererseits davon, daß der Vermieter eine nicht dem Vertrag entsprechende Benützung des Bestandgegenstandes keinesfalls hinnehmen muß. Nun trifft es allerdings zu, daß bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, wie beim Beruf eines Rechtsanwaltes, eines Arztes, eines Realitätenvermittlers, aber auch eines Handels- oder Versicherungsmaklers, die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen sind, wobei daran auch eine intensive Benützung des Mietgegenstandes zu Berufs-(Geschäfts-)Zwecken nichts ändern kann, solange nicht der Charakter der vermieteten Räume als Wohnung verlorengegangen ist und nicht alle Räume ausschließlich zu Geschäftszwecken vewendet werden (MietSlg.25.320, MietSlg.XVI/36 ua). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es bedürfe keiner Feststellung, ob der vom Kläger namhaft gemachte Mieter Winfried B*** bereit gewesen wäre, eine Beschränkung der Ausübung der Bestandrechte auf Wohnzwecke in Kauf zu nehmen, kann daher nicht zugestimmt werden. Es wird vielmehr zu prüfen sein, ob die von Winfried B*** beabsichtigte Verwendung des Bestandgegenstandes diesem den Charakter einer Wohnung belassen hätte.Paragraph 10, MRG befaßt sich ausdrücklich mit dem Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung. Seine Bestimmungen sind bei Geschäftsräumen nicht anwendbar (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 10, MRG). Eine vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstandes berechtigt den Vermieter zur Unterlassungsklage (Würth aaO, Rdz 11 zu Paragraph 30, MRG), in besonderen Fällen zur Aufkündigung (ImmZ 1956, 327). Es ist daher einerseits davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Fassung von Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG die Namhaftmachung eine Nachmieters im Auge hatte, der den Mietgegenstand weiterhin als Wohnung benützt, andererseits davon, daß der Vermieter eine nicht dem Vertrag entsprechende Benützung des Bestandgegenstandes keinesfalls hinnehmen muß. Nun trifft es allerdings zu, daß bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, wie beim Beruf eines Rechtsanwaltes, eines Arztes, eines Realitätenvermittlers, aber auch eines Handels- oder Versicherungsmaklers, die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen sind, wobei daran auch eine intensive Benützung des Mietgegenstandes zu Berufs-(Geschäfts-)Zwecken nichts ändern kann, solange nicht der Charakter der vermieteten Räume als Wohnung verlorengegangen ist und nicht alle Räume ausschließlich zu Geschäftszwecken vewendet werden (MietSlg.25.320, MietSlg.XVI/36 ua). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es bedürfe keiner Feststellung, ob der vom Kläger namhaft gemachte Mieter Winfried B*** bereit gewesen wäre, eine Beschränkung der Ausübung der Bestandrechte auf Wohnzwecke in Kauf zu nehmen, kann daher nicht zugestimmt werden. Es wird vielmehr zu prüfen sein, ob die von Winfried B*** beabsichtigte Verwendung des Bestandgegenstandes diesem den Charakter einer Wohnung belassen hätte.
Die Aufhebung erweist sich deshalb auch aus diesem Grunde als erforderlich.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPODie Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 52, ZPO