Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zutreffend verneint, da es einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantworteten (vgl 1 Ob 300/03d) Frage, ob Felsklettern - insbesondere mittels Einschlagens von Bohrhaken - unter die Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG (vgl dazu eingehend etwa 1 Ob 625/94, SZ 68/145 = JBl 1996, 454) fällt, im vorliegenden Fall nicht bedarf. Auch wenn man nämlich Felsklettern mit Anbringen von Bohrhaken in einem dem Sicherungsbedürfnis des einzelnen Kletterers entsprechenden Umfang im Sinne etwa der Ausführungen von Hinteregger, Felsklettern und Grundeigentum, ZVR 2000, 110 (121 f) unter § 33 Abs 1 ForstG subsumiert, liegt völlig auf der Hand, dass das Anlegen von 44 Kletterrouten und Einschlagen von 500 fixen Bohrhaken in nur einer Felswand durch einen einzelnen Kletterer jedenfalls eine über § 33 Abs 1 ForstG hinausgehende Benützung darstellt und daher im Sinn des Abs 3 leg cit der Zustimmung des (Wald-)Eigentümers bedarf. Da eine solche Genehmigung der Kläger vom Beklagten nicht eingeholt wurde, kann - ohne dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten wäre - die Richtigkeit der Stattgebung des gegenständlichen Feststellung-, Beseitigungs- und Unterlassungsbegehrens durch das Berufungsgericht nicht bezweifelt werden.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zutreffend verneint, da es einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantworteten vergleiche 1 Ob 300/03d) Frage, ob Felsklettern - insbesondere mittels Einschlagens von Bohrhaken - unter die Legalservitut des Paragraph 33, Absatz eins, ForstG vergleiche dazu eingehend etwa 1 Ob 625/94, SZ 68/145 = JBl 1996, 454) fällt, im vorliegenden Fall nicht bedarf. Auch wenn man nämlich Felsklettern mit Anbringen von Bohrhaken in einem dem Sicherungsbedürfnis des einzelnen Kletterers entsprechenden Umfang im Sinne etwa der Ausführungen von Hinteregger, Felsklettern und Grundeigentum, ZVR 2000, 110 (121 f) unter Paragraph 33, Absatz eins, ForstG subsumiert, liegt völlig auf der Hand, dass das Anlegen von 44 Kletterrouten und Einschlagen von 500 fixen Bohrhaken in nur einer Felswand durch einen einzelnen Kletterer jedenfalls eine über Paragraph 33, Absatz eins, ForstG hinausgehende Benützung darstellt und daher im Sinn des Absatz 3, leg cit der Zustimmung des (Wald-)Eigentümers bedarf. Da eine solche Genehmigung der Kläger vom Beklagten nicht eingeholt wurde, kann - ohne dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten wäre - die Richtigkeit der Stattgebung des gegenständlichen Feststellung-, Beseitigungs- und Unterlassungsbegehrens durch das Berufungsgericht nicht bezweifelt werden.
Auch mit dem Einwand, das Berufungsgericht (das ausgeführt hat, ein konkludentes Einverständnis der Kläger sei auch dann zu verneinen, wenn man von den vom Beklagten in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen ausgehe) habe zu Unrecht keine konkludente Zustimmung der Kläger angenommen, vermag der Revisionswerber keinen tauglichen Grund für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen. Stellt doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 153/02f; 4 Ob 53/04d; 7 Ob 14/05t uva; vgl RIS-Justiz RS0042776). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu.Auch mit dem Einwand, das Berufungsgericht (das ausgeführt hat, ein konkludentes Einverständnis der Kläger sei auch dann zu verneinen, wenn man von den vom Beklagten in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen ausgehe) habe zu Unrecht keine konkludente Zustimmung der Kläger angenommen, vermag der Revisionswerber keinen tauglichen Grund für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen. Stellt doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 153/02f; 4 Ob 53/04d; 7 Ob 14/05t uva; vergleiche RIS-Justiz RS0042776). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).